„Rasse“ – weg damit aus dem Grundgesetz? (I)

Die Ermordung von George Floyd in den USA hat das Problem des Rassismus weltweit auf die Tagesordnung gesetzt. In Deutschland hat das Verbrechen unter anderem die Diskussion über den seltsamen Begriff „Rasse“ im Grundgesetz wieder angefacht. Unter den dort als unveräußerlich und damit besonders geschützten Grundrechten findet sich ein umfassendes Verbot von Diskriminierung:

GG Art. 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Schon seit vielen Jahren gibt es Forderungen, den Begriff „Rasse“ aus dieser Formulierung herauszunehmen, da er Menschen in Gruppen teilt, die es erstens so nicht gibt und weil zweitens der Begriff selbst diskriminierend sei und Rassismus Vorschub leiste. Schon in den Nuller Jahren gab es im Forum Menschenrechte immer wieder Stimmen, die für eine Streichung des Begriffs aus dem Grundgesetz plädierten. 2010 hat das Deutsche Institut für Menschenrechte den Vorschlag ausführlich begründet.

Die Partei Die Linke hat damals auch bereits einen entsprechenden Antrag im Bundestag eingebracht, der aber keine Mehrheit fand. Animata Touré und Robert Habeck von den Grünen haben nun erneut als „starkes Zeichen“ gegen Rassismus die Streichung des „Rasse“-Begriffs aus dem Grundgesetz vorgeschlagen. Anders als 2010 gab es diesmal überwiegend Zustimmung auch aus den anderen Parteien.

Eine Grundgesetzänderung in diesem Sinn wäre mit Zweidrittelmehrheit ohne Weiteres möglich. Und um es gleich vorab zu sagen: Ich fände das richtig. Der Artikel 3 GG ist im übrigen bereits einmal verändert worden.  Im Originaltext von 1949 stand nämlich der letzte Satz des oben zitierten Paragrafen nicht. 1994 erreichten es aber Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände, dass auch sie ausdrücklich unter die Menschen aufgenommen wurden, die vor Diskriminierung zu schützen sind. Die Formulierung der unveräußerlichen Grundrechte kann also durchaus ausgestaltet und verbessert werden.

Mit der Forderung nach der Streichung des Begriffs „Rasse“ ist es aber nicht getan. Verständigen sollte man sich mindestens darüber,

  1. was an dem Begriff „Rasse“ schlecht ist, und damit verbunden die Frage, wieso ein solcher Begriff dann nicht nur im Grundgesetz, sondern so ziemlich in allen einschlägigen Menschenrechtsdokumenten steht. Und
  2. ob andere Begriffe, und gegebenenfalls welche, an seine Stelle treten sollen.

Als im Parlamentarischen Rat 1949 das Grundgesetz beraten wurde, standen den Delegierten bereits viele Menschenrechtskataloge aus anderen Verfassungen, darunter auch der Bundesländer, als Vorbilder zur Verfügung. Ganz besonders natürlich auch die Universelle Erklärung der Menschenrechte der UNO von 1948 mit dem eingangs zitierten Artikel sowie die Charta der Vereinten Nationen, in der als ein Ziel der UNO genannt wird, „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;“ (Art. 1 (3)), eine Formel, die direkt auch in die Verfassung der UNESCO übernommen wurde. Ähnliche Formeln gegen jedwede Diskriminierung fanden von da aus auch Eingang in die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (Art. 14), in den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 2(1) und 26), gleichlautend in den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art. 2(2) (beide von 1966) und in die Amerikanische Konvention über Menschenrechte von 1969 (Art.1), um nur die wichtigsten zu nennen. Überall steht das Verbot der Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ an vorderer Stelle der Kataloge. Und auch die spezifische Konvention der UNO von 1969 ist ganz unbefangen „Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“ betitelt, und in ihrem ersten Paragrafen ist wiederum als erstes Merkmal die „Rasse“ genannt. Im internationalen Menschenrechtsschutzsytem ist der unglückliche Begriff also fest verankert.

Gewiss wollten die Verfasser dieser Erklärungen und des Grundgesetzes damit nicht rassistisches Vokabular in die Texte schmuggeln, sondern im Gegenteil „ein starkes Zeichen“ gegen Rassismus, insbesondere gegen den extremen Rassismus der Nationalsozialisten und des Kolonialismus setzen. Für sie war nicht der Begriff der „Rasse“ als Kategorie für unterschiedliche Menschengruppen, sondern sein Missbrauch als diskriminierendes Merkmal verwerflich. In den meisten westlichen Ländern war in der Biologie und Anthropologie der seit dem 16. Jahrhundert zunächst in Spanien, dann im Rest Europas eingeführte Begriff der Rasse noch immer ein zentraler Forschungsgegenstand. Viele Wissenschaftler selbst, aber vor allem rassistische Publizisten, Politiker etc. machten aus den objektiv feststellbaren Unterschieden in Hautfarbe, Körperformen oder was für Merkmale die Vermesser und Sezierer noch so fanden, eine Werteskala, an deren Spitze selbstverständlich sie selbst standen. Erst der Schock über den Nationalsozialismus brachte dieses Gefüge aus biologistischer Rassenkunde und rassistischer Abwertung ins Wanken.

Die UNESCO versammelte in den vierziger und fünfziger Jahren mehrmals die führenden Biologen und Anthropologen der Zeit, um zu klären, was „die Wissenschaft“ zur Frage menschlicher Rassen zu sagen hatte. Mehrheitlich hingen diese noch lange der Vorstellung an, dass die Menschen wissenschaftlich sinnvoll in Rassen unterschieden werden könnten. Die 1952 von der UNESCO unter dem Titel „The Race Question in Modern Science. The Race Concept – Results of an lnquiry“ herausgegebenen Dokumente zeigen eindrucksvoll, auf welchem gerade erst ins Schwanken geratenden Boden sich die Humanbiologie und –anthropologie damals noch bewegten. Ebenso klar aber war die große Mehrheit der Meinung, dass aus diesen Unterschieden keine Werturteile über Intelligenz, Psyche oder Charakter gefolgert werden könnten und dürften. Auf diesem Stand der Wissenschaft wurden dann die Menschenrechtserklärungen formuliert, wonach „Rasse“ eben kein Grund für irgendwelche Diskriminierung sein dürfe. In einer Zeit, in der der größte Teil der Welt unter rassistisch geprägter Kolonialherrschaft stand, in der in den USA Rassendiskriminierung (wie das Phänomen dort ja noch heute genannt wird) legal war, bedeutete das einen großen Schritt, der weit über die politische Realität hinauswies. Der unbefangene Umgang mit dem Begriff „Rasse“ zeigte sich, vor allem in der geläufigsten Verkehrssprache der frühen UNO, dem Englischen, auch darin, dass nicht nur im Plural von menschlichen Rassen, sondern auch gerne im Singular von der „menschlichen Rasse“ gesprochen wurde. Einer der Hauptautoren der Universellen Erklärung, René Cassin, proklamierte das „fundamentale Prinzip der Einheit der menschlichen Rasse“ (z.B. auf der 13. Sitzung der UN-Menschenrechtskommission am 4.2.1947). Andere Delegierte stimmten ein. Während der gesamten über zweijährigen Arbeit an der Menschenrechtserklärung der UNO wurde der Begriff der Rasse ständig an erster Stelle der Merkmale aufgeführt, die nicht Gegenstand von Diskriminierung sein dürften. Nicht ein einziges Mal wurde er hinterfragt.

Allerdings gab es in der Wissenschaft auch damals schon deutliche Kritik an der Verwendung des Begriffs „Rasse“. Der Londoner Biologe L.S. Penrose etwa erklärte in dem genannten Band der UNESCO kurz und bündig: „Das Konzept von Menschenrassen ist ungenau und archaisch. Es gehört zu einer unwissenschaftlichen Epoche und kann nicht benutzt werden, ohne weiterhin Verwirrungen zu stiften und Zwietracht zu sähen.“ Doch selbst ein so hochangesehener Wissenschaftler und Humanist, wie der damals freilich noch nicht so bekannte Claude Lévi-Strauss, konnte sich in seinem bis heute vielzitierten, für die UNESCO 1952 geschriebenen Buch über „Rasse und Geschichte“ (Race et Histoire, deutsch 1972 bei Suhrkamp erschienen) nicht von der Idee der Überlegenheit der Weißen freimachen. „Wenn es keine angeborenen rassischen Fähigkeiten gibt, – schrieb er – wie läßt sich dann erklären, daß die von den Weißen hervorgebrachte Zivilisation jene immensen Fortschritte gemacht hat, während die der farbigen Völker zurückgeblieben sind, entweder auf halbem Wege oder in einem Rückstand von Tausenden oder Zehntausenden von Jahren? Das Problem der Ungleichheit der Rassen [kursiv im Original] kann also nicht dadurch gelöst werden, dass man ihre Existenz verneint, wenn man sich nicht gleichzeitig mit dem der Ungleichheit – oder Verschiedenheit – der Kulturen beschäftigt…“ (Claude Lévi-Strauss, Rasse und Geschichte (1972) S. 8).

Aus dem Unbehagen an der “missbräuchlichen” Verwendung des Rassenbegriffs für ideologische oder politische Zwecke entstand schon damals die Suche nach alternativen Begriffen. War es bei Lévi-Strauss die „Kultur“, so tauchte in der schließlich von einer großen Mehrheit der von der UNESCO konsultierten Wissenschaftler akzeptierten gemeinsamen Erklärung auch schon ein bis heute beliebter alternativer Begriff auf. Wegen der irrigen populären Verwendung des Begriffs Rasse, so heißt es im sechsten Punkt dieser Erklärung, „wäre es besser, wenn man von menschlichen Rassen spricht, den Begriff ‚Rasse‘ ganz fallen zu lassen und stattdessen von ‚ethnischen Gruppen‘ zu sprechen.“

Womit wir beim zweiten Punkt wären: Was könnte anstelle von „Rasse“ stehen, um rassistische Diskriminierung auszuschließen? Darum soll es in der Fortsetzung gehen.

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