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	<title>Nürnberger Menschenrechtszentrum &#187; Internationaler Strafgerichtshof</title>
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		<title>Über Völkermord und andere unvorstellbare Schreckenstaten</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jan 2013 10:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Straflosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Internationaler Strafgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Strafgerichtsbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[<strong>Akhavan, Payam: <em>Reducing Genocide to Law. Definition, Meaning, and the Ultimate Crime</em>, Cambridge University Press 2012, ISBN 9780521824415, 191 Seiten
Schabas, William: <em>Unimaginable Atrocities. Justice, Politics, and Rights at the War Crimes Tribunals</em>, Oxford University Press 2012, ISBN 9780199653072, 232 Seiten</strong>

Ein iranischer und ein kanadischer Völkerrechtler haben die Möglichkeiten und Grenzen des internationalen Strafrechts aus unterschiedlichen Perspektiven neu beleuchtet. Gemeinsam ist ihnen die Frage nach den Erwartungen von Opfern und Öffentlichkeit an die internationalen Strafgerichtshöfe, nach deren Leistungsfähigkeit und Grenzen, und nach dem Verhältnis von politischer Wirkung und juristischen Schranken des internationalen Strafrechts.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Akhavan, Payam: <em>Reducing Genocide to Law. Definition, Meaning, and the Ultimate Crime</em>, Cambridge University Press 2012, ISBN 9780521824415, 191 Seiten<br />
Schabas, William: <em>Unimaginable Atrocities. Justice, Politics, and Rights at the War Crimes Tribunals</em>, Oxford University Press 2012, ISBN 9780199653072, 232 Seiten</strong></p>
<p>Ein iranischer und ein kanadischer Völkerrechtler haben die Möglichkeiten und Grenzen des internationalen Strafrechts aus unterschiedlichen Perspektiven neu beleuchtet. Gemeinsam ist ihnen die Frage nach den Erwartungen von Opfern und Öffentlichkeit an die internationalen Strafgerichtshöfe, nach deren Leistungsfähigkeit und Grenzen, und nach dem Verhältnis von politischer Wirkung und juristischen Schranken des internationalen Strafrechts.</p>
<p>Im Vorwort seines Buches macht Payam Akhavan auf eindrucksvolle Weise klar, worin die Bedeutung der Fragen liegt, die er dann im Folgenden in seiner rechtswissenschaftlichen Dissertation detailliert und gründlich behandelt. Als Angehöriger der Bahai-Religionsgemeinschaft hat er selbst die unerbittliche Verfolgung dieser Gruppe durch das iranische Regime erlebt, und auch später ist er immer wieder persönlich mit ähnlichen Verfolgungen von Angehörigen anderer Gruppen konfrontiert worden. Als Rechtsberater am Haager Jugoslawien-Tribunal hat er andererseits auch die juristischen Tücken der Anwendung des Genozidbegriffs durchgearbeitet, wie er in der Konvention von 1948 formuliert und dann in die Statuten der internationalen Gerichtshöfe übernommen wurde. Die Spannung, die zwischen der Erwartung der Opfer an „Anerkennung“ ihrer Verfolgung als Völkermord und den engen Definitionen dieses Begriffs in den Rechtstexten liegt, ist das Thema seines Buches, ein Thema, das bei fast allen großen Menschenrechtsverbrechen zutage tritt und auch in der inzwischen kaum noch zu übersehenden Literatur über „Völkermorde“ und in vielen Gerichtsverfahren seine Brisanz erweist, aber hier erstmals im Zentrum einer wissenschaftlichen Monografie steht. Anhand einiger signifikanter Beispiele illustriert Akhavan plastisch, zu welchen Verwerfungen in der Wahrnehmung und Beurteilung von Verbrechen es führen kann, wenn die Frage, ob sie als Völkermord zu qualifizieren seien oder nicht, im Vordergrund steht und alles überschattet. So z.B. bei der Entscheidung der UN-Untersuchungskommission und später des IStGH darüber, ob die Morde in Darfur Völkermord darstellten oder nicht, oder beim Ruanda-Gerichtshof, ob bestimmte Angeklagte Völkermord oder/und andere Verbrechen begangen hatten. Fällt das Urteil negativ aus, ist die Empörung groß. Der UN-Kommission zu Darfur half es ebenso wenig wie später der ersten Instanz des IStGH, dass sie erklärten, die Bezeichnung der dort zweifelhaft begangenen Taten als Verbrechen gegen die Menschheit mache sie nicht weniger schlimm und gravierend. Genozid oder Völkermord gilt Vielen als das schlimmste aller Verbrechen, das „Crime of Crimes“, und wer darunter bleibt, gerät in den Verdacht der Verharmlosung. Dabei ist in den Verbrechenstatbeständen der internationalen Gerichtshöfe der Völkermord eines unter mehreren schweren Verbrechen, die international geahndet werden sollen, eine Rangstufung gibt es da nicht.</p>
<p>Allerdings zeigt ein Blick auf die Geschichte, den Payam Akhavan in einem späteren Kapitel auch gründlich wirft, dass in der Vorstellung vor allem von Raphael Lemkin, dem allgemein als Urheber des Begriffs und „Vater der Konvention“ anerkannten polnisch-jüdischen Juristen, das Verbrechen des Völkermords doch so etwas wie das ultimativ Böse, eben das schlimmste Verbrechen überhaupt beschreiben und ächten sollte. Für Lemkin bestand der Kern dieses besonders schlimmen Verbrechens im Versuch, nicht nur einzelne Menschen zu töten, sondern ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten. Dabei ging es Lemkin, obwohl viele Mitglieder seiner Familie selbst Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung waren, nicht nur um den Holocaust. Die Konvention sollte den Völkermord grundsätzlich und überall ächten und seine Verfolgung erreichen.</p>
<p>Viele von Lemkins Zeitgenossen sahen dieses Bemühen aber auch skeptisch. Der britische Ankläger im Nürnberger Prozess etwa bezweifelte nicht nur, dass mit einer solche Konvention praktisch etwas erreicht werden könne &#8211; die Geschichte der folgenden vier Jahrzehnte sollte ihm Recht geben &#8211; sondern sah auch die Gefahr, dass mit der Hervorhebung eines einzigen Verbrechenstatbestands in einer eigenen Konvention im Grund ein Rückschritt im Völkerstrafrecht erfolge, das seit Nürnberg bereits weitere Verbrechen, insbesondere die unter die „Verbrechen gegen die Menschheit“ fallenden, für international zu verfolgen und zu bestrafen erklärt hatte. Andere, wie z.B. Hannah Arendt fragten sich, ob eine dürre Rechtsformel überhaupt geeignet sei, die unfassbaren Verbrechen etwa der Nazis adäquat zu erfassen. Und nicht zuletzt wurde schon damals, und wird bis heute die Frage gestellt, warum die Vernichtung bestimmter, aber eben nicht aller Gruppen von Menschen in so besonderer Weise gegenüber anderen als besonders verdammenswert hervorgehoben werden müsse. Die Frage nach den Kriterien für die von der Völkermord-Konvention besonders geschützten Gruppen wurde in den vierziger Jahren unterschiedlich beantwortet und ist bis heute ein wesentlicher Kritikpunkt an der Konvention.</p>
<p>All dies ist in der wissenschaftlichen und populären Literatur vielfach diskutiert worden, und auch Akhavan geht selbstverständlich in seiner Studie darauf ein. Gerade in der Frage, mit welchem Recht man eine solche Hierarchisierung von Massentötungsverbrechen einführen konnte und sie auch in den derzeitigen Gerichtshöfen teilweise aufrecht erhält, spitzt Akhavan seine Überlegungen in origineller und überzeugender Weise zu. Gestützt auf kriminologische Erkenntnisse und auf viele einschlägige Gerichtsurteile zeigt er, dass mit der Hierarchisierung von Verbrechen immer auch Abstufung der Strafe verbunden sein muss. Das entspricht sowohl der Gesetzgebung in aller Welt wie auch dem üblichen Rechtsempfinden. Je schlimmer das Verbrechen, desto härter die Strafe, und auch umgekehrt: Je härter eine Strafe ausfällt, desto schlimmer muss wohl das Verbrechen gewesen sein. Genau dies ist aber beim Völkermord nicht der Fall. Am Strafmaß zeigt sich, dass die Behauptung etwa des Jugoslawiengerichtshofs, dass es im Völkerstrafrecht heute eine Rangfolge von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit und schließlich weniger ernsten Verbrechen gebe, insofern irrelevant ist, als in den beiden ersten Fällen die Höchststrafe zu verhängen ist. Der Unterschied liegt also in der symbolischen Aufladung und der moralischen Bewertung. Hier lässt Akhavan keinen Zweifel an seinem Unbehagen, zumal die Kriterien für die Unterscheidung zwischen beiden Verbrechenstatbeständen so schwierig zu bemessen sind, wie die ganze Geschichte der internationalen Strafrechtsprechung schon gezeigt hat und wie sie von vielen Autoren immer wieder in Frage gestellt worden sind. Am Beispiel einer Reihe von Urteilen des Ruanda-Gerichtshofs, des Jugoslawiengerichtshofs und des IStGH zeigt Akhavan überzeugend auf, in welche komplexen Fragestellungen sich die Gerichte begeben müssen, um Völkermord von anderen Verbrechen abzugrenzen: Ist die verfolgte Gruppe eine im Sinne der Konvention, also eine nationale, ethnische oder religiöse Gruppe? Welche Absicht hatten die Angeklagten? Und genügt schon die Absicht? Diese und viele weitere damit verbundene Fragen sind nicht nur häufig kaum objektiv zu beantworten, sie wären auch gar nicht nötig, wie schon Shawcross feststellte, bestünde man nicht auf der besonderen Hervorhebung des Völkermords.</p>
<p>Akhavan führt mit großer Sachkenntnis und gestützt vor allem auf die Analyse zahlreicher Verfahren die Probleme des Rechtsbegriffs „Genozid“ und des ihn immer begleitenden populären Verständnisses von Völkermord als schlimmstem aller Verbrechen vor. Zu Recht sieht er in der Inkongruenz beider Begriffe das vielleicht größte Problem im Hinblick auf die Rolle des internationalen Strafrechts als Hüter von allgemein anerkannten Maßstäben von Gerechtigkeit. Da ist es dann am Ende ein bisschen enttäuschend, dass er seine übers Buch verstreuten klaren Meinungsäußerungen am Ende nicht zu einer Stellungnahme zusammenfasst, wie er sich eine Reform oder verbindliche Interpretation der entsprechenden Rechtsnormen vorstellt. Stattdessen flüchtet er sich im Schlusskapitel auf doch recht allgemeine moralische, literarisch unterfütterte Aussagen über die Begrenztheit des Rechts. Gleichwohl ist sein Buch in der Fülle der Literatur über die Problematik des Völkermord-Begriffs eine über weite Strecken originelle und stringente Darstellung, der man auch deswegen sehr gerne folgt, weil bei der Lektüre immer wieder durchscheint, wie sehr sich der Autor mit den aufgeworfenen juristischen Fragen auch moralisch auseinandersetzt.</p>
<p>Zu denjenigen Autoren, die sich besonders intensiv mit der Geschichte der Völkermord-Konvention und der weiteren Entwicklung des Konzepts bis hin zur Anwendung in den internationalen Strafgerichtshöfen beschäftigt haben, gehört der kanadische Völkerrechtler William Schabas, auf den natürlich auch Akhavan in seinem Buch eingeht. Schabas hat in vielen Schriften zwar die Probleme des Völkermordbegriffs benannt, die Konvention aber immer als einen der großen Erfolge des internationalen Menschenrechtsschutzes und insbesondere des Völkerstrafrechts betrachtet. In seinem neuen Buch Unimaginable Atrocities findet sich jedoch ein Kapitel unter der Überschrift „The Genocide Mystique“, in dem Schabas den Begriff skeptischer als in früheren Schriften zu sehen scheint. Ähnlich wie Akhavan bemerkt er kritisch de „rhetorische Macht des G-Worts“ (also des Genozid-Begriffs) und die schwarze Magie oder „Mystik“, die ihm anhaftet und unter anderem seine enorme mediale Durchschlagskraft verleiht &#8211; weswegen auch so viele Opfer politischer Verbrechen sich bemühen, dass das ihnen Geschehene als Völkermord „anerkannt“ wird. Schabas bleibt dann allerdings doch bei seiner im Grundsatz positiven Würdigung der Genozid-Konvention und der auf ihr basierenden Rechtsprechung. Er folgt sogar Lemkins biologistisch-essentialistischer Begründung für die Privilegierung nationaler, ethnischer und religiöser Gruppen in der Konvention, wonach solche Gruppen ähnlich wie gefährdete Tier- und Pflanzenarten wegen ihrer Bedeutung für die Menschheit insgesamt besonders geschützt werden müssten. Auf manche politische Gruppen, fügt Schabas nonchalant hinzu, könne man hingegen ja wohl gern verzichten. Auch seine an dieser Stelle notwendig knappen Anmerkungen dazu, wie die politischen Gruppen in der Diskussion in der UNO 1947/48 außen vor blieben, dürfen hinterfragt werden. Gleichwohl gelingt es Schabas in diesem Kapitel, alle wichtigen Aspekte und Probleme des Genozid-Begriffs präzise zu benennen. Am Ende des Kapitels überrascht der Autor dann sogar mit einer erneuten Relativierung des Begriffs, wenn er zustimmt, dass „Völkermord“ heute eigentlich angesichts des immer klarer bestimmten Rechtsbegriffs der „Verbrechen gegen die Menschheit“ unter diesen gefasst werden könne, wenngleich er dann seine „Mystik“ verlöre.</p>
<p>Einen weiteren Begriff, der bereits lange vor Lemkins Erfindung des Worts „Genozid“ im Völkerrecht kursierte, im Nürnberger Prozess gängige Münze war, und der bis heute vor allem im US-amerikanischen Diskurs geläufig ist, führt Schabas an dieser Stelle auch ein: die „crimes of atrocity“, die ja auch im Titel seines Buches aufscheinen. Der titelgebende Begriff „unimaginable atrocities“ entstammt der Präambel des Römischen Statuts des IStGH. Die Rede von „atrocities“ hat jedoch im Völker(straf)recht eine lange Geschichte. Bei der Vorbereitung des Nürnberger Prozesses sprach man von „atrocities and persecutions“, ehe man sich auf den Begriff „Crimes against humanity“ verständigte, aber auch schon die internationale Empörung über die Ermordung großer Teile der armenischen und anderer Bevölkerungen im osmanischen Reich bediente sich des Begriffs. Zu Recht weist Schabas im ersten Kapitel dieses Buches, das sich mit den wesentlichen Charakteristika von Verbrechen beschäftigt, die sie zu international verfolgbaren machen, auf das Paradox hin, dass gerade der Nürnberger Prozess, in dem solche „atrocities“ erstmals vor einem internationalen Gericht verurteilt wurden, dieser Dimension durch die restriktive Bezeichnung der Angeklagten als „Hauptkriegsverbrecher“ gerade nicht gerecht wurde.</p>
<p>Die weiteren sieben Kapitel des Buches wenden sich jeweils einem wichtigen &#8211; und meist kontroversen &#8211; Problembereich der internationalen Strafjustiz zu. Schabas erweist sich dabei als ein Meister in der Kunst, komplexe juristische Probleme so schlüssig dazustellen, dass die Lektüre bisweilen geradezu spannend gerät. Sein Kapitel über „Siegerjustiz?“ etwa gliedert zunächst diesen meist nur polemisch gebrauchten schwammigen Begriff in seine rationalen Bestandteile auf und zeigt dann, wie er tatsächlich kritisch gegen den Nürnberger Prozess zu wenden ist. Mit gleicher Unbefangenheit untersucht er die Fragen nach der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auch bei den seitherigen internationalen Gerichtshöfen und zeigt, dass diese Ideale auch heute nicht vollständig erreicht sind, nicht einmal beim IStGH, dem einzigen Gerichtshof, der pro forma von politischen Direktiven frei ist. Schabas stellt die provokante Frage, ob das Verlangen nach einer wirklich unabhängigen internationalen Strafjustiz nicht eine Illusion ist, der man gar nicht nachhängen sollte. Ähnlich souverän zergliedert Schabas in dem Kapitel „Nullum Crimen sine lege“ die Fragen des Rückwirkungsverbots, die sich in Nürnberg ja insbesondere an den „Verbrechen gegen die Menschheit“ festmachten, da diese „Crimes against Humanity“ noch nicht ähnlich fest wie etwa die Kriegsverbrechen kodifiziert oder als Jus cogens anerkannt waren.</p>
<p>Dem Verhältnis von Wahrheit und Gerechtigkeit geht Schabas in einem weiteren Kapitel nach. Überzogene Erwartungen an den Ertrag historischer Wahrheit , wie sie seit Nürnberg immer wieder an Gerichte formuliert wurden, weist Schabas zurück und insistiert auf dem Unterschied zwischen historischer und juristischer Wahrheitsfindung. Die Aufteilung dieser beiden Modalitäten der Wahrheitsfindung auf Gerichte einerseits und eigene „Wahrheitskommissionen“ andererseits, wie sie seit einigen Jahrzehnten um sich gegriffen hat, begrüßt Schabas, leugnet jedoch nicht die Probleme, die daraus entstehen, wenn sich dann zwei &#8211; möglicherweise nicht nur unterschiedliche, sondern sogar konträre &#8211; „Wahrheiten“ gegenüberstehen. Schließlich gibt es inzwischen auch ein „Recht auf Wahrheit“ für die Opfer von Menschenrechtsverbrechen. Etwas am Rande geht Schabas in diesem Kapitel auch noch auf die Frage nach der rechtlichen Bedeutung allgemein anerkannten oder anzuerkennenden historischer Wahrheiten ein. Die Frage stellt sich einmal im Hinblick auf das, was Gerichte ohne eigene Beweiserhebung als allgemein anerkannte Erkenntnisse würdigen können, und inwieweit Gesetzgeber und Justiz solche allgemein anerkannten Wahrheiten auch gegenüber „Leugnern“ durchsetzen dürfen. Schabas will jedenfalls sichergestellt wissen, dass niemand die ständige Neubetrachtung und Neubewertung der Vergangenheit, die ein elementarer Bestandteil historischer Wissenschaft sind, in Frage stellen darf.</p>
<p>Ein letztes Beispiel aus der Reihe dieser rechtspolitischen Essays, die durchaus einzeln gelesen werden können und dennoch einen roten Faden aufweisen, sei herausgegriffen: Unter dem wiederum griffigen Titel „No Peace Without Justice?“ stellt sich Schabas der heiklen Frage nach der Zulässigkeit von Amnestien für schwere Menschenrechtsverbrechen. Hier bietet sich der bemerkenswerte Anblick eines Rechtsgelehrten, der sich vor allem im Bereich des Völkerstrafrechts profiliert hat und zu dessen Verständnis und Verbreitung viel beigetragen hat, der hier aber entschieden gegen den Strom schwimmt, wenn er die heute vorherrschende Meinung in Frage stellt, wonach Amnestien für Verbrechen gegen die Menschheit und Völkermord nicht mehr erlaubt seien. Diese Ansicht weist er, trotz zahlreicher entsprechender Entscheidungen internationaler Gerichte und Äußerungen vieler Experten der Vereinten Nationen, zurück. Dass er sich dabei vor allem auf das Zweite Zusatzprotokoll der Genfer Konvention beruft, das selbst vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz heute im Licht neuerer Rechtsentwicklungen nicht mehr so wörtlich interpretiert wird, ist etwas erstaunlich. Die eigentliche Frage ist jedoch, auch für Schabas, ob es angesichts des stetigen Verlangens der Opfer nach „Gerechtigkeit“, also nach Bestrafung der Schuldigen, wünschenswert und sinnvoll ist, die ohne Zweifel vorhandene generelle Tendenz zu einem Verbot der Straflosigkeit schwerer Menschenrechtsverbrechen bis hin zu einem völligen Verbot von Amnestien zu vollenden. Die Diskussion hat sich immer wieder an etlichen Beispielen, die auch Schabas kurz anreißt, entzündet, wie am „südafrikanischen Weg“, dem Lomé-Abkommen in Sierra Leone oder an den Kontroversen um die Verfolgung der ugandischen „Lord‘s Resistance Army“ durch den IStGH. Schabas stellt nicht nur das rechtliche Verbot von Amnestien in Frage, sondern auch das zentrale Argument, dass Amnestien von schweren Verletzungen der Menschenrechte keine Grundlage für einen dauerhaften Frieden sein könnten. Am Ende will er sich dann aber doch nicht festlegen und plädiert für flexible, nicht rigide Antworten. Man muss Schabas‘ Argumentation gerade in diesem Kapitel nicht folgen und wird es trotzdem wertschätzen können, dass ein so sehr aus dem Studium des internationalen Strafrechts kommender Jurist sich den grundlegenden Fragen dieser Disziplin neu stellt und sich nicht scheut, die gängigen Antworten auf den Prüfstand zu stellen. Wenngleich mit überwiegend weit weniger kontroversen Resultaten ist das auch die Methode und das Verdienst des ganzen Bandes. Da er zudem ausnehmend lebendig geschrieben ist, sollte der Band ebenso wie Payam Akhavans wichtige Studie über den Völkermord-Begriff eine breite Leserschaft finden.</p>
<p>Rainer Huhle</p>
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		<title>Die Rechte der Opfer bei internationalen Strafgerichtshöfen</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2013 09:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kerstin21</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Internationaler Strafgerichtshof]]></category>

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		<description><![CDATA[<strong>McGonigle Leyh, Brianne: Procedural Justice? Victim Participation in International Criminal Proceedings. Cambridge / Antwerpen / Portland (Intersentia) 2012, 452 Seiten </strong>

Die Rechte von Opfern in internationalen Strafprozessen um Menschenrechtsverletzungen sind, wie die Rolle von Opfern in Strafprozessen überhaupt ein Thema, das erst in den letzten Jahren stärker in den Blick gerückt ist, oder besser gesagt, in den Blick gerückt worden ist, nämlich vor allem von den Opfern selbst. Waren sie noch in Nürnberg fast unsichtbar, allenfalls gelegentlich als Zeugen unter dem strengen Reglement dieser Rolle im Strafprozess auftretend, so haben sie in den neueren internationalen Gerichten allmählich mehr Bedeutung für die Verfahren erlangt.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>McGonigle Leyh, Brianne: Procedural Justice? Victim Participation in International Criminal Proceedings. Cambridge / Antwerpen / Portland (Intersentia) 2012, 452 Seiten </strong></p>
<p>Die Rechte von Opfern in internationalen Strafprozessen um Menschenrechtsverletzungen sind, wie die Rolle von Opfern in Strafprozessen überhaupt ein Thema, das erst in den letzten Jahren stärker in den Blick gerückt ist, oder besser gesagt, in den Blick gerückt worden ist, nämlich vor allem von den Opfern selbst. Waren sie noch in Nürnberg fast unsichtbar, allenfalls gelegentlich als Zeugen unter dem strengen Reglement dieser Rolle im Strafprozess auftretend, so haben sie in den neueren internationalen Gerichten allmählich mehr Bedeutung für die Verfahren erlangt.</p>
<p>Der inzwischen schon recht umfangreichen Literatur über diese Fragen hat die amerikanische Anwältin Brianne McGonigle Leyh nun eine wichtige Studie über einen der Aspekte dieser neuen Prominenz der Opfer hinzugefügt, und zwar denjenigen, der hinter der Frage nach dem Schutz von Opfern (vor allem, wenn sie als Zeugen auftreten) und nach der Opferentschädigung oft vernachlässigt wird: Die Rechte der Opfer im Verfahren selbst, also die Frage nach ihrer Beteiligung an der Wahrheits- und Urteilsfindung.</p>
<p>Da die Strafprozessordnungen der meisten Länder und auch die der internationalen Gerichtshöfe die Fairness eines Prozesses stark nach der Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung beurteilen, und da die Anklage von der „Staatsanwaltschaft“, also dem Staat, als einer Art ideellem Vertreter der Allgemeinheit vertreten wird, werfen zusätzliche Rechte für die Opfer eine Reihe von Problemen für das Gebot fairer Verfahren auf. Sie sind eines der zentralen Themen von McGonigles Studie. Dazu kommen weitere, auch praktische Fragen. Besonderes Augenmerk richtet die Autorin schließlich auf die seit der UN-Erklärung über Opferrechte von 1985 auf der Tagesordnung stehende Frage nach einem Menschenrecht von Opfern auf Prozessbeteiligung.</p>
<p>Im ersten Teil ihrer umfangreichen Studie geht die Autorin diesen Fragen anhand der Rechtssituation auf einzelstaatlicher Ebene und in der internationalen Strafgerichtsbarkeit nach. Im zweiten Teil präsentiert sie dann zwei Fallstudien, die auch auf ihre eigene Berufserfahrung zurückgehen, nämlich die Rolle der Opfer am IStGH und den Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia, dem „hybriden“ Gerichtshof zur Verhandlung der Verbrechen der Roten Khmer. Von besonderer Relevanz sind dabei zweifellos die Ansätze, die bisher am IStGH entwickelt wurden, um die Rechte der Opfer zu berücksichtigen. Denn anders als in den Ad-Hoc-Gerichtshöfen, wie in Kambodscha, werden hier nicht nur Präzedenzfälle geschaffen, sondern verbindliche Weichen in die Zukunft gestellt.</p>
<p>Wie McGonigle Leyh ausführlich darlegt, hat man schon bei der Konzeption des Römischen Statuts des IStGH die Bedeutung des künftigen Gerichtshofs auch für die Opfer stärker im Blick gehabt als bei allen früheren internationalen Strafgerichtshöfen. Als erstes Gericht hat der IStGH sich selbst auf eine ausführliche Strategie zur umfassenden Stärkung der Rolle der Opfer verpflichtet, die von den Vorermittlungen bis hin zu den Fragen der Entschädigung nach einem Urteil reicht. Dazu gehört auch die Sicherstellung des Rechts der Opfer auf Beteiligung am Strafverfahren selbst, und zwar in ihrer Rolle als Rechteinhaber, nicht nur, wie gelegentlich in Nürnberg und den meisten Ad-Hoc-Gerichtshöfen, als Zeugen oder zur Darlegung der individuell erlittenen Schäden im Hinblick auf ihren Anspruch auf bestimmte Leistungen. Dies stellt in der Geschichte der internationalen Strafgerichtsbarkeit, wie McGonigle Leyh zu Recht herausstellt, einen unerhörten Schritt dar, zumal der IStGH in seinem Strategie-Dokument ausdrücklich betont, dass die Beteiligung der Opfer am Verfahren kein Zugeständnis des Gerichts, sondern ein Recht der Opfer ist.</p>
<p>Allerdings stößt dieses Recht auf die Grenzen des Rechts der Angeklagten auf ein faires Verfahren, und gerade bei den internationalen Strafgerichtshöfen können diese Grenzen recht eng sein, da sie in wesentlichen Punkten trotz gewisser Anpassungen an die Verfahrensformen des kontinentalen Strafprozesses das (amerikanische) „kontradiktorische“ Verfahrensrecht übernommen haben, bei dem das Gegenüber von Anklage und Verteidigung im Zentrum steht. Die Autorin wirft einen kritischen Blick auf viele Defizite im Einzelnen bei der Umsetzung der Teilhaberechte der Opfer am Strafverfahren und fragt abschließend, ob es möglich sei, ein Menschenrecht auf Prozessbeteiligung im Rahmen des Anspruchs auf Bestrafung der Verantwortlichen von schweren Menschenrechtsverletzungen zu formulieren, so wie es bereits ein Recht auf Wahrheit und ein Recht auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht gibt. Sie formuliert eine Reihe von guten Gründen dafür, die nicht nur im Interesse der Opfer, sondern auch des bestmöglichen Ablaufs solcher internationalen Prozesse selbst sind, betont aber auch die Bedeutung der Standards eines fairen Verfahrens für die Angeklagten als eines Eckpfeilers der internationalen Strafgerichtsbarkeit.</p>
<p>Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Praktiken in den verschiedenen internationalen Gerichtshöfen (und erst recht auf nationaler Ebene) sowie der vielen pragmatischen Schwierigkeiten der Opferbeteiligung und auch von teils unterschiedlichen Wünschen und Interessen der Opfer selbst verzichtet McGonigle Leyh klugerweise darauf, eine Art Modellstatut für Verfahrensbeteiligung der Opfer zu entwerfen. Sie setzt sich stattdessen für die konsequente schrittweise Weiterentwicklung der von ihr beschriebenen Grundprinzipien der Opferrechte in solchen Prozessen ein. Bei allen Defiziten, die noch immer bestehen, sind große Fortschritte bei der Berücksichtigung der Bedürfnisse, Interessen und Rechte der Opfer in den internationalen Strafprozessen doch unverkennbar.</p>
<p>Rainer Huhle</p>
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		<title>Die Nürnberger Nachfolgeprozesse &#8211; endlich eine Gesamtdarstellung</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jul 2012 13:41:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Internationaler Strafgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Nürnberger Prozess]]></category>

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		<description><![CDATA[<strong>Kevin Jon Heller:  <em>The Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law</em>, Oxford University Press 2012, 509 Seiten</strong>

Über das Internationale Nürnberger Militärtribunal (IMT), kurz den “Nürnberger Prozess” gibt es eine kaum noch zu überschauende Fülle an wissenschaftlicher und populärer Literatur. Über die zwölf weiteren Prozesse, die danach im gleichen Gerichtssaal gegen NS-Verbrecher stattfanden, ist die Literatur hingegen bis heute erstaunlich spärlich. So konnte der in Australien lehrende Straf- und Völkerrechtler Kevin Jon Heller 2011 tatsächlich das erste Buch vorlegen, das einen Gesamtüberblick über diese zwölf „Nürnberger Nachfolgeprozesse“, die von den amerikanischen Behörden durchgeführten „Nuremberg Military Tribunals“ (NMT) gibt. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kevin Jon Heller:  The Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law, Oxford University Press 2012, 509 Seiten</strong></p>
<p>Über das Internationale Nürnberger Militärtribunal (IMT), kurz den “Nürnberger Prozess” gibt es eine kaum noch zu überschauende Fülle an wissenschaftlicher und populärer Literatur. Über die zwölf weiteren Prozesse, die danach im gleichen Gerichtssaal gegen NS-Verbrecher stattfanden, ist die Literatur hingegen bis heute erstaunlich spärlich. So konnte der in Australien lehrende Straf- und Völkerrechtler Kevin Jon Heller 2011 tatsächlich das erste Buch vorlegen, das einen Gesamtüberblick über diese zwölf „Nürnberger Nachfolgeprozesse“, die von den amerikanischen Behörden durchgeführten „Nuremberg Military Tribunals“ (NMT) gibt. Das allein würde das Buch bereits zu einem Ereignis machen. Dass es sich dabei um eine sowohl historisch wie juristisch ungemein gründliche und wohldurchdachte Studie handelt, macht das Buch zu einem seltenen Glücksfall. Heller gehört zu den internationalen Juristen, die den Entstehungsprozess des Internationalen Strafgerichtshofs eng begleiteten, er hat an der Verteidigung mehrerer Angeklagter im Jugoslawiengerichtshof mitgearbeitet und die meisten heutigen internationalen und gemischten Gerichtshöfe mit kritischen Analysen begleitet, u.a. in dem Blog „Opinio Juris“. Sein Blick auf die Nachfolgeprozesse ist daher von vornherein geschärft durch Fragestellungen, die sich aus den Problemen der heutigen internationalen Strafgerichtsbarkeit ergeben. Diese Fragen, die sich u.a. auf die Rechtsgrundlagen und Legitimität der Prozesse, auf die Straftatbestände, auf die Prozess- und Beweisführung und die Urteile und ihre Begründungen selbst beziehen, strukturieren das Buch.</p>
<p>Auch das IMT hat auf alle diese Fragen Antworten gegeben, aber nicht nur quantitativ fördert eine Analyse der NMT weitaus reichhaltigeres Material zutage. Dabei ist die erste Herausforderung natürlich die Sichtung der primären Quellen, insbesondere der Protokolle der zwölf Prozesse, die in 15 jeweils über tausend Seiten umfassenden Bänden vorliegen. Ihre genaue Durchforstung war selbstverständlich Grundlage von Hellers Analyse, so selbstverständlich, dass er es leider nicht einmal erwähnt. Weder in der Bibliographie noch im Abkürzungsverzeichnis (welches auch sonst äußerst lückenhaft ist) taucht diese wesentlichste aller Quellen auf, obgleich sie Heller natürlich bei seinen juristischen Analysen ständig heranzieht und im Text auch &#8211; in abgekürzter, aber nicht erläuterter Form &#8211; zitiert. Auch in einiger anderer Hinsicht macht es Heller dem Leser schwerer als nötig. So bringt er im vierten Kapitel eine knappe Übersicht der zwölf Verfahren, in denen jeweils die Anklagepunkte, die Zahl der Angeklagten, kurze Charakterisierungen der Richter sowie die Urteile genannt werden. Die Namen der Angeklagten werden gelegentlich genannt, in andern Fällen muss man sie sich aus dem Anhang am Ende des Bandes suchen. Dort sind sämtliche Angeklagten der zwölf Verfahren gelistet, dazu ihre Funktion im NS-Staat, die ihnen vorgeworfenen Verbrechen, das Urteil zu jedem der einzelnen Anklagepunkte, die verhängte Strafe und, besonders nützlich, die von  General McCloy bei der Revision verfügte Strafe (meist, aber nicht immer eine erhebliche Reduktion) und schließlich, soweit Freiheitsstrafen verhängt wurden, das Jahr der tatsächlichen Haftentlassung. Die Zusammenführung des genannten Kapitels mit diesem Anhang wäre zweifellos eine bessere Option gewesen.</p>
<p>Doch Hellers Augenmerk gilt ganz offensichtlich nicht in erster Linie einer historisch-didaktischen Darstellung der Prozesse, sondern ihrer juristischen Analyse. Eine genaue Darstellung der Genese dieser Nachfolgeprozesse gehört da allerdings dazu, schon deswegen, weil es, wie Heller minutiös nachzeichnet, lange Zeit unterschiedliche Ansichten unter den Alliierten und nicht zuletzt unter den Amerikanern gab, in welcher Form man nach dem IMT weitere NS-Verbrecher anklagen sollte. Ein zweites IMT war lange im Gespräch, ebenso der Aufbau deutscher Gerichtshöfe oder nationaler Gerichte der Alliierten für diese Verfahren. Heller stellt die interessante Frage, was juristisch gesehen die NMT eigentlich waren, und kommt zu dem Schluss, dass sie, trotz ihrer Rechtsgrundlage im Kontrollratsgesetz Nr. 10 keine internationalen Gerichte, aber auch keine amerikanischen oder deutschen Gerichte (für letzteres ließ sich mit der Hoheitsgewalt der Militärregierung argumentieren) waren, sondern etwas Eigenes. Doch schon in dieser Frage, und damit auch in der Frage, auf welches Recht sich die Prozesse eigentlich stützten, gab es jedenfalls unter den Richtern der zwölf Verfahren sehr konträre Ansichten. Telford Taylor, der Koordinator all dieser Prozesse, äußerte sich zu allen rechtspolitischen Fragen, sei es in seinen Eingangsstatements, sei es in Interviews, akademischen Artikeln oder seinem zu Recht gerühmten Abschlussbericht. Doch die Richter, einmal im Amt, waren an solche Vorgaben nicht mehr gebunden, und bei einigen Freiheiten, die Heller immer wieder anführt, fragt man sich doch, nach welchen Kriterien manche Richter ausgewählt wurden.</p>
<p>Die NMT sind aber nicht in erster Linie wegen ihrer besonderen Konstruktion als von den USA organisierte Gerichte in der Nachfolge des IMT interessant. Sie weisen auch einige rechtspolitische Züge auf, die sich vom IMT unterscheiden. Wichtig ist hier z.B. dass einige der Gerichte den Terminus „Crimes against Humanity“ anders als das IMT definierten, nämlich ohne notwendige Anbindung an Kriegsereignisse. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10, auf dem die Nachfolgeprozesse beruhten, stellte, anders als das Urteil des IMT , einen solchen Zusammenhang nicht zwingend her. Allerdings, darauf weist Heller zu Recht hin, gab es auch in dieser Frage keine einheitliche Auffassung in den verschiedenen Verfahren. So ist es in keiner Frage möglich, sich auf „die Nachfolgeprozesse“ zu berufen, da es praktisch in keinem Punkt eine einheitliche Rechtsprechung gab.</p>
<p>In den zwölf Verfahren waren insgesamt  177 führende Nationalsozialisten oder dem NS-Regime verbundene Personen angeklagt, wobei die Zahl der Angeklagten zwischen einem und maximal 24 pro Prozess variierte. Gegenüber dem IMT mag das viel erscheinen, doch standen die Planer und Organisatoren der NMT vor den gleichen Problemen der Selektivität wie schon das IMT. Der detaillierte Bericht, den Heller über das Verfahren der Reduktion von insgesamt rund 2.500 vorgesehenen Angeklagten auf die schließlich übrig gebliebenen gibt, ist einigermaßen ernüchternd.  Insbesondere die Entscheidung, die Prozesse nach „Berufsgruppen“ oder Funktionen aufzuteilen, erweist sich im Nachhinein als wenig geeignet, die Komplexität des nationalsozialistischen Verbrechensregimes zu erfassen. Obwohl Taylor persönlich immer wieder die zentrale Bedeutung des Judenmords in der Schreckensbilanz der Nazis betonte, gelang es auch in den Nachfolgeprozessen, trotz des relativ spät und erst auf heftigem Insistieren von Benjamin Ferencz konzipierten Einsatzgruppenprozesses, nicht, dies in den Verfahren insgesamt angemessen darzustellen.</p>
<p>Nach der ausführlichen Darstellung und juristischen Diskussion der zwölf Verfahren unterzieht Heller im letzten Teil des Buches auch die Nachwehen der Prozesse einer genauen Analyse. Bekanntlich wurden die Urteile der zwölf Prozesse zwar keiner gerichtlichen Revisionsinstanz vorgelegt, wohl aber gleich zweimal auf politischem Weg revidiert, zunächst von General Clay in seiner Eigenschaft als Militärgouverneur und damit höchster auch politischer Instanz, nach Clays Abschied dann von General McCloy, der im September 1949 sein Amt als amerikanischer Hoch-Kommissar für Deutschland antrat, also zu einem Zeitpunkt als aus den drei Westzonen bereits die Bundesrepublik Deutschland geworden war. Heller geht relativ knapp auf den viel diskutierten politischen Druck aus den verschiedenen Lagern ein, dafür zeichnet er sehr genau die einzelnen Handlungsschritte der beiden US-Generäle und der von ihnen herangezogenen Kommissionen nach und unterwirft sie einer juristischen Prüfung. Sein Ergebnis ist, dass jedenfalls die von McCloy angeordneten Änderungen des Strafmaßes (mit wenigen Ausnahmen wurden die Strafen, teils drastisch, herabgesetzt) einen unzulässigen Eingriff darstellten. Die schon damals von verschiedener Seite formulierten Einwände führen erneut zur Frage nach dem Rechtscharakter der Prozesse, denn ein wesentliches Argument war, dass McCloy gar nicht ohne die Zustimmung der übrigen Besatzungsmächte, jedenfalls der westlichen, hätte handeln dürfen. Von Seiten prominenter Beteiligter an den Nürnberger Verfahren kam denn auch harsche Kritik, so etwa vom britischen IMT-Ankläger Shawcross, vor allem aber vom Chefankläger der NMT, Telford Taylor. Wie Heller deutlich macht, war  McCloy letztlich in einer unmöglichen Situation und keineswegs der einzige Entscheidungsträger. Am Ende waren weder die Amerikaner, die in den Strafmilderungen eine Umwertung ihrer moralischen Kriegsziele sahen, noch diejenigen Deutschen, die eine sofortige Rehabilitierung der Landsberger Gefangenen verlangten, zufrieden.</p>
<p>Abschließend zieht Heller eine knappe aber klare Bilanz der Verfahren. Als Strafverfahren sieht er sie insgesamt, trotz einiger merkwürdiger Verfahrensweisen und Urteile (immer zugunsten der Angeklagten) als gelungen an, auch wenn die verhängten Strafen kaum die Schwere der verhandelten Verbrechen angemessen reflektieren konnten. Der Anspruch vor allem Taylors, dass die NMT ähnlich wie das IMT nicht zuletzt auch didaktische Funktionen haben sollten, blieb hingegen insofern uneingelöst, als der von Taylor mit großer Energie verfolgte Plan, auch die Protokolle der NMT in englischer und deutscher Sprache zu edieren, nicht realisiert wurde &#8211; wohl aus politischen Gründen, wie einige Quellen nahelegen. Für die politische Absicht, den NMT möglichst wenig publizistische Nachwirkung zu geben, spricht auch der &#8211; letztlich vergebliche &#8211; Versuch der US-Armee, sogar die Veröffentlichung des Abschlussberichts von Telford Taylor zu verhindern, der den Umgang der amerikanischen Militärbehörden mit den Ergebnissen der Verfahren teils scharf kritisierte. So war das einzige weit verbreitete Dokument über die NMT in Deutschland ausgerechnet der „Landsberg-Bericht“ von General McCloy, der die Verfahren mit dem Ziel der Rechtfertigung der Strafmilderungen in ein schiefes Licht setzte und damit deutscher Kritik an ihnen Vorschub leistete.</p>
<p>Die Rolle der NMT als Rechtsquelle des Völkerstrafrechts durchzieht Hellers Analyse in praktisch allen Kapiteln. Am Ende greift er wesentliche Aspekte noch einmal heraus. Die Unklarheit über den Status der NMT &#8211; international oder nicht &#8211; hatte Auswirkungen auf ihre Anerkennung als Beleg für Völkergewohnheitsrecht, wie kontroverse Beispiele aus dem Jugoslawien-Gerichtshof der UNO deutlich machen. Heller hält die Relevanz der NMT in dieser Hinsicht für eher gering. Wichtig erscheint ihm hingegen die Rechtsprechung der NMT im Hinblick auf das Verbrechen des Angriffskriegs. Gleiches gilt für einige der NMT-Urteile bezüglich der Verbrechen gegen die Menschheit, wenngleich hier in wichtigen Fragen keine einheitliche Rechtsprechung bei den NMT vorliegt und vor allem das „Nexus-Problem“, also die Frage einer notwendigen Verbindung von Verbrechen gegen die Menschheit mit Kriegssituationen auch hier nicht befriedigend gelöst war. Sehr bedeutsam war hingegen die Rechtsprechung der NMT hinsichtlich der Verantwortlichkeit aufgrund von Befehlsgewalt, einer der wichtigen rechtspolitischen Erbschaften von Nürnberg.</p>
<p>Auch wenn der Aufbau des Buches und einige formale Darstellungen besser lösbar gewesen wären, unterm Strich ist Hellers Gesamtdarstellung der Nürnberger Nachfolgeprozesse ein mit souveräner Übersicht über die Materie geschriebenes Werk, das aufgrund seines dezidiert analytischen Ansatzes für lange Zeit zum Standardwerk über diese Verfahren werden dürfte.</p>
<p align="right">Rainer Huhle</p>
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		<title>&#8220;Von Nürnberg nach den Haag&#8221; &#8211; immer aktuell</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jul 2012 07:57:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kerstin21</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Internationaler Strafgerichtshof]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Publikation <strong>„Von Nürnberg nach Den Haag – Der lange Weg zum Internationalen Strafgerichtshof / From Nuremberg to The Hague – The Road to the International Criminal Court“</strong> stellt auf 92 illustrierten Seiten auf Deutsch und Englisch die wesentlichen Stationen dieser langen Geschichte in kompakter und präziser Form dar. Das schmale Buch ist vor allem für die Bildungsarbeit gedacht, bietet aber auch für Alle am Thema Interessierten eine solide gut verständliche Einführung in ein komplexes Thema. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h4>&#8220;Von Nürnberg nach den Haag&#8221; &#8211; immer aktuell</h4>
<p><a href="http://menschenrechte.org/wp-content/uploads/2011/10/ICC_k.jpg"><img style="border: 0px solid white; margin: 0px 20px 10px 0px;" title="ICC" alt="ICC" src="http://menschenrechte.org/wp-content/uploads/2011/10/ICC_k.jpg" width="300" height="209" align="left" /></a>Die Publikation <strong>„Von Nürnberg nach Den Haag – Der lange Weg zum Internationalen Strafgerichtshof / From Nuremberg to The Hague – The Road to the International Criminal Court“</strong> stellt auf 92 illustrierten Seiten auf Deutsch und Englisch die wesentlichen Stationen dieser langen Geschichte in kompakter und präziser Form dar. Das schmale Buch ist vor allem für die Bildungsarbeit gedacht, bietet aber auch für Alle am Thema Interessierten eine solide gut verständliche Einführung in ein komplexes Thema. Es kann im Nürnberger Menschenrechtszentrum gegen eine Schutzgebühr von 5 Euro bezogen werden und ist im <a href="http://www.memorium-nuernberg.de" target="_blank">Memorium Nürnberger Prozesse</a> erhältlich.</p>
<p>Der Inhalt des Buches ist auch <a href="http://www.von-nuernberg-nach-den-haag.de/" target="_blank">online</a> zugänglich. Dort finden Sie die Entwicklungen bei den internationalen Strafgerichtshöfen auch immer wieder auf den neusten Stand gebracht.</p>
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		<title>Von Nürnberg nach Den Haag &#8211; Der lange Weg zum Internationalen Strafgerichtshof</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 10:27:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Autor</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Internationaler Strafgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Nürnberger Prozess]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Die Entwicklung der internationalen Straf- gerichtsbarkeit ist seit vielen Jahren eines der zentralen Arbeitsfelder des Nürnberger Menschenrechtszentrums. Die neueste Publi- kation „<strong>Von Nürnberg nach Den Haag - Der lange Weg zum Internationalen Strafgerichts- hof / From Nurem- berg to The Hague - The Road to the International Criminal Court</strong>“ stellt auf 92 illustrierten Seiten auf Deutsch und Englisch die wesentlichen Stationen dieser langen Geschichte in kompakter und präziser Form dar. [...]</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.nmrz.de/wp-content/uploads/2011/10/ICC.jpg"><img style="border: 0px solid white; margin: -1px 20px 20px 0px;" title="Internationaler Strafgerichtshof" src="http://www.nmrz.de/wp-content/uploads/2011/10/ICC.jpg" alt="Internationaler Strafgerichtshof" width="309" height="216" align="left" /></a></p>
<blockquote><p>Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag</p></blockquote>
<h3><big>Neue Publikation des NMRZ</big></h3>
<p>Die Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit von den Nürnberger Prozessen bis zu den internationalen Strafgerichtshöfen ab den neunziger Jahren ist seit vielen Jahren eines der zentralen Arbeitsfelder des Nürnberger Menschenrechtszentrums. <a href="http://www.menschenrechte.org/lang/de/verstehen/verbrechen-gegen-die-menschheit">Forschungen</a> und <a href="http://www.menschenrechte.org/lang/de/projekte/bildung-projekte/studientage/studientage">Bildungsarbeit</a> gehen dabei Hand in Hand. Ein Ausstellung des NMRZ zum Thema wanderte durch die halbe Welt. Die neueste Publikation „<strong>Von Nürnberg nach Den Haag &#8211; Der lange Weg zum Internationalen Strafgerichtshof / From Nuremberg to The Hague &#8211; The Road to the International Criminal Court</strong>“ stellt auf 92 illustrierten Seiten auf Deutsch und Englisch die wesentlichen Stationen dieser langen Geschichte in kompakter und präziser Form dar. Das schmale Buch ist vor allem für die Bildungsarbeit gedacht, bietet aber auch für Alle am Thema Interessierten eine solide gut verständliche Einführung in ein komplexes Thema. Es kann im <em>Nürnberger Menschenrechtszentrum</em> bezogen werden und ist auch im <em>Memorium Nürnberger Prozesse</em> erhältlich.</p>
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		<title>Ringvorlesung:  Zukunftswerkstatt Menschenrechte</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 09:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Autor</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
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		<category><![CDATA[Menschenrechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vortragsreihe gibt einen exemplarischen Einblick in die Vielfalt der Themen, mit denen sich die Menschenrechtspolitik aktuell beschäftigt. Neben einer Bestandsaufnahme geht es vor allem um die Identifizierung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. [...]

<strong>Zeit: Sommersemester 2010, jeweils Dienstags, 18.15 - 19.45 Uhr
Ort: Senatssaal im Kollegienhaus (Raum 1.011), Universitätsstraße 15, Erlangen</strong>

<strong>Flyer:</strong> <a href="http://www.menschenrechte.org/wp-content/uploads/2010/04/rvl-menschenrechte.flyer_.pdf">rvl menschenrechte.flyer</a>
<strong>Plakat:</strong> <a href="http://www.menschenrechte.org/wp-content/uploads/2010/04/rvl-menschenrechte.plakat.pdf">rvl menschenrechte.plakat</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h4>Menschenrechtspolitische Aufgaben der nächsten 10 Jahre</h4>
<p>Die Vortragsreihe gibt einen exemplarischen Einblick in die Vielfalt der Themen, mit denen sich die Menschenrechtspolitik aktuell beschäftigt. Neben einer Bestandsaufnahme geht es vor allem um die Identifizierung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. Dabei kommen ganz unterschiedliche Politikfelder und Perspektiven zur Sprache. Dem &#8220;Werkstattcharakter&#8221; der Veranstaltungen gemäß sind sämtliche Vortragstitel als Fragen formuliert. Die Themen sollen im Anschluss an das Referat intensiv diskutiert werden. Mit der Vortragsreihe möchte sich der im Herbst 2009 neu entstandene Lehrstuhl Menschenrechte und Menschenrechtspolitik der universitären und außeruniversitären Öffentlichkeit vorstellen. Als Kooperationspartner hat er dabei das Nürnberger Menschenrechtszentrum gewonnen.</p>
<p><strong>Zeit: Sommersemester 2010, jeweils Dienstags, 18.15 &#8211; 19.45 Uhr<br />
Ort: Senatssaal im Kollegienhaus (Raum 1.011), Universitätsstraße 15, Erlangen</strong></p>
<h3>Programm:</h3>
<p><strong>20. April: Wo steht die Menschenrechtspolitik heute? Versuch einer Zwischenbilanz</strong><br />
Prof. Dr. Heiner Bielefeldt (Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik, Universität Erlangen-Nürnberg)</p>
<p><strong>27. April: Von Nürnberg nach Den Haag &#8211; und wie weiter? Der Kampf gegen die Straflosigkeit</strong><br />
Dr. Rainer Huhle (Nürnberger Menschenrechtszentrum)</p>
<p><strong>04. Mai: Tauziehen auf Kosten der Flüchtlinge? Die Migrationspolitik der Europäischen Union</strong><br />
PD Dr. Petra Bendel (Zentralinstitut für Regionenforschung, Universität Erlangen-Nürnberg)</p>
<p><strong>11. Mai: Das Minarettverbot in der Schweiz &#8211; eine Herausforderung für die Rassismusbekämpfung</strong><br />
Doris Angst, lic.phil. I, DAS in Law (Eidgenössische Kommission gegen Rassismus, Schweiz)</p>
<p><strong>18. Mai: Barrierefreiheit als Utopie? Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention</strong><br />
Prof. Dr. Theresia Degener (Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum)</p>
<p><strong>01. Juni: Menschenrecht auf Gesundheit: Patientenautonomie ? wie weit kann sie gehen?</strong><br />
Prof. Dr. Andreas Frewer (Institut für Geschichte und Ethik der Medizin, Universität Erlangen-Nürnberg)</p>
<p><strong>08. Juni: Wie soll die Erinnerung an die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus in der pluralistischen Einwanderungsgesellschaft gepflegt werden?</strong><br />
Prof. Dr. Albert Scherr (Institut für Sozialwissenschaften, Pädagogische Hochschule Freiburg)</p>
<p><strong>15. Juni: Ein neuer Menschenrechtsstandard? Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung</strong><br />
Dr. Claudia Lohrenscheit (Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin)</p>
<p><strong>22. Juni: Ein hoffnungsloses Unterfangen? Schutz der Privatsphäre in der Informationsgesellschaft</strong><br />
Dr. Alexander Dix (Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Berlin)</p>
<p><strong>29. Juni: Die Architektur des europäischen Menschenrechtsschutzes. Synergetische Effekte zwischen Europarat und EU?</strong><br />
Prof. Dr. Beate Rudolf (Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin)</p>
<p><strong>06. Juli: Wie kann der UN-Menschenrechtsrat Ort glaubwürdiger Menschenrechtspolitik werden?</strong><br />
Dr. Theodor Rathgeber (Beobachter des Menschenrechtsrats, Genf / Forum Menschenrechte, Berlin / FB Gesellschaftswissenschaften, Universität Kassel)</p>
<p><strong>13. Juli: Armutsbekämpfung und Menschenrechte. Wie hängen sie zusammen und wie können sie sich gegenseitig befördern?</strong><br />
Dr. Michael Krennerich (Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik, Universität Erlangen-Nürnberg / Nürnberger Menschenrechtszentrum)</p>
<p><strong>20. Juli: Zum Abschluss: Menschenrechtspolitik für die nächsten 10 Jahre in Nürnberg und Erlangen. Was können lokale Akteure erreichen?</strong><br />
- Prof. Dr. Heiner Bielefeldt (Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik, Universität Erlangen-Nürnberg)<br />
- Prof. Dr. Andreas Frewer (Institut für Geschichte und Ethik der Medizin, Universität Erlangen-Nürnberg)<br />
- Dr. Rainer Huhle (Nürnberger Menschenrechtszentrum)<br />
- Silvia Klein (Koordinationsstelle Integration, Erlangen)<br />
- Martina Mittenhuber (Menschenrechtsbüro der Stadt Nürnberg)<br />
Moderation:<br />
- Dr. Michael Krennerich (Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik, Universität Erlangen-Nürnberg / Nürnberger Menschenrechtszentrum)</p>
<h3>Downloads:</h3>
<p><strong>Flyer:</strong> <a href="http://www.menschenrechte.org/wp-content/uploads/2010/04/rvl-menschenrechte.flyer_.pdf">rvl menschenrechte.flyer</a><br />
<strong>Plakat:</strong> <a href="http://www.menschenrechte.org/wp-content/uploads/2010/04/rvl-menschenrechte.plakat.pdf">rvl menschenrechte.plakat</a></p>
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		<title>DER ZEUGE VON SREBRENICA</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 07:36:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<category><![CDATA[ICTY]]></category>
		<category><![CDATA[Internationaler Strafgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Strafgerichtsbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[<strong>von Klaus Schüler</strong>

Der Zeuge hat keinen Namen. Er ist ein „geschützter“ Zeuge, weil er auch nahezu 15 Jahre nach dem Massaker von Srebrenica noch um sein Leben fürchten muss. Aber er hat sich dennoch zur Aussage vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (ICTY) im Verfahren gegen Zdravko Tolimir entschlossen.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>von Klaus Schüler</strong></p>
<p>Der Zeuge hat keinen Namen. Er ist ein „geschützter“ Zeuge, weil er auch nahezu 15 Jahre nach dem Massaker von Srebrenica noch um sein Leben fürchten muss. Aber er hat sich dennoch zur Aussage vor dem <a href="http://www.icty.org/">Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (ICTY)</a> im Verfahren gegen Zdravko Tolimir entschlossen. Bei dem Angeklagten, der sich selbst verteidigt und der durch religiöse Gesten zu beeindrucken versucht, handelt es sich um einen hochrangigen Geheimdienstkommandeur der bosnisch-serbischen Armee und engen Mitarbeiter des General Mladic. Der zuständigen Kammer des Gerichts sitzt der deutsche Richter Flügge vor. Seine beiden Beisitzer stammen aus Sambia und dem Kongo.</p>
<p>Mitglieder des Nürnberger Menschenrechtszentrums hatten am 12.03.2010 anlässlich einer Informationsreise nach Den Haag Gelegenheit, bei der Vernehmung des Zeugen anwesend zu sein. Die Teilnehmer waren von Verlauf und Inhalt der Verhandlung tief berührt und nachhaltig beeindruckt.</p>
<p>Der Zeuge wird von einer Gerichtssekretärin in den Saal geführt. Er ist geschätzte 80 Jahre alt, mit einem zu weiten grauen Anzug bekleidet und sichtlich bemüht, zumindest äußerlich Haltung zu bewahren. Mit zitternden Händen und gebrochener Stimme liest er eine Erklärung vor, die ihn zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichtet. In sein wettergegerbtes Gesicht haben sich tiefe Falten eingegraben. Seine Augen wandern unter buschigen Brauen unruhig umher. Der Vertreter der Anklage, ein junger, engagierter Jurist schildert zusammenfassend die schrecklichen Vorfälle im Jahr 1995 in Srebrenica und benachbarten Orten, bei denen mehrere Tausend bosnische , muslimische Zivilisten ermordet wurden. Bei dem sich anschließenden Kreuzverhör bestätigt der Zeuge die Vorgänge im Einzelnen und versucht, trotz der inzwischen verstrichenen Zeit, Details aus seinem traumatischen Erleben und seinen schrecklichen Beobachtungen wiederzugeben. Nur durch einen Zufall hat der Zeuge als einer der ganz wenigen bosnischen Muslime das Massaker überlebt. Zwei Söhne und zwei Brüder hat er verloren. Er versucht tapfer seine Emotionen zu unterdrücken, was jedoch nicht immer gelingt, vom Vorsitzenden Richter aber mit Feingefühl und Verständnis toleriert wird. Gelegentlich, insbesondere wenn Namen genannt werden, wird die Sitzung als „privat“ erklärt, mit der Folge, dass die Öffentlichkeit nur Zuschauer, aber nicht mehr auch Zuhörer des Verfahrens ist. Häufig geht der Blick des Zeugen auch zur Anklagebank und er verbirgt nicht, dass er den Angeklagten für einen Kriegsverbrecher hält. Der Angeklagte selbst spricht den Zeugen übersetzt mit „Sir“ an. Die Verteidigungslinie des Angeklagten, die in seinen Fragen an den Zeugen zum Ausdruck kommt, läuft darauf hinaus, die Massenmorde als bedauerliche kriegerische Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Volksgruppen bzw. deren Truppen darzustellen. Das Gesicht des Zeugen mit den tief eingegrabenen Spuren der Trauer und des Leids bestätigt das Gegenteil und bleibt nicht nur den Verfahrensbeteiligten sondern auch den Zuschauern lange im Gedächtnis.</p>
<p>In seinem Schlusswort bedankt sich der Zeuge, dass er in Den Haag angehört wurde und erklärt, solange er noch lebe, weiter aussagen zu wollen, „um der Gerechtigkeit zu dienen“.</p>
<p>Ein Hauptverantwortlicher des Massakers von Srebrenica, General Mladic, ist noch immer untergetaucht. Er ist im Gericht leider nur in einem von der Anklage als Beweismittel eingebrachten Video als selbstherrlicher Kriegsherr präsent. Es ist zu hoffen und zu wünschen, dass der Zeuge aus Srebrenica auch in künftigen Verfahren dazu beitragen kann, den Wahlspruch des Gerichts durchzusetzen:</p>
<p>Bringing war criminals to justice and justice to victims.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der &#8220;Goldstone-Bericht&#8221;</title>
		<link>http://www.menschenrechte.org/lang/de/strafgerichtsbarkeit/goldstone</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 08:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafgerichtsbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Internationaler Strafgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jugoslawientribunal]]></category>
		<category><![CDATA[Kriegsverbrechen]]></category>
		<category><![CDATA[Nürnberger Prozess]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.menschenrechte.org/?p=2543</guid>
		<description><![CDATA[<strong>von Otto Böhm</strong>

1995 - 50 Jahre nach Beginn des Nürnberger Prozesses - fand auf Initiative des Nürnberger Menschenrechtszentrums die Tagung "Von Nürnberg nach Den Haag" statt. Zusammen mit der Stadt Nürnberg und der Evangelischen Akademie Tutzing wollten wir vor dem Hintergrund des ad-hoc-Tribunals zu den Kriegsverbrechen [...]

]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>von Otto Böhm</strong></p>
<p>1995 – 50 Jahre nach Beginn des Nürnberger Prozesses &#8211; fand auf Initiative des Nürnberger Menschenrechtszentrums die Tagung „<a href="http://www.menschenrechte.org/lang/de/projekte/von-nurnberg-nach-den-haag-2">Von Nürnberg nach Den Haag</a>“ statt. Zusammen mit der Stadt Nürnberg und der Evangelischen Akademie Tutzing wollten wir vor dem Hintergrund des ad-hoc-Tribunals zu den Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien gerade von Nürnberg aus die Diskussion um einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof weiterbringen. Der südafrikanische Richter Richard Goldstone, engagiert im Kampf gegen die Apartheid, kam damals als Chefankläger des Jugoslawientribunals aus Den Haag und unterzeichnete mit den übrigen ReferentInnen einen “Nürnberger Appell“. In ihm heißt es:</p>
<p>„Die Regierungen der Welt haben jetzt die seltene Gelegenheit, das System internationaler Rechtsprechung auszubauen. Sie können bekräftigen, dass ein Internationaler Strafgerichtshof ein entscheidendes Instrument ist, den Menschenrechten weltweit mehr Geltung zu verschaffen.“</p>
<p>Diesen Strafgerichtshof gibt es inzwischen, Chefankläger ist der Argentinier Luis Moreno Ocampo. Mit dem Namen Goldstone verbindet sich heute jedoch in der Weltöffentlichkeit vor allem die Frage nach dem richtigen Umgang mit den beiderseitigen Menschenrechtsverbrechen im Gazakrieg zur Jahreswende 2008/2009. Goldstone führte eine Kommission des UN-Menschenrechtsrates an und legte im Juli einen umfassenden <a href="http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/specialsession/9/FactFindingMission.htm">Bericht</a> vor, der beide Seiten zur Untersuchung ihrer Kriegführung auffordert. Anlass und Grund genug, uns mit diesem schwierigen Thema auseinander zusetzen.</p>
<p>In der deutschsprachigen Öffentlichkeit bleibt die Bewertung israelischer und palästinensischer Politik und Kriegführung – positiv formuliert: die Frage nach den Friedensmöglichkeiten und Solidaritätsverpflichtungen – nach wie vor ein hochemotionales Thema, belastet mit Traumata, umstrittenen Schlussfolgerungen und gegenseitigen Unterstellungen. Das hat sich wieder deutlich an der Bewertung des Gazakrieges gezeigt: Deutsche Juden wie Ralph Giordano oder der Vorsitzende der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg, Arno Hamburger, (sie verstehen sich beide als „Deutsche Juden“) geben ihr Bundesverdienstkreuz zurück, weil die jüdische Israelkritikerin Felicia Langer für ihre Friedensarbeit ebenfalls das Bundesverdienstkreuz bekommen hat.</p>
<p>In Nürnberg hatten die Vorwürfe gegen die Kriegführung der israelischen Armee Wochen vorher schon Arno Hamburger auf den Plan gerufen. Seinem Protest gegen die Vorwürfe schloss sich auch der freikirchliche Arbeitskreis „Suchet der Stadt Bestes“ an.</p>
<p>In der FAZ löste der katholische Philosoph Robert Spaemann einen Streit aus, indem er schlicht (für seine Kritiker zu schlicht – wegen der Problematik der „menschlichen Schutzschilde“, siehe unten) auf die 1.400 palästinensischen Opfer, darunter 960 Zivilisten) gegenüber 13 Israelis, hingewiesen hat. Die Zahlen werden von Palestinian Center for Human Rights oder von der israelischen Menschenrechtsorganisation Betselem (NZZ vom 10. September 2009) bestätigt.</p>
<p>Das Palestinian Center for Human Rights geht von 1.417 Toten aus (926 Zivilisten, 255 nicht kämpfende Polizisten, 236 Kombattanten). Das israelische Militär beziffert die Toten auf 1.166 (709 „Hamas-Terroristen“, 295 „nicht beteiligte Palästinenser“).</p>
<p>Die Frage ist: Kann das Anlegen strenger Menschenrechtsmaßstäbe an das Handeln der Konfliktparteien den engagierten Menschen hierzulande bei der Bewertung helfen?</p>
<p>Der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen spielt in diesem Streit immer schon eine Rolle als Vorwurf an die israelische  Besatzungspolitik, beziehungsweise als prinzipielle Kritik von Vertreibung und Besatzung. Der bekannteste und umstrittene Autor ist hier Ludwig Watzal, der auch für die Bundeszentrale für Politische Bildung geschrieben hat.</p>
<p>Die Gegenseite konnte immer leicht kontern mit dem Hinweis auf die Blindheit der Kritiker gegenüber der dauerhaften Bedrohung der israelischen Zivilbevölkerung durch die auf sie gerichteten Raketen – kamen sie aus Gaza und aus dem Südlibanon oder kommen sie aus dem Iran. Diese Bedrohung und Betroffenheit muss bei Stellungnahmen immer mit bedacht werden. Zudem gehört es inzwischen auch zum Grundverständnis der Menschenrechte, dass terroristische Angriffe auf Zivilisten, hier auf israelische Siedlungen, auch dann als Verbrechen verfolgt werden  können, wenn keine klare staatliche Befehlsstruktur zu erkennen ist.</p>
<p>Wir sollten allerdings, trotz des alltäglichen Bedrohungsszenarios in Israel, auch die Stimme der  palästinensischen Menschenrechtsorganisationen hören: Die Frankfurter Organisation medico international (Frankfurt/Main) stellt der deutschen Öffentlichkeit regelmäßig die Arbeit ihrer Partnerorganisation, die Menschenrechtsgruppe Al Mezan („Die Waage“) vor. Deren Direktor Issam Yunis erhielt 2008 den Menschenrechtspreis der Stadt Weimar. Al Mezan beklagte 2008 zuerst die Entführungs- und Folterpraktiken von Fatah gegen Hamas und nach dem Sieg der Hamas die umgekehrte Praxis. Nach der Bombardierung des Gazastreifens beklagt sie vor allem die Schwierigkeit der medizinischen Versorgung.</p>
<p>Die Bilanz der Ärzte für Menschenrechte, die sowohl in Israel als auch in Palästina arbeiten, stellt  The Guardian am 7. April 2009 vor:</p>
<p><em>„The Israeli military attacked civilians and medics and delayed &#8211; sometimes for hours &#8211; the evacuation of the injured during the January war in Gaza, according to an independent fact-finding mission commissioned by Israeli and Palestinian medical human rights groups. Physicians for Human Rights-Israel and the Palestinian Medical Relief Society yesterday said their findings showed Israel&#8217;s military committed serious violations of international humanitarian law. In their 92-page report, compiled by five senior health experts from across the world, they documented several specific attacks, with interviews from 44 separate witnesses. Human rights groups have accused Israel&#8217;s military, as well as Palestinian militants in Gaza, of war crimes. &#8220;The underlying meaning of the attack on the Gaza Strip, or at least its final consequence, appears to be one of creating terror without mercy to anyone,&#8221; the report said.“</em></p>
<p>Um noch eine Stimme aus der internationalen Menschenrechtsarbeit zu zitieren: Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) hat die im Gazastreifen herrschende Hamas-Organisation zur Untersuchung von Kriegsverbrechen auch auf palästinensischer Seite aufgefordert. Dies sei eine der Empfehlungen des Goldstone-Berichts zum Gaza-Krieg, hieß es. Der Bericht war zu dem Schluss gekommen, dass sowohl Israel als auch Hamas Kriegsverbrechen verübt hätten. (Nürnberger Nachrichten, 20.10.2009)</p>
<p>Ein massiver völkerrechtlicher Konflikt deutet sich indessen in der Folge des so genannten Goldstone-Berichtes an: Der UN-Menschenrechtsrat untersucht mit Hilfe von Fact-Finding-Missions die Menschenrechtslage in bestimmten Regionen und Situationen, so zum Beispiel im  Bürgerkrieg in Kolumbien. Zwar sollte es gegenüber der Tatsache der üblichen Israel-feindlichen UN-Mehrheiten keine Naivität geben; aber die israelische Regierung kann den Bericht des weltweit respektierten Richters Goldstone (eines südafrikanischen Juden, der der erste Chefankläger in Den Haag im Jugoslawien-Tribunal war) nicht mit diesem üblichen UNO-kritischen Argument abtun.</p>
<p>Der den israelischen Angriff auslösende Raketenbeschuss ziviler israelischer Siedlungen wird im Bericht durchaus auch als Menschenrechtsverbrechen bezeichnet. Ich zitiere aus der Zusammenfassung des Berichts:</p>
<p><em>“The destruction of food supply installations, water sanitation systems, concrete factories and residential houses was the result of a deliberate and systematic policy which has made the daily process of living, and dignified living, more difficult for the civilian population. The Report states that Israeli acts that deprive Palestinians in the Gaza Strip of their means of subsistence, employment, housing and water, that deny their freedom of movement and their right to leave and enter their own country, that limit their rights to access a court of law and an effective remedy, could lead a competent court to find that the crime of persecution, a crime against humanity, has been committed [“¦] The Fact-Finding Mission also found that the repeated acts of firing rockets and mortars into Southern Israel by Palestinian armed groups constitute war crimes and may amount to crimes against humanity, by failing to distinguish between military targets and the civilian population. The launching of rockets and mortars which cannot be aimed with sufficient precisions at military targets breaches the fundamental principle of distinction.“</em></p>
<h5>(Der ganze Text ist online abrufbar  unter:  <a href="http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/specialsession/9/FactFindingMission.htm">http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/specialsession/9/FactFindingMission.htm</a>).</h5>
<p>Die neuartige völkerrechtliche Eskalation besteht nun in der Verknüpfung der Berichtsergebnisse mit der Aufforderung an beide Seiten, innerhalb eines halben Jahres Schritte zur Ermittlung von Straftaten einzuleiten. Andernfalls wird der Sicherheitsrat aufgefordert, die Situation als Untersuchungsauftrag an den ICC zu überweisen. Damit wäre nach Uganda, Ost-Kongo, Uganda, Kolumbien Kenia, der Zentralafrikanischen Republik und dem Sudan der Fall Israel/Hamas der fünfte Ermittlungsfall für den Ständigen Internationalen Strafgerichtshof.</p>
<p>Nur nebenbei möchte ich darauf hinweisen, dass einen Kernpunkt des Streits um die israelische Verteidigungspolitik die beiden bekannten Philosophen Avishai Margalit und Michael Walzer schon 2004 aufgegriffen haben. Sie genießen sowohl in Israel als auch in den Vereinigten Staaten hohes Ansehen. Ihre Ausgangsfrage ist angesichts der Opferzahlen in Gaza unverändert aktuell: Wie muss, wie kann eine reguläre Armee Zivilisten schonen und dabei Terroristen bekämpfen, die ihre eigene Bevölkerung als Schutzschild missbrauchen?</p>
<p>Schon 2005 veröffentlichten zwei hochrangige Berater der Israelischen Armee, Asa Kasher und Amos Yadlin, eine Verteidigung der Armee-Richtlinien zur Vermeidung eigener Opfer auch um den Preis des Tötens von Zivilisten. Kernsatz des Armee-Arguments: „Dort, wo der Staat nicht in der Lage ist, das unmittelbare Umfeld von Terroristen zu kontrollieren, braucht er keine Verantwortung dafür zu übernehmen, dass Terroristen im Umfeld von Menschen operieren, die nicht in terroristische Handlungen verwickelt sind.“ ( „Military Ethics and Fighting Terrorism: An Israeli Perspective“, in: Journal of Military Ethics, April 2005, zitiert von Margalit/Walzer ohne Seitenangabe).</p>
<p>Demgegenüber berufen sich Walzer/Margalit auf das geltende Kriegsvölkerrecht, das  Kriegsführung, Kriegsgründe und das Ausmaß von Kriegen regulieren und begrenzen soll: „Zwischenstaatliche Kriege sollen unter keinen Umständen zu totalen Kriegen zwischen Nationen und Völkern ausarten. Was mit den aufeinanderstoßenden Armeen auch geschieht, wer gewinnt oder verliert, welcher Art die Kampfhandlungen und wie hoch die Verluste auch sind – am Ende müssen die gegnerischen Nationen und Völker funktionierende Gemeinwesen bleiben. Krieg darf nicht Auslöschung oder ethnische Säuberung bedeuten. Das gilt für Staaten, und das gilt auch für staatsähnliche politische Organisationen wie Hamas oder Hisbollah, ob sie nun terroristisch sind oder nicht.“</p>
<p>Wenn also Zivilisten als Schutzschilde missbraucht werden, muss nach Margalit/Walzer dennoch die Maxime gelten: „Führt den Krieg, aber behandelt gegnerische Zivilisten so, als seien es eure eigenen Staatsbürger.“ (Margalit,A./Walzer, M: „Völkerrecht im asymmetrischen Krieg Oder: Wie bekämpft man Terroristen und schützt Zivilisten?“ in:  Internationale Politik, Ausgabe Juli/August 2009, S.63; herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik, Berlin). Im Zweifelsfall also nicht draufschlagen, um pro zehn Zivilisten zwei Hamas-Kämpfer zu töten!</p>
<h4>Zurück zum „Goldstone-Bericht“:</h4>
<p>Er wurde im Oktober zur Grundlage einer Verurteilung Israels im Menschenrechtsrat. Mit einer Mehrheit von 25 der 47 Mitglieder des Gremiums wurde eine von den Palästinensern, Ägypten, Nigeria, Tunesien und Pakistan eingereichte Resolution angenommen. Die meisten westlichen Staaten, darunter die der EU und die USA, lehnten die Resolution ab oder enthielten sich. Russland stimmte dafür.  Der Menschenrechtsrat empfiehlt in den folgenden Passagen ein weiteres Vorgehen der Vereinten Nationen auf der Basis der Goldstone-Mission:</p>
<p><em>“The HRC “¦</em></p>
<p><em>2. Welcomes the report of the Independent International Fact-Finding Mission (A/HRC/12/48);</em></p>
<p><em>3. Endorses the recommendations contained in the report of the Independent International Fact-Finding Mission, and calls upon all concerned parties including United Nations bodies, to ensure their implementation in accordance with their respective mandates;</em></p>
<p><em>4. Recommends the General Assembly to consider the report of the Independent International Fact-Finding Mission, during the main part of its 64th session;</em></p>
<p><em>5. Requests the United Nations Secretary General to submit to the 13th Human Rights Council‘s session, a report, on the status of implementation of paragraph 3.above;“</em></p>
<p>Führende Politiker Israels wie Shimon Peres oder Ehud Barak sehen die Forderungen des Berichts nach wie vor als eine Beschneidung des israelischen Selbstverteidigungsrechtes, als ein Hindernis im Kampf gegen Terrorismus. Eine differenzierte, weiter führende  Position zum Bericht vertritt der ehemalige israelische Botschafter in Berlin, Avi Primor: „Manche nennen den Richter Richard Goldstone einen mit Selbsthass belasteten Juden beziehungsweise einen Antisemiten; und dies, obwohl der Zionist Goldstone sein Leben lang mit der jüdischen Gemeinde in Südafrika sowie mit Israel eng verbunden war. “¦Der von der UN-Menschenrechtskommission in Auftrag gegebene Goldstone-Bericht ist möglicherweise nicht abzuschütteln. Zwar sitzen in diesem Gremium namhafte Verteidiger der Menschenrechte wie die Vertreter Saudi-Arabiens, Kubas, Pakistans, Chinas und anderer Diktaturen, die immer parteiisch genug sind, ausschließlich Israel unter die Lupe zu nehmen. Der Goldstone-Bericht scheint dennoch ein Novum zu sein.“  Primor moniert zwar auch, dass dem Bericht die Erklärung, warum es überhaupt zu diesem Krieg gekommen ist, wer ihn entfesselt und wer sich lange zurückgehalten hat, fehle. Aber Israel könne, wenn überhaupt, die Anschuldigungen des Berichtes nur wiederlegen, wenn es an den internationalen Verfahren teilnehme, die, in diesem Falle, eine unabhängige israelische Untersuchungskommission fordern. Damit könne  gezeigt werden kann, dass Israel eine „international anerkannte, echte Demokratie mit einem starken Justizsystem ist.“  (in: Süddeutsche Zeitung vom 21.10.2009 unter dem Titel „Der Klügere nimmt teil“).</p>
<p>Zum Schluss sei noch auf die Forderung  der Hochkommissarin für Menschenrechte hingewiesen, die sich, ausdrücklicher als die Empfehlungen in der Resolution des Menschenrechtsrates, an beide Seiten richtet: Laut Zeit Online vom 16.10.2009 hat die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, zum Auftakt der Sitzung des Menschenrechtsrates Israel und die Palästinenser aufgefordert, den Berichten über die Kriegsverbrechen nachzugehen. „<em>Alle am Konflikt beteiligten Parteien verletzten weiterhin das Völkerrecht“¦. Es bestehe die Gefahr, dass die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen würden“¦.In den besetzten Gebieten und Israel entwickelt sich eine Tendenz zur Straflosigkeit.“</em></p>
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		<title>Zentralamerika und das Römische Statut des IStGH &#8211; Der Ratifikationsprozess in El Salvador, Guatemala und Nicaragua</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 12:31:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<strong>von Philip Fehling</strong>

Die Coalition for the International Criminal Court (CICC) hat von Anfang an und wiederholt Kampagnen in vielen Ländern durchgeführt, um für den Beitritt zum Statut zu werben. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>von Philip Fehling</strong></p>
<p>Die Coalition for the International Criminal Court (CICC) hat von Anfang an und wiederholt Kampagnen in vielen Ländern durchgeführt, um für den Beitritt zum Statut zu werben. Inzwischen sind dem Internationalen Strafgerichtshof 110 Staaten beigetreten. Dabei nimmt Lateinamerika eine Vorreiterrolle ein, da es neben Europa die größte Dichte an Mitgliedsstaaten aufweist. Lediglich El Salvador, Guatemala und Nicaragua haben das Statut bislang nicht ratifiziert. Diese Staaten haben sich mehrfach gegen einen Beitritt zum IStGH ausgesprochen und dabei verschiedene Gründe für ihre ablehnende Haltung genannt.</p>
<p>In der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, woran die Ratifikation des Römischen Statuts in den drei zentralamerikanischen Staaten bislang gescheitert ist; welche Hindernisse ihr entgegenstehen und wie sich ein künftiger Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof wird gestalten können.</p>
<p><a href="http://vg07.met.vgwort.de/na/12936b48b39b4e4a82c618627153a4bb?l=http://www.menschenrechte.org/wp-content/uploads/2009/11/ICC_Zentralamerika.pdf">zum Artikel (PDF)</a></p>
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		<title>Vom schwierigen Umgang mit &#8220;Verbrechen gegen die Menschheit&#8221; in Nürnberg und danach</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Feb 2009 12:07:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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„Verbrechen gegen die Menschheit" war 1945 der Anklagepunkt im Internationalen Militärtribunal von Nürnberg, der die größte Neuerung darstellte. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>von Rainer Huhle</strong></p>
<p>„Verbrechen gegen die Menschheit&#8221; war 1945 der Anklagepunkt im Internationalen Militärtribunal von Nürnberg, der die größte Neuerung darstellte. Von den in Nürnberg international angeklagten Verbrechen sind die „Verbrechen gegen die Menschheit“ diejenigen, die am stärksten die Fortschritte des Völkerstrafrechts bestimmt haben. Wie ein Staat seine eigenen Bürger behandelt, ist seither nicht mehr ausschließlich seine eigene Angelegenheit. Doch in Nürnberg war dieses Prinzip höchst umstritten, es wurde noch gar nicht wirklich angewendet. Welche rechtlichen und politischen Probleme sich hinter diesem Anklagepunkt verbargen, und wie es schließlich gelang, die „Verbrechen gegen die Menschheit“ doch als eigenständiges Verbrechen auch außerhalb von Kriegen zu begreifen und international mit Strafe zu belegen, zeichnet diese Studie nach.</p>
<p><a href="http://vg07.met.vgwort.de/na/0dd13150ce9745aebc90f6a81a8bbfef?l=http://www.nmrz.de/wp-content/uploads/2009/10/Crimes_against_humanity_nuernberg.pdf">Crimes_against_humanity_nuernberg (PDF)</a></p>
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