Menschenrechte und Entwicklungspolitik Allgemeine Tendenzen und Sichtweisen

18. Oktober 2003 | Von | Kategorie: Soziale Menschenrechte

von Michael Krennerich

Die Verwirklichung der Menschenrechte ist eine Querschnittsaufgabe der Politik. Dazu bekennt sich – zumindest deklaratorisch – auch die deutsche Bundesregierung. Demnach sind in Bezug auf die Menschenrechte alle Politikbereiche gefordert: von der Außen-, Sicherheits-, Entwicklungs- und Auswärtigen Kulturpolitik bis hin zu der Innen-, Sozial-, Wirtschafts-, Bildungs- und Umweltpolitik (Auswärtiges Amt 2002: 18). Der vorliegende Beitrag widmet sich der Förderung der Menschenrechte nur in einem dieser Politikfelder, namentlich der Entwicklungspolitik. Ich habe diesen Bereich herausgegriffen, weil sich anhand der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) einige fortschrittliche, vielleicht auch ermutigende Tendenzen der Menschenrechtsentwicklung aufzeigen lassen, die in Zeiten von Krieg und internationaler Terrorismusbekämpfung allzu leicht in den Hintergrund rücken.

Nun ist selbst das Thema “Menschenrechte und Entwicklungspolitik” sehr komplex und überaus ergiebig. Es gibt eine Vielzahl an internationalen und nationalen, staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit, die in der einen oder anderen Weise die Menschenrechte fördern. Der vorliegende Beitrag kann dieser Vielfalt nicht annähernd Rechnung tragen. Er möchte lediglich einige allgemeine Entwicklungslinien aufzeigen – und zwar anhand von vier Grundthesen:

Abb. 1: Grundthesen des Vortrags

1. Die Menschenrechte wurden im Rahmen der Entwicklungspolitik lange Zeit wenig berücksichtigt. Erst seit den 90er Jahren werden sie auf umfassende und systematische Weise in der Entwicklungszusammenarbeit gefördert.
2. Der ursprüngliche Fokus des Menschenrechtsschutzes in der Entwicklungszusammenarbeit liegt auf den bürgerlichen und politischen Rechten. Doch haben im Laufe der 90er Jahre die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte erheblich an Bedeutung gewonnen. Zudem fließen in die entwicklungspolitische Förderung spezifischer Zielgruppen (Frauen, Kinder, indigene Gruppen, Behinderte etc.) verstärkt menschenrechtliche Komponenten ein.
3. Neben “negativen” Maßnahmen (politische Konditionierung, Sanktionen) und “positiven Maßnahmen” der Menschenrechtsförderung (spezifische Menschenrechtsprojekte und -programme) gewinnen horizontale Ansätze an Bedeutung, die Menschenrechte als Querschnittsaufgabe oder gar als vornehmliches Ziel und als übergeordneten Referenzrahmen der Entwicklungszusammenarbeit ansehen.
4. Die menschenrechtsbezogene Entwicklungszusammenarbeit bezieht sich nicht nur auf die “Länder des Südens”, sondern wirkt zunehmend auch auf die “Länder des Nordens” zurück.

Diese vier Thesen möchte im Folgenden kurz erläutern.

1. Das Thema der Menschenrechte in der Entwicklungspolitik

Entwicklungspolitik ist ein vergleichsweises junges Politikfeld. Sie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland erst in den 60er Jahren entwickelt und wurde in den meisten Geberländer lange Zeit nicht unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten betrieben. In den 70er und 80er Jahren fanden Menschenrechte nur in einzelnen Geberländern Eingang in die staatliche Entwicklungspolitik. So wurde etwa in den USA bereits 1976 gesetzlich verboten, bilaterale militärische und wirtschaftliche Hilfe an Regierungen zu vergeben, die massiv und systematisch bestimmte bürgerliche und politische Menschenrechte verletzten. Allerdings widersprach die politische Praxis der USA in vielen Fällen den gesetzlichen Vorgaben und war stark von der ideologischen Auseinandersetzung des Ost-West-Konfliktes bestimmt. Weniger ideologisch eingefärbt, griffen auch einige andere Staaten – etwa Kanada, Norwegen, Schweden, Dänemark und die Niederlande – in den 70er und 80er Jahren menschenrechtliche Anliegen in der Entwicklungszusammenarbeit auf. Die Niederlande setzten aufgrund der Menschenrechtslage sogar zeitweise die Entwicklungszusammenarbeit mit Surinam aus. Doch in den meisten Staaten wurde das Thema der Menschenrechte zunächst kaum entwicklungspolitisch berücksichtigt. Dies gilt auch für die Bundesrepublik Deutschland. Am ehesten noch im nicht-staatlichen Bereich fanden hierzulande Menschenrechte Eingang in die Entwicklungszusammenarbeit der 70er und 80er Jahre. Vor dem Hintergrund schwerwiegender Menschenrechtsverbrechen vor allem lateinamerikanischer Diktaturen unterstützte beispielsweise das katholische Hilfswerk Misereor ab den frühen 70ern Menschenrechtsprojekte. Und aus demselben Grund gründete das Diakonische Werk der EKD 1977 ein Menschenrechtsreferat, seinerzeit als Referat für politische Verfolgte und Flüchtlinge .

In umfassender und systematischer Weise wurden die Menschenrechte erst seit den 90er Jahren in die Entwicklungspolitik eingebunden. Voraussetzung hierfür war zum einen das Ende des Ost-West-Konfliktes. Dadurch konnten sich die Menschenrechtspolitik und die Entwicklungszusammenarbeit aus den ideologischen Wahrnehmungsmustern und Handlungslogiken des Kalten Krieges lösen, wurden weniger stark von geostrategischen und sicherheitspolitischen Interessen überlagert. Hinzu kommt, dass zu Beginn der 90er Jahre der Höhepunkt einer weltweiten Demokratisierungswelle war, die zuvor Lateinamerika erfasst hatte und nun auch Osteuropa, Afrika und Asien ergriff. Intern wie extern wuchs dadurch der Druck auf viele Entwicklungsländer, die Menschenrechte zu schützen und umzusetzen.

Die Entwicklungspolitik hat auf diese politischen Umbrüche reagiert: In den entwicklungspolitischen Strategien der Geberstaaten und -organisationen gewannen Menschenrechte in den 90ern erheblich an Bedeutung. Einzelne Geberländer wie Deutschland, aber auch die Europäische Gemeinschaft oder die OECD ergriffen zu Beginn der 90er Jahre entwicklungspolitische Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Konditionierung der Entwicklungszusammenarbeit. Zudem wuchs innerhalb von UN-Gremien und UN-Sonderorganisationen das Bewusstsein, dass Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung eng zusammenhängen und sich gegenseitig bedingen.

Einen Meilenstein innerhalb der internationalen Menschenrechtsdebatte stellte hierbei die Weltkonferenz über Menschenrechte von 1993 in Wien dar: “Eine Quintessenz der Abschlusserklärung von Wien lautet(e): Inhalt und Ziel von Entwicklung werden durch die Menschenrechte bestimmt” (van de Sand 1997). Entwicklung ist demnach eng gekoppelt mit der Verwirklichung sowohl der bürgerlichen und politischen Menschenrechte als auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Zudem bekannte sich die Abschlusserklärung von Wien zum Recht auf Entwicklung, das bereits 1986 erstmals in einer rechtlich unverbindlichen UN-Deklaration verankert worden war. Schließlich wurde der Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschenrechte, das heißt die Zusammengehörigkeit unterschiedlicher “Generationen” von Menschenrechten bekräftigt.

2. Thematische Ausweitung der menschenrechtsbezogenen EZ

Die Grundlage des universellen Menschenrechtsschutzes bilden neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 vor allem der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide aus dem Jahre 1966 stammen und 1976 in Kraft traten . Die beiden Pakte lassen sich kurz als Zivilpakt und als Sozialpakt bezeichnen und verankern unterschiedliche “Generationen” – korrekter ist eigentlich: Dimensionen – der Menschenrechte. So umfasst der Zivilpakt grundlegende bürgerliche und politische Rechte wie u.a. das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und der Sklaverei, das Recht auf persönliche Freiheit, elementare Justizgrundrechte, die Rechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie auf freie und faire Wahlen. Der Sozialpakt schreibt die sogenannten WSK-Rechte fest, darunter die Rechte auf Arbeit und auf gerechtes Arbeitsentgeld, das Verbot der wirtschaftlichen und sozialen Ausbeutung von Kindern, das Recht auf angemessene Ernährung und Wohnen sowie die Rechte auf soziale Sicherheit, auf Bildung und auf ein größtmögliches Maß an Gesundheit

Abb. 2: Verschiedene Dimensionen der Menschenrechte gemäß Zivilpakt und Sozialpakt.

Zivielpakt:
Bürgerliche und politische Rechte
Sozialpakt:
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

u.a.:

  • Recht auf Leben
  • Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
  • Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft
  • Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit
  • Recht auf Freizügigkeit
  • elementare Justizgrundrechte (Gleichheit vor dem Gesetz, Unschuldsvermutung, verfahrensrechtliche Mindesgarantien etc.)
  • Schutz vor Eingriffen in die Privatssphäte
  • Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  • Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung
  • Recht auf Versammlungsfreiheit
  • Recht auf Vereinigungsfreiheit
  • Recht auf freie und faire Wahlen und auf Zugang zu öffentlichen Ämtern

u.a.:

  • Verbot der Diskriminierung
  • Recht auf Arbeit
  • Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen (angemessener Lohn, gleiches Entgeld für gleiche Arbeit, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, Arbeitspausen, angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, bezahlter Urlaub, Vergütung gesetzlicher Feiertage etc.)
  • Recht auf Bildung und Betätigung von Gewerkschaften
  • Recht auf soziale Sicherheit (Sozialversicherung)
  • Schutz der Familie (Gründung, Erziehung), Mütter (Mutterschaftsurlaub) und Kinder (vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung)
  • Recht auf angemessenen Lebensstandard (ausreichende Ernährung, Bekleidung, Unterbringung) und Recht auf Schutz vor Hunger
  • Recht auf körperliche und geistige Gesundheit
  • Recht auf Bildung (Grundschulpflicht, offener Zugang zu höheren Bildungseinrichtungen etc.)
  • Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben, an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts etc.

Das vorherrschende Menschenrechtsverständnis im Westen räumte den bürgerlichen und politischen Rechten von Beginn an größere Bedeutung zu als den WSK-Rechten. Dies hatte nicht zuletzt politische Gründe, die vor dem Hintergrund des Ost-West-Konfliktes zu verstehen sind: Während westliche Staaten, allen voran die USA, ganz im Sinne ihrer innerstaatlichen Traditionen den Schwerpunkt auf liberale Freiheitsrechte legten, hoben sozialistische Staaten wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hervor, die zunächst vornehmlich als kollektive Rechte interpretiert wurden. Hinzu kam, dass die bürgerlichen und politischen Rechte als klar umschriebene, individuell einforderbare Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe angesehen wurden, während die sozialen Rechte lange Zeit als nicht einklagbare Anspruchsrechte galten, welche die Staaten lediglich nach Maßgabe ihrer – nicht zuletzt wirtschaftlichen – Möglichkeiten umzusetzen hätten.

Die starke Orientierung an den bürgerlichen und politischen Rechten im westlichen Menschenrechtsverständnis fand auch in der Entwicklungspolitik ihren Niederschlag, soweit diese sich mit Menschenrechten befasste. Der ursprüngliche Fokus der Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit westlicher Geberstaaten lag daher nicht etwa auf den WSK-Rechten, die eigentlich thematisch aufs Engste mit der Entwicklungsproblematik verknüpft sind, sondern auf den bürgerlichen und politischen Rechten. Demgemäß nahm beispielsweise die politische Konditionierung der Entwicklungszusammenarbeit, wie sie etwa in Deutschland in den 90er Jahren verwandt wurde, ausschließlich auf bürgerliche und politische Menschenrechte Bezug. Und demgemäß beziehen sich auf diese Rechte auch die meisten ausgewiesenen Menschenrechtsprojekte der Entwicklungszusammenarbeit. Infolge der (Re-)Demokratisierungsprozesse der 80er und 90er Jahre wurden die bürgerlichen und politische Menschenrechte dabei immerhin in den Zusammenhang mit der übergreifenden Entwicklung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen gestellt.

Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte hingegen waren, vereinfacht gesagt, bis Mitte der 90er Jahre kein fester Bestandteil der Entwicklungspolitik. “Es ist nicht übertrieben”, schrieb der Volkswirtschaftler Hermann Sautter (1996: 185) noch Mitte der 90er Jahre, “wenn man davon spricht, daß die Existenz und der Inhalt des Sozialpaktes den Geberorganisationen der bilateralen und multilateralen EZ lange Zeit unbekannt war; erst im Zusammenhang mit dem “Weltsozialgipfel” im Jahre 1995 hat sich in dieser Hinsicht einiges geändert”.
Noch heute werden von etlichen Menschen, gerade auch Politikern, die WSK-Rechte wie etwa das Recht auf Nahrung oder das Recht auf Gesundheit noch nicht zu den international verbrieften Menschenrechten gezählt. Vielfach wird angenommen, dass es sich hier eher um politische Zielvorgaben als um einforderbare Rechte handelt. Zugegeben: Es ist umstritten oder zumindest unklar, wie die WSK-Rechte inhaltlich zu konkretisieren sind und welche individuellen und kollektiven Ansprüche sich daraus abzuleiten lassen. Beliebig ist die Interpretation jedoch nicht. Immerhin hat inzwischen der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte entsprechende Interpretationsvorgaben gemacht. Er hat etliche WSK-Rechte in sog. general comments näher bestimmt und die verschiedenen Verpflichtungsebenen dieser Rechte aufgezeigt. Demnach sind die Vertragsstaaten des Sozialpaktes verpflichtet, die WSK-Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Hier ein kurzes Schaubild zum besseren Verständnis der Verpflichtungstrias anhand des Rechts auf Wohnen.

Abb. 3: Staatliche Verpflichtungsebene des Menschenrechtsschutzes

Verpflichtungsebene
 
Erläuterung
 
Beispiele aus dem Bereich des Rechts auf Wohnen
Respektierungspflicht (respect) Staaten dürfen die Menschenrechte nicht verletzen. Regierung unterlässt u.a. Zwangsvertreibungen.
Schutzpflicht (protect) Staaten müssen Menschenrechte vor Verletzungen Dritter schützen Regierung schützt Meneschen u.a. vor Vertreibungen durch Dritte /z.B. Großgrundbesitzer, Spekulanten etc.)
Gewährleistungspflicht (fulfil) Staaten müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Menschenrechte zu gewährleisten. Regierung stellt u.a. mittels einer gezielten Wohnungspolitik angemessenen Wohnraum und Infrastrukturen zur Verfügung.

Gemäß dem Sozialpakt sind die Staaten verpflichtet, u.a. das Recht auf Wohnen gesetzlich zu verankern. Sie sollen es respektieren (indem die Regierung beispielsweise nicht selbst willkürliche Zwangsvertreibungen vornimmt), es schützen (indem etwa Vertreibungen von Menschen durch Dritte unterbunden werden) und es gewährleisten (indem etwa mittels einer gezielten Wohnungspolitik angemessener Wohnraum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden, damit das Recht auf Wohnen auch materiell greifen kann).
Es liegt auf der Hand, dass die wirtschaftlichen Bedingungen von Entwicklungsländern der Verwirklichung der WSK-Rechte materielle Grenzen setzen. Doch wichtig ist, dass die Staaten, einzeln und durch internationale Zusammenarbeit, unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten Maßnahmen ergreifen, um nach und nach mit geeigneten Mittel die WSK-Rechte zu verwirklichen. Dabei sei am Rande erwähnt, dass auch die Verwirklichung der bürgerlichen und politischen Rechte eines erheblichen öffentlichen Aufwandes bedarf und nicht umsonst ist.

Die bürgerlichen und politischen Rechte sind nicht – wie oft in Abgrenzung zu WSK-Rechten behauptet wird – einfach unmittelbar wirksam. Die Gewährleistung elementarer Justizgrundrechte erfordert beispielsweise erhebliche legislative, administrative und auch materielle Anstrengungen des Staates, um eine unabhängige und effizientes Justizwesen zu schaffen. Entwicklungspolitiker, die sich um den Aufbau eines funktionierendes Rechtsstaates in den jungen Demokratien bemühen, wissen nur zu gut, wie schwierig dies ist. Selbst das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit ist nicht allein dadurch gewährleistet, dass der Staat nicht selbst mordet und foltert (vgl. auch Boekle 2000). Der Staat steht auch in der Pflicht, seine Bürger vor Gewalt zu schützen. Gerade aber der Aufbau eines effektiven, rechtsstaatlich eingefassten und demokratisch kontollierten Gewaltmonopols stellt sich in vielen Entwicklungsländern als äußerst schwierig und aufwändig dar.

Kurzum: Das Argument, dass WSK-Rechte nicht klassische Abwehrrechte, sondern Anspruchsrechte sind und damit schwierig umzusetzen seien, greift zu kurz. Denn zum einen haben auch WSK-Rechte eine Abwehrfunktion gegenüber staatlichen Übergriffen. Zum anderen sind auch bürgerliche und politische Rechte nicht umsonst zu haben. Prinzipiell besteht wenig Unterschied darin, ob ein funktionierendes Gerichtswesen aufgebaut wird, damit die Menschen ihre Justizgrundrechte nutzen können, oder ob ein effektives Schulsystem aufgebaut wird, damit sie ihr Recht auf Bildung verwirklichen können.
In der Entwicklungszusammenarbeit haben die WSK-Rechte in den vergangenen Jahren beachtlich an Bedeutung gewonnen und spielen gerade auch im nicht-staatlichen Bereich mittlerweile eine große Rolle. Befördert wurde dies u.a. dadurch, dass die Menschenrechte, bildhaft gesprochen, als eine Art Anker in der ausufernden Globalisierungsdebatte fungieren: Sie umschreiben Mindeststandards für soziale Gerechtigkeit, die als politisch einforderbare Ordnungsprinzipien dienen können und feste Orientierungspunkte bieten in der Diskussion um die Folgen wirtschaftlicher Globalisierung. Zudem gehen von zivilgesellschaftlichen Gruppen im Norden wie im Süden starke Impulse aus, in der Entwicklungszusammenarbeit die Menschenrechte auch im WSK-Bereich zu fördern.

Inzwischen sind diese derart populär, dass einige ausgeschlafene Entwicklungspolitiker die These vertreten, die gesamte Entwicklungszusammenarbeit diene doch der Verwirklichung der WSK-Rechte. Doch greift eine solche “Gleichsetzungsthese” zu kurz, denn beileibe nicht jedes Entwicklungsprojekt ist ein Menschenrechtsprojekt. Im Extremfall können Entwicklungsprojekte sogar gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen. (Etwa wenn ein Staudamm gebaut wird und dabei Menschen ohne Mitspracherecht und Entschädigung gewaltsam von ihrem Grund und Boden vertrieben werden). Jüngere Diskussionen gegen dahin, nur solche Entwicklungsprojekte als direkte Menschenrechtsförderung zu verstehen, die explizit einen menschenrechtlichen Bezug haben und auf den Verpflichtungscharakter der Menschenrechte abzielen – und zwar unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche und politische Rechte oder um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte handelt. Damit geht ein Perspektivenwechsel einher, der sich nicht mehr nur an den Grundbedürfnissen (basic needs), sondern auch und vor allem an den Grundrechten (basic rights) orientiert.

Dies führt zur dritten These über, die ich anhand des folgenden Schaubildes kurz ausführen möchte.

3. Vertikale und horizontale Ansätze einer menschenrechtsbezogenen EZ

Abb. 4: Vertikale und horizontale Ansätze menschenrechtsbezogener Entwicklungspolitik

Vertikale Ansätze
 
“Negaitve Maßnahmen”
 
 
“Positive Maßnahmen”
 
politische Konditionierung der
Entwicklungszusammenarbeit; Sanktionen
 
Unterstützung spezifischer
Menschenrechtsprojekte und -programme
Horizontale Ansätze
 
Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung,           
“mainstreaming” etc.
 
Berücksichtigung der Menschenrechte bei Planung, Umsetzung und
Evaluierung von Projekten und Programmen, die nicht vorrangig einen
menschenrechtlichen Fokus haben
“Human Rights Approach”
 
Ausrichtung der gesamten Entwicklungszusammenarbeit auf die
Menschenrechte

Zu den “klassischen” Menschenrechtsmaßnahmen in der Entwicklungspolitik gehören zum einen negative Maßnahmen in Form etwa von politischer Konditionierung der Entwicklungszusammenarbeit und Sanktionen, zum anderen positive Maßnahmen in Form der Unterstützung spezifischer Menschenrechtsprojekte und -programme.
Zwar wurde in einigen Fällen bereits in den 70er und 80er Jahren die Menschenrechtslage bei der Vergabe internationaler Unterstützung berücksichtigt. Die politische Konditionierung von Entwicklungszusammenarbeit unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten gewann jedoch vor allem zu Beginn der 90er Jahre an Bedeutung, sowohl in Deutschland als auch anderswo. Rasch entbrannte eine heftige Debatte über das Thema. Die Konditionierung bot zwar einerseits die Chance, die Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit stärker zur Geltung zu bringen, doch wurden bei ihrer Anwendung rasch “doppelte Standards” offensichtlich, etwa in Bezug auf Länder wie China, Indonesien, dem Iran oder der Türkei, deren Menschenrechtsprofil alles andere als gut war (und ist). Der Glaubwürdigkeit dieses Instruments waren solche “Doppelstandards” in hohem Maße abträglich. Zudem wurde die Effektivität der politischen Konditionierung in Frage gestellt. Die Erfahrungen etwa in Afrika waren durchaus ambivalent.

Ohnehin hatte sich schon früh die Erkenntnis durchgesetzt, dass positive Maßnahmen und Anreize der Förderung der Menschenrechte Vorrang haben vor Sanktionen, die nur als letztes Mittel gelten können. So liegt der eindeutige Schwerpunkt der staatlichen und der nicht-staatlichen menschenrechtsbezogenen Entwicklungszusammenarbeit auf der Unterstützung konkreter Menschenrechtsprojekte und -programme, die auf eine langfristige Stärkung der Menschenrechte in den jeweiligen Empfängerländern abzielen. Dabei hat die Bereitschaft zugenommen, die Menschenrechte auch in allgemeinen Entwicklungsprojekten und -programmen zu berücksichtigen. Dies gilt gerade auch für die Förderung von Frauen, Kindern, indigenen Gruppen und Behinderten. Einige Länder und Organisationen haben hier eine mehr oder minder explizites mainstreaming entwickelt, demgemäß menschenrechtliche Aspekte auch bei allgemeinen Entwicklungsprojekten zu prüfen sind.
“Radikalisiert” wird ein solches mainstreaming in Form des sogenannten human rights approach – auf Deutsch: Menschenrechtsansatz – in der Entwicklungszusammenarbeit, der seit Ende der 90er Jahre heftig diskutiert wird. Der Ansatz erhebt die Menschenrechte, je nach Sichtweise, zu einem vornehmlichen oder gar zum zentralen Referenzrahmen der Entwicklungszusammenarbeit und legt großes Gewicht auf empowerment und Partizipation gerade der benachteiligten und in ihren Rechten verletzten Menschen. Die Entwicklungspolitik soll demnach konsequent auf die Umsetzung von Menschenrechten abzielen und die Menschen befähigen, ihre Rechte selbständig einzufordern und Entscheidungsprozesse aktiv mitzugestalten. Aus Bittstellern sollen Träger einforderbarer Rechte werden. Gleichzeitig werden die Pflichtenträger (Staaten, internationale Gemeinschaft etc.) angehalten und in ihrem Bemühen unterstützt, ihre Verpflichtungen, die sich aus den international verbrieften Menschenrechten ergeben, nachzukommen. Allerdings wird das Konzept des human rights approach nicht einheitlich verwandt; es gibt Unterschiede hinsichtlich der Reichweite und der konkreten Ausgestaltung des Ansatzes. Zudem sind die praktischen Erfahrungen noch vergleichsweise dünn gesät.

Immerhin aber haben etliche UN-Organisationen diesen Ansatz aufgegriffen und die Menschenrechte in die Arbeit ihrer Entwicklungsorganisationen gewissermaßen horizontal eingezogen. Zu nennen sind hier etwa das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF), dessen Arbeit sich mittlerweile konsequent an den Menschenrechten ausrichtet, und das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP), das seit 1999 gemeinsam mit dem Hochkommisar für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR) ein gemeinsames Projekt mit dem Namen HURIST (Human Rights Strengthening) durchführt, um den Menschenrechtsansatz in der Arbeit des UNDP konkret umzusetzen (vgl. Hamm 2003). Um die Anwendung eines Menschenrechtsansatz auf UN-Ebene zu vereinheitlichen, wurde inzwischen ein gemeinsames Mindestverständnis über einen solchen Ansatz erarbeitet, das in dem UN-Papier “The Human Rights Based Approach to Development Cooperation – Towards a Common Understanding Among UN Agencies” zum Ausdruck kommt.
Zudem haben auch einige Geberländer – wie Schweden, Großbritannien und jüngst auch Neuseeland – Schritte hin zur Einführung eines expliziten Menschenrechtsansatz in die Entwicklungspolitik unternommen. Andere Staaten prüfen zumindest, inwieweit die Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit gestärkt werden können. Insgesamt ist das Bewusstsein und die Bereitschaft dafür gestiegen, die Menschenrechte umfassender und systematischer in der Entwicklungszusammenarbeit zur Geltung zu bringen.

Dies gilt auch für Deutschland. Im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik (DIE) in den Jahren 2002/2003 sogar ein Beratungsvorhaben unter dem Titel “Menschenrechtsansatz für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit” durchgeführt, in dem geprüft wurde, wie die Menschenrechte entwicklungspolitisch besser berücksichtigt werden können. Die vorläufigen Ergebnisse des DIE-Gutachten wurden im Rahmen des “International Policy Dialogue: Human Rights in Developing Countries” vor kurzem vorgestellt. Der deutschen EZ wurde hierbei allerdings nicht empfohlen, einen strikten Menschenrechtsansatz einzuführen, der die Verwirklichung der Menschenrechte als zentrales Ziel und Mittel der Entwicklungszusammenarbeit vorsehe. Die Projektverantwortliche des DIE, Hildegard Lingnau, plädierte stattdessen dafür, die Menschenrechte als entwicklungspolitische Querschnittsaufgabe zu verankern und einen undogmatischen und inkrementell umzusetzenden Menschenrechtsansatz zu anzunehmen, der die Verwirklichung der Menschenrechte als komplementäre entwicklunglspolitische Aufgabe erachte. Auch von einem strikten mainstreaming wurde abgeraten, da entsprechende Erfahrungen in anderen Bereichen eher schlecht seien (hoher bürokratischer Aufwand, wenig Effizienz, teilweise kontraproduktiv). Die Empfehlungen des DIE umfassten u.a. ein unbürokratisches human rights impact assessment, die menschenrechtliche Fokussierung von Länderkonzepten, Sektorkonzepten und Sektorstrategiepapieren im BMZ, spezifische Fördermaßnahmen gerade im WSK-Bereich und ein stärkeres Agieren vor Ort. Im Sinne einer größeren Kohärenz wurde auch die Entwicklung eines Nationalen Menschenrechtsaktionsplanes angeraten. Ob und inwiefern das BMZ allerdings entsprechende Empfehlungen aufgreift, bleibt abzuwarten.

Menschenrechtspolitik ist universell
Abschließend sei hervorgehoben, dass der politische Charakter der Entwicklungszusammenarbeit durch die Menschenrechtsförderung zugenommen hat. Die rechtliche Stellung benachteiligter Menschen wird betont und die Staaten (oder auch internationale Organisationen und Konzerne) im Norden wie im Süden werden in die Pflicht genommen, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit ist daher zwangsläufig politisch.
Der politische Impuls wirkt auch auf die Geberländer zurück. In Deutschland beispielsweise begleiten etliche nicht-staatliche Organisationen mit einer aktiven Kampagnen- und Lobbyarbeit kritisch die deutsche Menschenrechtspolitik. Dabei hat sich längst die Auffassung durchgesetzt, dass Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit nicht losgelöst werden kann von anderen politischen Problemfeldern, die sich auf die Menschenrechtslage in Entwicklungsländern auswirken. Für die deutsche Politik heißt das, dass die entwicklungspolitische Menschenrechtsförderung im Zusammenhang u.a. mit deutscher Außenpolitik, Finanzpolitik, Handelspolitik und Agrarpolitik sowie mit Aspekten der Kreditvergabe und Schuldenpolitik zu sehen ist (Stichwort: Kohärenz-Problem). Zudem wird die Rolle Deutschlands in internationalen Organisationen unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten kritisch “unter die Lupe genommen”. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung war der “Parallelbericht Menschenrechte” von Brot für die Welt, dem Evangelischen Entwicklungsdienst und FIAN International. Der Bericht empfiehlt dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die deutsche Regierung zu bitten, künftig ihren Staatenbericht an den UN-Ausschuss thematisch auszuweiten. Berichtet werden soll auch darüber, welche Folgen die deutsche Finanz-, Entwicklungs-, Handels- und Agrarpolitik gegenüber schutzlosen Menschen in anderen Ländern hat und wie sich die Rolle Deutschlands in internationalen Organisationen in Bezug auf seine Menschenrechtsverpflichtungen darstellt.

Kurzum: Die Menschenrechte sind universell, die Menschenrechtspolitik ist oder sollte es zumindest auch sein.

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Anmerkungen:

1.Zur menschenrechtsbezogenen Entwicklungszusammenarbeit der Kirchen in Deutschland siehe: Krennerich (2003) sowie die dort ausgewiesene Literatur.

2. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar der Form nach eine rechtlich unverbindliche UN-Deklaration, gehört aber inzwischen zumindest in Teilen zum Völkergewohnheitsrecht. Die beiden Pakte sind für die Unterzeichnerstaaten rechtsverbindlich. Dies gilt im übrigen auch für eine Reihe weiterer, wichtiger Menschenrechtsabkommen auf universeller und regionaler Ebene (vgl. Bundes-zentrale für politische Bildung 1999).

3. Die internationale Tagung wurde von dem Entwicklungspolitischen Forum von InWEnt (Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH) und dem BMZ in Zusammenarbeit mit dem DIE am 29.-30. September 2003 in Köln veranstaltet (siehe www.inwent.org). Siehe auch den Veranstaltungsband: InWEnt 2003.

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