Das Recht, Rechte zu haben

22. Januar 2018 | Von | Kategorie: Menschenrechte verstehen

von Roxane Kulenkamp

Artikel 15 Absatz 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: „Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.“ Wie kann es sein, dass trotz dieses klar formulierten Artikels der AEMR weltweit 10-15 Millionen Menschen im 21. Jahrhundert staatenlos sind? Was ist Staatenlosigkeit überhaupt und wie wird ein Mensch staatenlos?
Staatenlose besitzen schlicht und ergreifend keine Staatsangehörigkeit. Sie sind wie jeder andere Mensch auf diese Welt gekommen. Demzufolge sind auch sie Träger von Rechten und Pflichten, die sich aus den verschiedensten Rechtsquellen ergeben.

„Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit“

Rechtlich gesehen wird zwischen de facto und de jure Staatenlosen unterschieden.
De facto Staatenlose besitzen formell gesehen eine Staatsangehörigkeit, diese wird ihnen jedoch durch ihren Heimatstaat verwehrt.
De jure Staatenlose besitzen tatsächlich keine Staatsangehörigkeit, weil die in Betracht kommenden Staaten eine solche aufgrund ihrer nationalen Gesetzgebungen oder anderer Faktoren verneinen.

Wie entsteht Staatenlosigkeit?

Nach dem Ersten Weltkrieg hatte der Völkerbund mit dem so genannten Nansen-Pass (Fridtjof Nansen 1861 – 1930, norwegischer Polarforscher und Völkerbund-Diplomat, Friedensnobelpreis 1922) ein Schutzdokument für staatenlose Flüchtlinge vor allem aus Russland in Umlauf gebracht. Im Verlauf des Zweiten Weltkrieges verschärfte sich das Phänomen der Staatenlosigkeit. Der in Deutschland lebenden jüdischen Bevölkerung wurde die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Das ermöglichte dem deutschen Staat das Eigentum der jüdischen Bevölkerung zu beschlagnahmen. Viel gravierender jedoch war, dass die Betroffenen somit staatenlos wurden. Demzufolge konnte sich auch kein Staat mehr für ihre Rechte einsetzen, was zu dramatischen Konsequenzen führte. Zu den Aufgaben eines Staates gehört auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz zu gewähren. Der Begriff Schutz ist weit auszulegen. Beispielsweise muss der Bürger vor der Willkür des Staates geschützt werden, sodass dieser nicht grundlos in Rechte eingreifen kann. Ferner muss der Staat seine Bevölkerung auch vor äußeren Einflüssen schützen und seinen Bürgern diplomatischen Schutz gewähren. Genießer dieser staatlichen Schutzfunktion sind Menschen mit einer Staatsangehörigkeit. Das Phänomen der Staatenlosigkeit ist auch heute noch stark verbreitet. Der Zerfall der ehemaligen Sowjetunion und Jugoslawiens hat maßgeblich zur Staatenlosigkeit auf europäischer Ebene beigetragen. Laut dem European Network on Statelessness sind allein in Europa zurzeit ca. 600.000 – 900.000 Staatenlose zu verzeichnen, die ihren Status dem Zerfall dieser beiden Staaten zu verdanken haben. Mangels fehlender Garantien der Nachfolgestaaten oder intransparenter Bürokratie sind viele Staatsangehörige im Folgenden ohne Staatsangehörigkeit verblieben. Nach dem Zerfall Jugoslawiens in mehrere souveräne Staaten war zum Teil unklar, wer welche Staatsbürgerschaft erlangen sollte. Aufgrund der vorausgegangenen Konflikte wollten die souveränen Staaten keine ehemaligen Feinde einbürgern. Vielen Bewohnern des ehemaligen Jugoslawiens wurde die Staatsangehörigkeit der Sukzessionsstaaten aufgrund ihrer ethnischen Abstammung verwehrt. Slowenien hat nach Erlangung seiner Unabhängigkeit eine Frist von sechs Monaten festgesetzt, innerhalb derer Bewohner des ehemaligen Jugoslawiens die slowenische Staatsangehörigkeit beantragen konnten. Wer nach sechs Monaten keinen Antrag gestellt hatte wurde aus dem Register gelöscht und staatenlos.

Doch es gibt noch andere Möglichkeiten seine Staatsangehörigkeit zu verlieren. In den meisten Fällen sind nicht die betroffenen Personen für ihr Schicksal verantwortlich, sondern Staaten. Staatenlosigkeit kann unter anderem durch widersprüchliche Gesetze entstehen. Jeder Staat hat sein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht. In einigen Staaten wird die Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip (ius soli) vergeben. Demnach wird einer Person die Staatsangehörigkeit des Staates verliehen, auf dessen Territorium sie geboren wurde. Mit der folgenden Karte können diejenigen Staaten identifiziert werden, die das ius soli Prinzip anwenden.

 

Grün: automatisch
Orange: möglich, aber unter Vorbehalt
Braun: kein Recht nach Geburtsort

Dem ius soli-Prinzip steht das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) gegenüber. Demnach erfolgt der Erwerb der Staatsangehörigkeit über die Staatsangehörigkeit der Eltern. In einigen Ländern, beispielsweise Deutschland, sind diese beiden Prinzipien komplementär zueinander, während andere Staaten wiederum nur nach einem dieser Prinzipien verfahren.

 

Grün: ohne Beschränkung
Blau: religiöse Beschränkung
Schwarz: sexuelle Beschränkung

Nun kann es aber passieren, dass eine Person aufgrund dieser zwei Prinzipien und anderer diskriminierender Gesetze staatenlos wird.

Folgende Fallkonstellationen können u.a. zur Staatenlosigkeit führen

Beispiel Nr.1

  • Beide Elternteile sind staatenlos.
  • Ihr Kind wird automatisch staatenlos.

Beispiel Nr.2

  • Beide Elternteile stammen aus dem Libanon.
  • Vor der Geburt kommt der Vater des Kindes ums Leben oder verschwindet.
  • Das Kind wird geboren und wird staatenlos, da Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht auf ihr Kind übertragen können.
  • In insgesamt 27 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht weitergeben.

Beispiel Nr.3

  • In einigen Staaten (darunter Myanmar) können Personen, die einer bestimmten Religion angehören, ihre Staatsangehörigkeit nicht weitergeben.
  • Seit 1982 können die in Myanmar lebenden Rohingya ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr an ihre Kinder weitergeben.
  • Das damalige Birma hat ihnen 1982 aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit ihre Staatsangehörigkeit entzogen.

Beispiel Nr.4 – Staatenlose Bevölkerungsgruppen weltweit

  • Palästinenser
  • Beduinen in Kuwait wird der Erwerb der Staatsangehörigkeit erschwert oder verweigert.
  • Muslimischen Mescheten in Russland wurden nach Auflösung der UdSSR alle Rechte entzogen, die sie als Sowjetische Staatsbürger hatten.

In einigen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen wird bestimmten Menschengruppen die Staatsangehörigkeit zwanghaft entzogen, meistens aufgrund religiöser, politischer oder ethnischer Diskriminierung. Steht eine Person unter Verdacht, die öffentliche Sicherheit eines Landes zu bedrohen, so besteht die Möglichkeit dieser Person ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen. In Deutschland ist dies nur erlaubt, wenn die betroffene Person dadurch nicht staatenlos wird. In anderen Ländern, beispielsweise der Türkei, wird Personen ohne Rücksicht auf die daraus resultierenden Konsequenzen, die Staatsangehörigkeit entzogen.

In einigen nationalen Gesetzgebungen tauchen auch rechtliche Lücken bezüglich Findelkindern auf. Vielerorts können Findelkinder keine Staatsangehörigkeit erwerben, wodurch diese wiederrum staatenlos bleiben bzw. werden. Je nach Land variieren auch die Regelungen für Kinder, die zur Adoption freigegeben werden. In einigen Staaten gilt Adoption als Verlustgrund der ursprünglichen Staatsangehörigkeit. Wenn zu dem Zeitpunkt des Entzugs der ursprünglichen Staatsangehörigkeit das Adoptionsland keine Staatsangehörigkeit verliehen hat, wird das Kind staatenlos.

Staatenlosigkeit kann jedoch auch selbstverschuldet sein. Etwa ein Drittel der Neugeborenen weltweit wird unmittelbar nach ihrer Geburt nicht registriert. Meistens liegen die Meldestellen weit vom Wohnort entfernt, weshalb die Eltern diesen langen Weg nicht auf sich nehmen. Teilweise wissen Eltern nicht, dass sie ihr Kind nach der Geburt registrieren müssen. Diese Kinder gelten als staatenlos, wenn ihnen bei späterer Beantragung die Staatsangehörigkeit verwehrt wird.

Was sind die Konsequenzen von Staatenlosigkeit?

Rechtlich gesehen besitzen Staatenlose keine Staatsangehörigkeit. Es liegt also eine Verletzung des Art.15 der AEMR vor. Dabei bleibt es aber nicht. Besitzt ein Mensch keine Staatsangehörigkeit, so bleiben ihm möglicherweise viele grundlegende Rechte verwehrt. Dabei hat der Staat nicht nur gegenüber seinen Staatsbürgern die menschenrechtliche Pflicht, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und umzusetzen, sondern auch gegenüber allen Menschen unter seiner Hoheitsgewalt. Dieses Prinzip wird jedoch in der Staatenpraxis vielfach eingeschränkt oder gar verletzt.

Staatenlos zu sein kann bedeuten:

  • erschwerter bis gar kein Zugang zu Bildung
  • erschwerter bis gar kein Zugang zum Arbeitsmarkt
  • keine Möglichkeit der Eheschließung
  • kein bzw. nur eingeschränktes Recht auf Eigentum
  • erschwerter Zugang zu medizinischer Versorgung
  • erschwerter Weg, Rechtshilfe zu beanspruchen

Möchte man beispielsweise einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, so verlangt der Arbeitgeber üblicherweise Personaldaten, die sich dem Personalausweis entnehmen lassen und den Nachweis einer Krankenversicherung. Vielerorts leben Staatenlose ohne offizielle Papiere. In Deutschland besitzen sie oft eine Duldung. Mit einer Duldung kann man jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Arbeitsvertrag unterschreiben und daher den Lebensunterhalt nicht bestreiten. Für alle diese Handlungen benötigt man stets einen offiziellen Identitätsnachweis. Liegt solch ein Nachweis nicht vor, können diese Handlungen nicht durchgeführt werden.

Vielerorts leben Staatenlose unter prekären Bedingungen. In einigen Staaten jedoch mehr als in anderen. Daher kann nicht behauptet werden, dass Staatenlose grundsätzlich keinen Zugang zu Bildung oder medizinischer Versorgung haben. Das variiert je nach Staat.

Fazit ist, dass Staatenlose im Alltag oft erhebliche Einschränkungen erfahren und aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Der Internationale Gerichtshof erkannte schon 1955, dass mit der Staatsangehörigkeit nicht nur fundamentale bürgerliche und politische Rechte einhergehen, sondern auch emotionale Werte, wie das Gefühl der Zugehörigkeit und Identität.

Aus der Entscheidung des IGH: „Gemäß staatlicher Praxis, Schiedssprüchen, richterlichen Entscheidungen und der herrschenden Lehre ist Staatsangehörigkeit eine Rechtsbeziehung auf der Grundlage des sozialen Faktums der Verbundenheit, eine echte Verbindung von Existenz, Interesse und Gefühlen, gepaart mit dem Vorhandensein gegenseitiger Rechte und Pflichten.“

Welche Maßnahmen werden ergriffen?

Zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit gibt es auf universeller Ebene zwei fundamentale Übereinkommen.

  • UN Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 (StaLoReStÜbk)
  • Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961

Ersteres ist der wichtigste völkerrechtliche Vertrag in Bezug auf die Rechtsstellung von Staatenlosen. Gemäß dem Übereinkommen sollen Staatenlosen in Bezug auf viele Situationen die gleichen Rechte gewährt werden wie Ausländern, in einigen Fällen sollen sie Inländern gleichgestellt werden. Gemäß Art.16 StaLoReStÜbk sollen Staatenlose ebenso wie Staatsangehörige des Aufenthaltsstaates uneingeschränkten Zugang zu Gerichten haben.

„Staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“

Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit regelt mögliche Vorkehrungen, die getroffen werden sollen, um Staatenlosigkeit zu vermindern. Allerdings wurden diese Übereinkommen nur von sehr wenigen Staaten ratifiziert und die Ratifizierung selbst stellt auch keine Garantie für die darin verankerten Rechte und Vorkehrungen.

 

Hoher Flüchtlinkskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), States Party to the Statelessness Conventions – Stand: 1. Oktober 2017, verfügbar unter: http://www.refworld.org/docid/54576a754.html [zuletzt aufgerufen: 18. Januar 2018]; weitere Informationen: https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/shop/media/pdf/dc/58/bb/Staaten-Abkommen_2015.pdf [zuletzt aufgerufen: 18. Januar 2018]

Das Europäische Netzwerk gegen Staatenlosigkeit setzt sich auf regionaler Ebene für die Rechte von Staatenlosen ein. Sie agieren in dem Glauben an die Menschheit und darin, dass jeder Mensch Anspruch auf seine Rechte hat. Sie setzen sich vorwiegend für die Ratifizierung und Implementierung der beiden völkerrechtlichen Verträge auf europäischer Ebene ein.

2003 wurde das UNHCR durch die UN-Generalversammlung mit dem Mandat betraut, Staatenlosen rechtliche Hilfe zu leisten. Der UNHCR arbeitet eng mit Regierungen zusammen, um sie bei der Reduzierung von Staatenlosigkeit zu unterstützen und sie zur Unterzeichnung der beiden völkerrechtlichen Verträge zu animieren. Im Jahr 2014 hat der UNHCR den Global Action Plan to End Statelessness 2014-2024 gestartet, eine Kampagne gegen die Staatenlosigkeit. Ziel ist das Phänomen der Staatenlosigkeit innerhalb von zehn Jahren drastisch zu reduzieren, Staatenlosen Zugang zu ihren Rechten zu gewähren und weiteren Fällen vorzubeugen. In diesem Sinne hat das UNHCR einen 10-Punkte-Plan ausgearbeitet, der gezielt die Hauptursachen von Staatenlosigkeit identifiziert und konkrete Lösungen vorschlägt, diese Ursachen zu bekämpfen.

Aktion 1:      Aktuelle gravierende Situationen von Staatenlosigkeit beheben.

Aktion 2:      Sicherstellen, dass kein Kind staatenlos zur Welt kommt.

Aktion 3:      Geschlechtsspezifische Diskriminierung aus Staatsangehörigkeitsgesetzen entfernen.

Aktion 4:      Verweigerung, Verlust oder Entzug von Staatsangehörigkeit aufgrund von Diskriminierung verhindern.

Aktion 5:      Staatenlosigkeit im Zuge des Zerfalls von Staaten verhindern.

Aktion 6:      Staatenlosen MigrantInnen einen Status und Schutz gewähren und ihre Einbürgerung erleichtern.

Aktion 7:      Sicherstellen, dass Geburten registriert werden.

Aktion 8:      Nachweise über die Staatsangehörigkeit an berechtigte Personen ausstellen.

Aktion 9:      Dem Übereinkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und dem Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit beitreten.

Aktion 10:    Bessere quantitative und qualitative Informationen zu staatenlosen Bevölkerungsgruppen bereitstellen.

Zur Implementierung dieser Ziele werden bereits konkrete Lösungsvorschläge dargelegt. Um nationale Verfassungen von diskriminierenden Gesetzen zu befreien, wird vorgesehen, technische Hilfsmittel bereitzustellen. Ziel ist die Reformierung nationaler Gesetzgebungen. Ferner soll in den betroffenen Staaten eine enge Kooperation mit UN-Institutionen, wie UN Women und UNICEF stattfinden, die Kampagnen mithilfe der lokalen Bevölkerung organisieren sollen. Darüber hinaus sollen bereits existierende Kampagnen verstärkt unterstützt werden.

Staatenlosigkeit in Deutschland

Angaben des Deutschen Bundestages zufolge lebten im Jahr 2016 ca. 22.000 Staatenlose in der Bundesrepublik. Wie zuvor erwähnt kann der Umgang mit Staatenlosen und ihr rechtlicher Aufenthaltstitel je nach Aufenthaltsstaat variieren. In Deutschland werden Staatenlose meistens nur geduldet. Unter einer Duldung versteht man eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Im Falle einer Duldung ist die Abschiebung aus rechtlichen, tatsächlichen, humanitären oder persönlichen Gründen nicht möglich. Solange keine Klarheit über die Identität einer Person besteht, kann diese nicht abgeschoben werden. Deutsche Behörden sind nämlich verpflichtet nachzuweisen, dass ein Staatenloser aus einem bestimmten Land stammt. Grundsätzlich übersteigt die Dauer einer Duldung sechs Monate nicht. Ist die Situation nach sechs Monaten immer noch unschlüssig und kann erneut keine Abschiebung stattfinden, so wird die betroffene Person wiederholt geduldet, eine sogenannte Kettenduldung. Die Geduldeten werden aufgefordert, zu den Botschaften ihres Heimatlandes zu gehen, um sich einen gültigen Pass ausstellen zu lassen. Häufig haben diese Menschen auch in ihrem Heimatland nie einen Pass oder ähnliche Identitätsdokumente besessen, weshalb ihnen kein Pass ausgestellt werden kann. Andere Staaten wiederum sind nicht daran interessiert diese Menschen aufzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können geduldete Menschen nach drei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen. Sobald jedoch Unklarheiten über die Identität vorliegen, ist dies nicht möglich. Somit entsteht ein Teufelskreis. Der geduldete Staatenlose muss seine Duldung wiederholt verlängern, er kann keiner Arbeit nachgehen und unterliegt einer Residenzpflicht. Dabei wird darauf geachtet, dass die völkerrechtlichen Mindeststandards aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen eingehalten werden. Für in Deutschland lebende Staatenlose ist die Aussicht auf eine Einbürgerung gering, da diese ein unbefristetes Aufenthaltsrecht voraussetzt, welches ein Staatenloser nicht erlangen kann.

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