Das Recht auf Wohnen – ein Menschenrecht auch in Deutschland!

12. August 2013 | Von | Kategorie: Soziale Menschenrechte

von Michael Krennerich

In der gegenwärtigen Debatte um Wohnungsnot und teure Mieten taucht vereinzelt der Hinweis auf, Wohnen sei ein Menschenrecht. Wahr- oder gar ernst genommen wird ein solcher Hinweis selten, und doch ist das Recht auf Wohnen ein international verbrieftes Menschenrecht. Als Teil des Rechts auf einen angemessen Lebensstandard ist es fest verankert in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und in dem von Deutschland ratifizierten UN-Sozialpakt von 1966 (seit 1976 in Kraft). Ausdrücklich findet es sich auch in anderen globalen und regionalen Menschenrechtsabkommen. Inhaltlich konkretisiert wurde es nicht zuletzt durch die Allgemeinen Kommentare des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die Berichte der UN-Sonderberichterstatter zum Recht auf Wohnen. Das Menschenrecht auf Wohnen fordert die hinreichende Verfügbarkeit und den Schutz angemessenen Wohnraums, einen offenen, diskriminierungsfreien und bezahlbaren Zugang zu Wohnraum sowie eine menschenwürdige Wohnqualität und Wohnlage. Ebenso wie andere soziale Menschenrechte stellt es keine Maximalforderungen auf, sondern formuliert Mindestgarantien für ein menschenwürdiges Leben, welche die Staaten zu achten, zu schützen und zu gewährleisten haben. Dabei ist eine sichere, angemessene und dauerhaft finanzierbare Wohnung eine unabdingbare Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben, wie etwa die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege treffend feststellt.

Nun ist der menschenrechtliche Handlungsbedarf hierzulande zwar weniger offenkundig als in vielen Teilen der Welt, in denen unfassbares Wohnelend herrscht, doch auch in Deutschland hat der Staat aus menschenrechtlicher Sicht einiges zu tun. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW) schätzt die Zahl der Menschen in Deutschland ohne mietvertraglich abgesicherten Wohnraum für 2012 auf 284.000 – mit steigender Tendenz. Die meisten von ihnen leben bei Bekannten oder Verwandten oder in Hilfseinrichtungen. Weitere 130.000 Personen seien von Wohnungslosigkeit bedroht, vielfach aufgrund von Mietschulden oder Mietpreissteigerungen, die sie nicht tragen können. Etwa 24.000 Menschen leben der BAGW zufolge dauerhaft auf der Straße. Ursache für die wachsende Wohnungsnot ist nicht zuletzt der extreme Mietpreisanstieg gerade in Ballungsgebieten sowie das unzureichende Angebot an preiswertem Wohnraum, bei gleichzeitiger Zunahme der Haushalte mit niedrigem Einkommen. Auch der Deutsche Mieterbund warnt vor steigenden Mieten, unbezahlbaren Modernisierungen und bis 2017 vor einem Fehlbestand von 825.000 Mietwohnungen vor allem in Ballungszentren, Groß- und Universitätsstätten, wenn sich die bisherige Entwicklung fortsetzt.

Aus menschenrechtlicher Sicht ist der Staat – und zwar auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene – völkerrechtlich verpflichtet, sich der Problematik ernsthaft anzunehmen und effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Wohnungsnot zu bekämpfen. Welche Maßnahmen dies sind, liegt, völkerrechtlich gesehen, in staatlichem Ermessen. Doch sind staatliche Stellen verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums sicherzustellen, Mietwucher und Diskriminierungen auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden und die prekäre Wohnsituation gerade bedürftiger Menschen zu verbessern. Zu letzteren zählen übrigens auch Asylbewerber/innen und Flüchtlinge, die ein Recht auf eine menschenwürdige Unterbringung haben. Bei all den inzwischen angestoßenen bundes-, landes- und kommunalpolitische Bemühungen, die es zu würdigen gilt, ist hier noch vieles zu tun.

Dem Menschenrecht auf Wohnen zuträglich wären: a) eine (auf absehbare Zeit kaum realisierbare) grundrechtliche Verankerung des Rechts auf Wohnen, wie sie in den Länderverfassungen einiger Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg etc.) zu finden ist, dort leider ohne nennenswerte rechtspraktische Bedeutung; b) eine bundeseinheitliche Erfassung der Wohnproblematik, möglichst auf gesetzlicher Grundlage, die bislang fehlt; c) der Erhalt bestehender Wohnungsbestände zu sozial verträglichen Mietpreisen; d) eine nachhaltige Förderung des lange Zeit vernachlässigten, inzwischen aber eingeleiteten Neubaus von preiswertem – frei finanzierten und/oder sozialem – Wohnraum vor allem in Ballungsgebieten. Hierzu steht ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Verfügung, von der Bereitstellung von Grundstücken und gezielten Investitionsanreizen bis hin zu einer aktiven sozialen Wohnungsbaupolitik der Länder und Kommunen, im Idealfall vom Bund gefördert; d) ein deutlicher Ausbau von senioren- und familiengerechtem sowie barrierefreiem Wohnraum, selbst in Gegenden mit allgemeinem Wohnungsüberhang; e) klare Mietobergrenzen und die Deckelung von Mietpreiserhöhungen, die inzwischen stellenweise verschärft bzw. eingeführt wurden; f) verstärkte Beratung und Unterstützung von Menschen, denen der Verlust ihrer Wohnung droht oder die gar auf die Straße leben; g) effektive Maßnahmen gegen Diskriminierungen auf dem Wohnungsmarkt, für die mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz inzwischen eine rechtliche Handhabe besteht; sowie g) eine menschenwürdige Unterbringung von Menschen, die bei uns Asyl und Schutz suchen. Zugleich ist die Armutsbekämpfung ein Kernelement für die Umsetzung des Rechts auf Wohnen.

Gerade die Vorschläge zur Überwindung der Wohnungsnot sind nicht neu, wurden – wenn auch nicht in der Sprache der Menschenrechte – bereits von Sozialverbänden vorgetragen und inzwischen von der Politik aufgegriffen. Ob in Berlin, Köln, Nürnberg oder München – überall gibt es mittlerweile Forderungen, Ankündigungen oder Bemühungen, die Wohnungsnot zu überwinden und die Mietpreissteigerungen einzudämmen. Dank vieler öffentlicher Debatten ist Wohnen mittlerweile zum Politikum und zum Wahlkampfthema geworden. Nun gilt es zu prüfen, ob und inwieweit die angekündigten und eingeleiteten Bemühungen greifen und gerade auch den ökonomisch und sozial benachteiligten Menschen zu Gute kommen, die aus menschenrechtlicher Sicht besonders zu schützen und zu fördern sind. Vielleicht erübrigt sich dann irgendwann die Frage, die der Vertreter Nicaraguas bei der diesjährigen Überprüfung Deutschlands im UN-Menschenrechtsrat gestellt hat: Wie es denn sein könne, dass in einem ein so reichen Staat wie Deutschland Menschen auf der Straße leben. Zweifelsohne ist die Tatsache, dass viele Menschen in akuter Wohnungsnot leben, von Wohnungsverlust bedroht sind und unter menschenunwürdigen Bedingungen oder auf der Straße leben, ein gravierendes menschenrechtliches Problem.

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