Schutz der Frauen? Die Istanbul-Konvention in Osteuropa zwischen Schutz und Ideologie

By Eva Kirchner –

Die Istanbul-Konvention oder offiziell „Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ gilt als ein Meilenstein in der Bekämpfung geschlechterspezifischer Gewalt. Mit ihr lag erstmals ein völkerrechtlich bindendes Instrument zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen vor.

Doch wie schaut es jetzt – 19 Jahre nach dem Beschluss aus? Ein Blick nach Osteuropa.

Die Anfänge

Am 11. Mai 2011 wurde das Übereinkommen vom Europarat in Istanbul unterzeichnet. Bis heute haben es alle Mitgliedsstaaten des Europarates unterschreiben – außer Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Dort wird häusliche Gewalt als Privatsache angesehen, auf die der Staat keinen Einfluss hat und haben sollte. Darüber hinaus fürchten die Staaten hohe Kosten wegen der Durchsetzung der Konventionen. Und das wäre wiederum eine Bremse für das ohnehin schon fragile Wirtschaftswachstum.

Was behandelt die Istanbul-Konvention nun genau?

In der Istanbul-Konvention wird Gewalt gegen Frauen einerseits als Diskriminierung angesehen, andererseits aber auch als Menschenrechtsverletzung. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf geschlechterspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt.

Das Vorgehen beruht dabei auf den 4 Ps: Prevention, Protection, Prosecution und Integrated Policies. Konkret bedeutet das also, dass sich die unterzeichnenden Staaten dazu verpflichten, aktiv Prävention, Schutz, Strafverfolgung und Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu initiieren, um gegen Gewalt gegen Frauen vorzugehen.

Am wichtigsten dabei: Gewalt gegen Frauen muss nun als Verbrechen angesehen werden. Darüber hinaus soll auch Geschlechtergerechtigkeit im Schulunterricht thematisiert werden, um so auch bei jüngeren Generationen aktiv ein Bewusstsein für Problematik zu schaffen. Einen weiteren interessanten Aspekt beinhaltet Artikel 12: die Staaten verpflichten sich dazu, „Vorurteile, Bräuche, Traditionen und alle sonstigen Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männer beruhen, zu beseitigen.“ Tradierte Rollenbilder sollen also aktiv aufgebrochen werden, auch wenn das einen kulturellen und gesellschaftlichen Wandel impliziert.

Artikel 42 führt das noch weiter aus und hält fest, dass Kultur, Tradition und Religion und insbesondere  die sogenannte „Ehre“, Gewalt an Frauen nicht rechtfertigt und diese strafrechtlich verfolgt werden müsse. Die Überwachung und Ausführung der Verpflichtungen übernimmt GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence), ein unabhängiges Expertenkomitee und versucht durch Vielfalt in Nationalität und Geschlecht ein möglichst ausgewogenes Urteil zu fällen.

Inwiefern konnte die Istanbul-Konvention bisher umgesetzt werden?

Was die Umsetzung angeht, so mangelt es leider vor allem an zwei Stellen.

Einerseits stellt die Ratifikation oft ein Problem dar. Mit Ratifikation ist die Erklärung der völkerrechtlich bindenden Umsetzung der Verpflichtungen durch das Parlament gemeint. Die Unterzeichnung des Vertrages ist zwar der erste Schritt dorthin, die endgültige Verpflichtung geht jedoch nur mit der Ratifikation einher. Bisher haben 34 Staaten die Istanbul-Konvention ratifiziert. In Armenien, Bulgarien, Moldau, Slowakei, Ukraine, Ungarn und sogar in Großbritannien, Tschechien, Lettland, Liechtenstein und Litauen steht das allerdings noch aus. Warum das so ist? Die fehlende Einigkeit von Staat, Kirche und Gesellschaft blockiert den endgültigen Schritt – oft aus vermeintlich religiösen Gründen.

Es wird befürchtet, dass die Durchsetzung der Konvention die Legalisierung des dritten Geschlechts impliziert. In der Konvention, wird nämlich oft von „Geschlecht“ geredet und nicht explizit der Ausdruck „Frau“ benutzt. Darüber hinaus befürchtet die christliche Kirche, dass damit auch die Grenzen zwischen Frauen und Männern zerstört werden – und dadurch auch viele Familien.

Blockierte Ratifikation: Bulgarien

Dabei wäre gerade in einigen osteuropäischen Staaten eine Durchsetzung der Konvention dringend notwendig. Ein Beispiel: Bulgarien.

Im Rahmen des Gender Equality Index 2017 gab fast jede dritte Frau in Bulgarien an, schon einmal sexuelle und/oder körperliche Gewalt erlebt zu haben. Ein weiterer Punkt: In Artikel 47 der bulgarischen Verfassung ist festgelegt, dass Frauen, die Mütter sind, besonderen Schutz des Staates verdienen. Es scheint also, als könne die Identität einer Frau auf ihre Funktion des Kinder Gebärens reduziert werden – was selbstverständlich nicht der Fall ist.

Das widerspricht auch Artikel 4, Absatz 3 der Istanbul-Konvention. Denn dort wird festgelegt, dass niemand aufgrund seiner Geschlechtsidentität diskriminiert werden dürfe. Der Ausdruck „Geschlechtsidentität“ ist dabei jedoch weder genauer spezifiziert noch exklusiv auf Frau und Mann limitiert. Genau wegen dieses Punkts argumentiert die bulgarische Regierung jedoch, dass die Konvention nicht mit der bulgarischen Identität von Mann und Frau vereinbar sei. Darüber hinaus befürchtet Bulgarien durch die Ratifizierung eine damit einhergehende Verpflichtung zur Legalisierung des dritten Geschlechts. Der überwiegend konservativen Regierung Bulgariens ist das jedoch ein Dorn im Auge.

Eben wegen dieser Punkte scheut sich Bulgarien vor einer Ratifikation. Bulgarien steht hier nur exemplarisch für einige osteuropäische Staaten, die durch ihre konservativen Regierungen und die enge Verflechtung von Staat und Kirche die Ratifikation blockieren.

Ausstieg aus der Konvention: Polen

Einen anderen, jedoch ähnlich perfiden Weg wählt beispielsweise Polen: den Ausstieg aus der Konvention. Denn dort wird gerade geprüft, ob die Konvention nicht im Konflikt zur Verfassung stehe. Konkret geht es darum, dass durch die Konvention das Recht der Eltern in Gefahr gebracht werde, ihre Kinder nach ihrem Willen zu erziehen. Außerdem solle die Konvention die „Unparteilichkeit des Staates in Fragen der Ideologie“ ins Wanken bringen.

Ziobro, der ehemalige Justizminister Polens fand klare Worte für seine Auffassung der Istanbul-Konvention: Sie sei eine „feministische Schöpfung zur Rechtfertigung homosexueller Ideologie“. Dabei gilt: Polens Austritt wäre ein weiterer Schritt in einer zunehmend gefährlicheren Situation für Polens Frauen.

Nach Polens Erklärung von „LGBTI-Ideologiefreien-Zonen“ wurden immerhin schon die EU-Gelder für eben diese Kommunen gestrichen. Mit dem drohenden Austritt wären nun also weitere Sanktionen nötig. Doch ein einheitliches Vorgehen seitens der EU fehlt hier noch.

Ideologie vs. Schutz der Frauen?

Insgesamt scheitert die Durchsetzung der Istanbul-Konvention also vor allem an einer Über- beziehungsweise Fehlinterpretierung des Geschlechterbegriffs.
Gegen den Schutz von Frauen positioniert sich nämlich kein Land. Wenn es jedoch darum geht, Gleichberechtigung von Mann und Frau durchzusetzen und sich die Diskussionen somit in eine zunehmend ideologische Richtung bewegen, so kommt es zu Widerstand. Denn die Gleichberechtigung impliziert eben auch ein ausgewogenes Machtverhältnis von Mann und Frau, das Aufbrechen patriarchaler Strukturen und tradierter Rollenbilder. Und damit auch einen gewissen „Machtverlust“ der Männer.

Leider sind viele Staaten offensichtlich nicht dazu bereit diesen Schritt zu gehen und die langwährende Blase der männlichen Überlegenheit platzen zu lassen. Auch, wenn sie damit Gewalt gegen Frauen in Kauf nehmen.


Eva Kirchner ist derzeit Praktikantin im Nürnberger Menschenrechtszentrum (NMRZ). Sie studiert Philosophy and Economics an der Universität Bayreuth.

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