Schutz vor dem Verschwindenlassen: Die Menschenrechts-Gerichtshöfe in Amerika und Europa

31. Juli 2017 | Von | Kategorie: Rezensionen, Verschwindenlassen

Schniederjahn, Nina: Das Verschwindenlassen von Personen in der Rechtsprechung internationaler Menschenrechtsgerichtshöfe, Berlin (Duncker & Humblot) 2017

von Rainer Huhle

Die deutschsprachige rechtswissenschaftliche Literatur zum Verbrechen des „Verschwindenlassens“ ist noch immer spärlich. Zu nennen wären die rechtshistorisch orientierte Arbeit von Kai Cornelius (Vom spurlosen Verschwindenlassen zur Benachrichtigungspflicht bei Festnahmen, 2006) und das auf die Herausbildung des  strafrechtlichen Tatbestands in Lateinamerika konzentrierte Buch von Christoph Grammer (Der Tatbestand des Verschwindenlassens einer Person, 2005), die beide im Umfeld der Debatten um die Entstehung der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen (2006/2010) entstanden sind. Dazu kommt etwas neuer Sara Jöttens Studie Enforced Disappearances und EMRK (2012), die sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte konzentriert. Nina Schniederjahns 2013 abgeschlossene, aber leider erst 2017 veröffentlichte Untersuchung nimmt sich nun einen systematischen Vergleich der Rechtsprechung in den beiden effektiv existierenden regionalen Menschenrechtsschutzsystemen vor, dem europäischen und dem interamerikanischen.

Bekanntlich wurde das Verschwindenlassen von Personen in zahlreichen lateinamerikanischen Ländern nicht nur besonders exzessiv praktiziert, in dieser Region hat man auch früh die besondere Qualität dieses entsetzlichen Staatsverbrechens verstanden und adäquate Begriffe dafür geschaffen, die dann in den heute allgemein benutzten Terminus des (gewaltsamen) Verschwindenlassens mündeten. Schon in der ersten überhaupt vom Inter-Amerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte (IAGMR) entschiedenen Einzelfallbeschwerde (Velásquez Rodríguez v. Honduras, 1988) ging es um „Verschwundene“. Das Gericht arbeitete in dieser Entscheidung, in der Honduras wegen des Verschwindenlassens verurteilt wurde, die entscheidenden Elemente dieses Verbrechens bereits deutlich heraus, sechs Jahre ehe die Inter-Amerikanische Konvention gegen das Verschwindenlassen verabschiedet wurde, und lange auch, ehe das Verbrechen im internationalen Schutzsystem der Vereinten Nationen definiert und kodifiziert wurde. Das Urteil im Fall Velásquez Rodríguez und seine Begründung sind daher auch notwendigerweise ständiger Referenzpunkt in Schniederjahns Untersuchung.

Das Buch ist sehr systematisch aufgebaut. Zunächst gibt die Autorin in einem Kapitel „Das Phänomen Verschwindenlassen“ eine knappe juristische Begriffsbestimmung und macht den Versuch einer empirischen Typologie des Verschwindenlassens und seiner Folgen, die sich stark an den aus den lateinamerikanischen Diktaturen herausgearbeiteten Mustern orientiert. Ein kurzer Überblick über die Herausbildung des Rechtsbegriffs des Verschwindenlassens im internationalen Recht seit den Anfängen 1978 bis zur UN-Konvention von 2006 schließt dieses erste einführende Kapitel ab. Ihm folgt ein zweites, welches die beiden regionalen Schutzsystems in Amerika und Europa kurz vorstellt, deren systematischer Vergleich dann im Hauptteil der Untersuchung vorgenommen wird. In diesem Vergleich stellt Schniederjahn jeweils die Verfahrensweisen, das angewandte Recht, die wesentlichen Entscheidungen und die Folgen für die Opfer in beiden Systemen gegenüber, d.h. im amerikanischen Fall des Inter-Amerikanischen Gerichtshofs und der ihm vorgeschalteten Kommission, im europäischen Fall des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (die Kommission wurde in Europa mit der Reform von 1998 abgeschafft). Die Fälle vor dem EGMR stammen ganz überwiegend aus der Türkei und Russland.

Mit Blick auf den Zugang der Beschwerdeführer zu dem Gerichten befindet Schniederjahn, dass er in beiden Systemen relativ günstig für die Opfer gestaltet ist, weil z.B. das Erfordernis der Rechtsmittelausschöpfung im nationalen Bereich gerade bei Fällen von Verschwindenlassen mit all seinen Unklarheiten nicht nach strikt formalen Kriterien erfolgen darf. Auch kann den Opfern nicht eine dem Strafprozess vergleichbare Beweislast aufgebürdet werden. Im amerikanischen System hat das Gericht sie nahezu umgekehrt: Wenn eine Person unter Beteiligung von Sicherheitskräften verschwunden ist, obliegt es dem Staat nachzuweisen, was mit ihr geschehen ist. Dem entspricht, wiederum stärker im amerikanischen System ausgeprägt, eine Minderung der erforderlichen Beweiskraft, da es ja um keine Bestrafung, sondern die Feststellung von staatlicher Verantwortung geht. Nicht das Beweismaß „jenseits vernünftiger Zweifel“, sondern lediglich das einer „klaren und vernünftigen Beweisführung“ wird angewandt. Wichtig ist auch die Entwicklung einer Rechtsprechung, die mittelbare, aus einer Kontextanalyse hervorgehende Beweise für das Vorliegen einer Praxis des Verschwindenlassens akzeptiert, wie das der IAMGR schon im Fall Velásquez Rodríguez getan hat.

Die Rechtsprechung beider Menschenrechtsgerichtshöfe stützt sich auf die jeweiligen regionalen Menschenrechtskonventionen. Da beide kein „Recht, nicht verschwunden zu werden“ enthalten, stehen beide Gerichte vor der Aufgabe, das Verbrechen des Verschwindenlassens als Verstöße gegen eine Reihe anderer Rechte aus der Konvention gewissermaßen zusammenzusetzen. Im Einzelnen vergleicht Schniederjahn dabei die Anwendung des Rechts auf Leben, des Verbots der Folter, des Rechts auf Sicherheit und Freiheit der Person, und des Anspruchs auf Anerkennung als Rechtsperson, wobei teils beträchtliche Unterschiede zwischen Europa und Amerika aufscheinen. Dennoch lässt sich feststellen, dass die Entscheidungen zu Fällen von Verschwindenlassen in beiden Rechtssystemen erheblich zur Fortentwicklung von bürgerlichen und zivilen Menschenrechten überhaupt beigetragen haben, insbesondere im Bereich der Rechtsschutzgarantien (Recht auf effektive Ermittlungen bis hin zu dem heute weithin anerkannten Recht auf Wahrheit) oder dem Recht auf Entschädigungen, deren Verständnis vor allem beim IAMGR weit über den Bereich der monetären oder materiellen Entschädigung hinaus entwickelt worden ist.

In ihrem zweiten Hauptteil greift Schniederjahn einige dieser Rechte noch einmal im Kontext vergangenheitspolitischer Staatenpflichten auf. Interessant ist hier vor allem, wie die Gerichte eine im Sinn der menschenrechtlichen Pflichtentrias von Achten, Schützen und Gewährleisten gegebene Pflicht zur Verhinderung des Verschwindenlassens ausgestaltet haben, auch wenn gerade dieser Bereich noch relativ unterentwickelt in der Rechtsprechung ist. Schniederjahn geht der jeweiligen Interpretation der Reichweite staatlicher Schutzpflichten an den Beispielen der eigentlichen Präventionspflichten, der Schaffung eines nationalstaatlichen präzisen Straftatbestands des Verschwindenlassens und anderer Maßnahmen wie Fortbildungen u.ä. nach. Dabei stellt sie nur im inter-amerikanischen System nennenswerte Anstrengungen fest.  In diesen Bereich gehört auch die relativ weit entwickelte Staatenpflicht zu einer raschen und wirksamen Untersuchung von Fällen des Verschwindenlassens. Unklar bleibt bei beiden Gerichten, inwieweit diese Pflicht über die Ermittlung der Täter und des Tathergangs hinaus auch eine effiziente Suche nach den verschwundenen Personen einschließt.

Und schließlich müssen die Schutzpflichten, die die Menschenrechtsgerichtshöfe den Staaten auferlegen, auch umgesetzt werden. Abgesehen von Entschädigungsfragen ist der EMRG hier sehr viel zurückhaltender als der IAGMR. Die Kontrolle über die Umsetzung seiner Entscheidungen kann letzterer, wenn auch unter vielen praktischen Schwierigkeiten, selbst ausüben. Im europäischen System hingegen ist hierfür das Ministerkomitee des Europarats, also ein politisches Gremium zuständig. Sowohl über die Frage der Verbindlichkeit der Entscheidungen des EGMR für die Staaten wie auch über ihre Kontrolle ist neuerdings endlich eine – sehr kontrovers geführte – Debatte innerhalb des EGMR entstanden (Moreira Ferreira (No. 2) v. Portugal, 2017).

Insgesamt stellt Schniederjahn fest, dass – bei allen zahlreichen Gemeinsamkeiten – der IAMGR meist die staatlichen Schutzpflichten und die Gewährleistung prozeduraler Möglichkeiten vor dem Gericht meist opferfreundlicher interpretiert. Auf dem Hintergrund der Erfahrungen von staatlich organisiertem massenhaften Verschwindenlassen in etlichen Mitgliedsstaaten der Inter-Amerikanischen Menschenrechtskonvention hat der IAGMR auch stärker als der EGMR die kollektive Dimension des Verschwindenlassens in den Blick genommen. Kontextanalysen spielen beim IAGMR schon in der Beweiswürdigung eine große Rolle, aber auch in der Interpretation von Rechten wie dem Recht auf Wahrheit, das nicht auf die direkten Opfer beschränkt, sondern als gesamtgesellschaftliches Recht gesehen wird.

Nina Schniederjahn beschränkt sich in ihrer Arbeit strikt auf den Vergleich der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe. Da sowohl der EMRG wie der IAGMR sich in ihren Entscheidungen durchaus aufeinander beziehen, wäre auch die Frage von Interesse, inwieweit die beiden Gerichte z.B. die Allgemeinen Kommentare berücksichtigen, die die Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (WGEID) zu einer Reihe von Fragen verfasst haben, die auch vor den Gerichten verhandelt wurden. Die gleiche Frage könnte für die UN-Konvention gestellt werden, auch wenn deren Vertragsausschuss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeit noch keine Einzelfallentscheidung getroffen hatte. Die internationale Ebene bleibt in Schniederjahns Arbeit jedoch fast vollständig ausgeblendet.  Da,  wo die Autorin das Internationale Abkommen gelegentlich einbezieht, erweist sich das als produktiv für die Bewertung der Rechtsprechung der beiden Gerichte. Diese hat die Autorin mit ungemeiner Sachkenntnis systematisch durchforstet und die tragenden Gesichtspunkte in der Jurisprudenz beider Gerichte zutage gefördert und dabei auch Entwicklungslinien in der langen Geschichte dieser beiden großen regionalen Schutzsysteme herausgearbeitet.  Für alle an juristischen Details der Erfassung des so komplexen Verbrechens des Verschwindenlassens Interessierten, das lange Zeit ein Verbrechen ohne einen adäquaten juristischen Namen war, ist Nina Schniederjahns Buch eine hervorragende Quelle.

Schlagworte:

Kommentare sind geschlossen