Gerechtigkeit nach Konflikten und Menschenrechtsverletzungen – das Projekt der Chicago-Prinzipien

3. August 2010 | Von | Kategorie: Rezensionen

Chérif Bassiouni (ed.): The Pursuit of International Criminal Justice: A World Study on Conflicts, Victimization, and Post-Conflict Justice, Antwerpen/Oxford/Portland 2010, 2 Bände, 922+1037 Seiten

Die zwei umfassenden Bände gehen auf eine ebenso einfache wie schwierige Forderung zurück, die bereits im Nürnberger Prozess formuliert wurde: Dass schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts nicht straflos bleiben dürfen. Dass auch im 21. Jahrhundert weithin das Gegenteil geschieht, ist die Herausforderung, der sich das vom Chicagoer Völkerrechtler Cherif Bassiouni initiierte Projekt einer weltweiten Studie von Konflikten, ihren Folgen für die Opfer und nicht zuletzt den dabei ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung von Gerechtigkeit widmet. Ausgangspunkt des Projekts waren die „Chicago Principles on Post-Conflict Justice“, die von einer großen internationalen Gruppe von Völkerstrafrechtlern mit Bassiouni als treibender Kraft bereits seit 1997 entwickelt, vielfach international diskutiert und 2007 verabschiedet wurden[1]. Darauf aufbauend fand eine Reihe von regionalen Seminaren statt, in denen die Fragen der juristischen, politischen und historischen Aufarbeitung von Menschenrechtsverbrechen zusammengetragen und analysiert wurden. Der zweite Band des vorliegenden Werks trägt die Regionalberichte mit ihren Fallstudien und Schlussfolgerungen für den Nahen Osten, Zentral- und Südamerika, Afrika, Asien und Europa vor. Die Berichterstatter bemühen sich durchweg um eine an menschenrechtlichen Standards orientierte Sachlichkeit und zugleich kritische Analyse. Die rund tausend Seiten der Berichte dieses zweiten Bandes stellen insofern ein eindrucksvolles Kompendium der Menschenrechtssituation in den verschiedenen Weltregionen und der Maßnahmen zur Herstellung von Gerechtigkeit für die Opfer dar.

Im ersten Band geht es um grundsätzliche Fragen einer „Post Conflict Justice“. In seiner ausführlichen Einleitung entwickelt Bassiouni, ausgehend von Nürnberg und Tokio, die Notwendigkeit, aber auch die großen Schwierigkeiten eines umfassenden Konzepts juristischer Aufarbeitung von Kriegs- und Menschheitsverbrechen. Der von ihm – wie in den Chicago Principles – durchgängig verwendete Terminus der „Post Conflict Justice“ steht dabei für eine Vielzahl von Maßnahmen, bei denen justizielle Verfahren einen besonderen Rang einnehmen. Vielleicht unterscheidet sich das Konzept der „Post Conflict Justice“ hierin von dem seit etlichen Jahren sehr viel populärer gewordenen der „Transitional Justice“, auf den Bassiouni allerdings mit keinem Wort eingeht. In jedem Fall hat der Begriff „Post Conflict Justice“ den großen Vorzug, dass er präziser ist und auch nicht eine ganze Reihe von fragwürdigen Annahmen über „Transitionsprozesse“ aus der Politikwissenschaft mit sich herumschleppt. Allerdings führt die Rede von Postkonflikt-Situationen in ein anderes, nicht weniger vorbelastetes Gebiet, nämlich die Konfliktforschung.

Der Beitrag von Christopher Mullins über “Conflict Victimization and Post-Conflict Justice 1945-2008” macht das deutlich. Bassiouni verweist in seiner Einleitung zu Recht darauf, dass die Konflikt- und Verbrechensgeschichte mit dem Zweiten Weltkrieg und den Nürnberger und Tokioer Prozesse ja nicht zu Ende war, sondern dass es seither eine enorme Zahl von Konflikten und Verfolgungssituationen (er nennt die Zahl 313) und Opfern (er nennt 92 bis 101 Millionen) gegeben habe. Mullins fiel im Rahmen des Gesamtprojekts die Aufgabe zu, diese für die Begründung der Notwendigkeit von „Post Conflict Justice“ zentrale Behauptung mit Daten zu untermauern. Dazu legt er eindrucksvolle Listen von „Konflikten“ internationaler, nationaler und gemischter Art vor, denen er jeweils Angaben hinzufügt, in welcher Weise sie durch justizielle Postkonfliktmechanismen bearbeitet wurden. So eindrucksvoll seine Tabellen erscheinen – es dürfte sich um die bisher umfassendste Datenzusammenstellung dieser Art handeln – so wenig entgeht Mullins den Fallstricken dieser Art von Analyse.

Das Problem beginnt bereits mit dem Begriff „Konflikt“. Zwar schließt Mullins immerhin, anders als viele andere Konfliktforscher, rein innerstaatliche repressive Maßnahmen gegen Oppositionelle, also die eigentlichen klassischen Menschenrechtsverletzungen, mit ein. Sie passen jedoch nicht wirklich in das Konzept von „Konflikt“, das auf der Annahme von zeitlich und räumlich abgrenzbaren Konflikten beruht – nur so kann man auch auf Angaben der Art kommen, dass es seit 1945 313 Konflikte gegeben habe. Wann aber ein Konflikt begonnen, und wann er beendet wurde, darüber wird es je nach Blickwinkel sehr verschiedene Aussagen geben. Das gleiche gilt für die Klassifizierung von Konflikten, zumal sich verschiedene Formen oft genug überlagern. Die Typologisierung gerät bei Mullins nicht sehr präzise, die Zuordnung der einzelnen Situationen ist oft schwer nachvollziehbar.

Entscheidender aber im menschenrechtlichen Kontext sind sicher die quantitativen Angaben über Opferzahlen. Die meisten Konfliktforscher bemühen sich hier gar nicht erst um globale Erhebungen. Mullins stützt sich weitgehend auf eine frühere Arbeit von Jennifer Balint[2], beide geben jedoch fast in keinem Fall Auskunft über die Herkunft ihrer Daten. Vergleicht man sie mit den wenigen anderen Autoren, die systematisch Daten zu Opfern von Kriegen und Repression zusammengestellt haben, so ergeben sich zum Teil Abweichungen um den Faktor 10, die schon einer Erklärung bedürften. Dazu kommt, dass Mullins Liste zwar lang ist, aber dennoch erstaunliche Lücken aufweist. Die dramatischen Ereignisse etwa bei der Teilung von Britisch-Indien nach der Unabhängigkeit, die wohl eine Million Todesopfer gekostet haben, kommen bei ihm nicht vor. Auch im Europa der vierziger Jahre fehlen viele Hunderttausend Opfer der Nachkriegszeit, vor allem in Mittel- und Osteuropa. An anderer Stelle finden sich Angaben, die auch bei oberflächlicher Kenntnis der Situation völlig unplausibel sind, so wenn er für die Zeit der chilenischen Militärdiktatur bis zu 30.000 Todesopfer ansetzt, während seriöse Studien und die von Mullins angeführten Wahrheitskommissionen Zahlen zwischen 3.000 und 4.500 Toten und Verschwundenen angeben[3]. In einer längeren methodischen Vorbemerkung zu seinen Tabellen verweist Mullins zwar zu Recht auf eine Reihe systematischer Probleme bei der Erhebung solcher Daten. In seinen eigenen Bemühungen sind die Konsequenzen aus diesem Problembewusstsein jedoch kaum zu entdecken. So unzulänglich viele Angaben auch sein mögen, eine gründliche Erhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen historischen Fachliteratur würde doch um einiges weiter führen.

Das eigentlich originelle und für den Kontext des Projekts entscheidende Datum in Mullins Beitrag sind jedoch seine Angaben zu Vorgängen, die als Akte einer „Post Conflict Justice“ gelten können. Mullins unterscheidet hier nicht weniger als 12 verschiedene Mechanismen, die von internationalen Gerichtshöfen bis zu indigenen Sühnepraktiken reichen. Ein flüchtiger Blick auf seine Tabellen lässt hier eine erstaunliche Quote positiver Vermerke aufscheinen. Ernüchterung tritt allerdings ein, wenn man genauer hinsieht und bemerkt, dass die große Mehrzahl dieser Gerechtigkeitsmaßnahmen – Amnestien sind, die Mullins ohne weitere Diskussion unter die Maßnahmen einer „Post Conflict Justice“ rechnet. Amnestien sind in den Chicago Principles selbstverständlich aufgeführt, dort aber geboten kritisch diskutiert und in ihrer Legitimität beschränkt. Im vorliegenden Band ist der Frage von Amnestien in der Konfliktbewältigung ebenfalls ein im analytischen wie empirischen Teil sehr instruktives Kapitel von Louise Mallinder gewidmet. Die zumindest optische Gleichsetzung mit den eigentlichen Maßnahmen für Gerechtigkeit nach Konflikten schafft bei Mullins jedoch ein schiefes Bild. Diese übrigen Maßnahmen klassifiziert Mullins zwar sehr genau, nur gelegentlich aber macht er in einer Fußnote genauere Angaben, um welche es sich im Einzelnen handelte. Jenseits der bekannten Gerichtsverfahren und Wahrheitskommissionen wäre man des Öfteren schon neugierig, was Mullins da im Sinn hatte. Trotz solcher Einschränkungen ist es begrüßenswert, dass hier im Rahmen eines weithin juristischen und rechtspolitischen Projekts einmal ernsthaft versucht wurde, die Dramatik dessen, wovon „Post Conflict Justice“ handelt, in den Blick zu nehmen. Zu hoffen ist, dass das Projekt hier Anstoß zu weiteren Studien gibt.

Die übrigen thematischen Beiträge im ersten Band der Studie wenden sich den eher klassischen Gebieten des Völkerstrafrechts und der nicht-justiziellen Maßnahmen zu. Erich Wiebelhaus-Brahm gibt auf fast hundert Seiten einen Überblick über Wahrheitskommissionen. Der mittlerweile kaum noch zu übersehenden Literatur über Wahrheitskommissionen fügt er nichts Substantielles hinzu, die relativ umfassende Darstellung bisheriger Wahrheitskommissionen ist jedoch eine nützliche Übersicht, und die zusammenfassenden Schlussfolgerungen über „Lessons learned“ sind zwar nicht originell, reißen aber alle wichtigen Fragen an.

Drei Beiträge befassen sich mit internationalen Strafgerichtshöfen: Der Essay von Bernaz/Prouvèze über nationale und internationale Strafverfolgung ist mit 139 eng bedruckten Seiten fast ein Buch im Buch. Nach einer – in dieser Länge sicher entbehrlichen – Diskussion des Nürnberger und Tokioer Tribunals gehen die AutorInnen auf die Ad-hoc-Gerichtshöfe zu Jugoslawien und Ruanda sowie die gemischten national-internationalen Tribunale ein. Beide Formen internationaler Gerichtshöfe haben im Folgenden aber auch selbständige Beiträge, so dass sich zum einen erheblich Überschneidungen, andererseits aber auch interessante Widersprüche ergeben. In Bassiounis pointiertem bis polemischem Essay über die gemischten (auch „internationalisierten“ oder „hybriden“) Gerichtshöfe erscheinen diese in weit kritischerer Beleuchtung als bei Bernaz/Prouvèze. Insbesondere der Libanon-Gerichthof ist für Bassiouni ein bloßes politisches Werkzeug, ein Gericht, „das nie hätte geschaffen werden sollen.“ Den übrigen gemischten Gerichtshöfen spricht Bassiouni, insbesondere angesichts der Grenzen des IStGH, zwar eine Existenzberechtigung zu, doch ist er auch hier im Einzelnen äußerst kritisch. An Stoff für intensive Debatten um die Wirkungsweise dieser Gerichte fehlt es hier nicht, zumal sie im Buch selbst durch unterschiedliche Bewertungen bereits angelegt ist. Bei der Beurteilung des IStGH geht es zwischen entsprechenden Passagen bei Bernaz/Prouvèze und dem Einzelbeitrag dazu von Christopher Mullins weniger kontrovers zu, beide Abschnitte beschränken sich auf die solide Darstellung einer eher konventionellen Bewertung der Möglichkeiten und Grenzen des IStGH.

Im zweiten Teil ihres langen Beitrags beschäftigen sich Bernaz/Prouvèze mit ausgewählten Beispielen nationaler Strafverfolgung von Menschheitsverbrechen. Auch hier gehen die AutorInnen zunächst in die unmittelbare Nachkriegsgeschichte zurück und stellen alliierte und deutsche Strafprozesse gegen NS-Verbrecher vor. Die Internationalität des „Post Conflict Justice“-Projekts, die diesen Abschnitt zwei französischen AutorInnen anvertraut hat, erlaubt uns anschließend einen ungewöhnlich tiefen Einblick in die Problematik der französischen Prozesse gegen NS-Verbrecher (Barbie, Touvier, Papon), und den kanadischen Prozess gegen den ungarischen NS-Komplizen Imre Finta. Selbstkritisch analysieren Bernaz/Prouvèze die politischen Opportunismen in den französischen Verfahren, ehe sie sich wieder bekannten und vielbesprochenen Beispielen wie den Fällen Pinochet oder Fujimori zuwenden. Frankophone Fachkenntnis kommt schließlich noch einmal bei der ausführlichen Darstellung der kafkaesken Prozessgeschichte um den ehemaligen Diktator des Tschad Hissène Hibré zum Tragen. Dessen Fall fehlt zwar in keiner Überblicksdarstellung universeller Strafjustiz, die aufschlussreichen Einzelheiten aber erfährt man kaum an anderer Stelle.

Neben dem erwähnten Kapitel über Amnestien bringt der Band ein Kapitel über ein wenig bearbeitetes Thema: Entschuldigungen. Offizielle Entschuldigungen von Regierenden sind eines der jüngsten Instrumente von Konfliktbearbeitung, und ihre Bewertung geht weit auseinander. Mark Gibney hält sich da zurück, gibt aber eine kurze prägnante Übersicht über die Entwicklung des Entschuldigungsdiskurses und der wichtigsten politischen Beispiele der jüngeren Geschichte. Ein weiteres Instrument der „Post Conflict Justice“, das ein eigenes Kapitel erhält, sind die „Lustrationen“, also administrative Säuberungen des Staatsapparats, ein Instrument, das hauptsächlich, aber keineswegs nur, wie Monika Nalepa zeigt, in Osteuropa zum Tragen gekommen ist. Neben einem Überblick über wichtige Beispiele diskutiert die Autorin auch rechtspolitische Probleme dieser Maßnahmen wie die besonderen Schwierigkeiten der Beweislast. Auf die grundsätzliche rechtsstaatliche Frage einer administrativ verabreichten Bestrafung ohne rechtsförmiges Verfahren geht sie allerdings nicht näher ein.

Ein besonders langer Abschnitt des Buches schließlich ist der Problematik der Opferrechte gewidmet, ein Thema, dessen verschiedene rechtliche, moralische und auch gesellschaftspolitische Aspekte in den letzten Jahrzehnten endlich die gebührende Aufmerksamkeit erhalten haben. Cherif Bassiouni, der die Diskussion um Opferrechte entscheidend mit vorangebracht hat, stellt hier in einem umfangreichen Essay die mühsame Geschichte dieses Themas im UN-Kontext und seine jurisprudentielle Verankerung im Völkerrecht einschließlich der regionalen Menschenrechtsschutzsysteme und des IStGH dar. Zu den wesentlichen Opferrechten gehören danach neben dem Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und die entsprechenden Rechte in einem solchen Verfahren auch das Recht auf Entschädigung und nicht zuletzt auf Wahrheitsfindung. Die Frage der Reparationen behandelt Noemi Roht-Arriaza in einem eigenen Beitrag, der ebenfalls sowohl systematisch wie historisch und fallbezogen angelegt ist. Die beiden anderen Beiträge in dem Abschnitt über Opferrechte fallen demgegenüber erheblich ab. Antonio Buti referiert recht schematisch den Unterschied zwischen vergeltender und restaurativer Justiz, ohne auch nur im Mindesten das konfliktive Potential in der Gegenüberstellung dieser beiden Rechtsphilosophien herauszuarbeiten, das sich z.B. in Südafrika nach dem Ende der Apartheid gezeigt hat. J.D. Bindenagels Aufsatz über die deutsche Diskussion und Praxis der Entschädigung von NS-Opfern – Bindenagel war selbst auf US-amerikanischer Seite an der Aushandlung des Abkommens über die Entschädigung osteuropäischer Zwangsarbeiter mit der deutschen Regierung und Wirtschaft beteiligt – ist eine nicht unsympathische Mischung aus Besinnungsaufsatz, Memoiren und stückchenweiser Sachinformation, fällt im vorliegenden Band aber doch sehr aus dem Rahmen.

Nicht alles dieser über 2.000 Seiten kann hier ausführlich vorgestellt werden, verwiesen sei aber zumindest noch auf die beiden rechtsphilosophischen Essays über Gerechtigkeit und Rache sowie globale Prinzipien von Gerechtigkeit, die den thematischen Teil dieses gewaltigen Sammelwerks einleiten. Insgesamt ist diese Summe des „Post Conflict Justice“-Projekts von Cherif Bassiouni und seinen zahlreichen MitstreiterInnen jedenfalls eine eindrucksvolle Bestandsaufnahme der verschiedenen Diskussionsstränge auf einem Gebiet, das sich von Jahr zu Jahr fast exponentiell vergrößert, nicht zuletzt aber auch keineswegs nur aufgrund der Entwicklung in den internationalen Strafgerichtshöfen. Die beiden Bände sind sowohl als Quellenwerk zum Nachschlagen wie auch als Einführung in die Grundproblematiken der einzelnen Problemfelder von großem Nutzen.

[1] s. http://www.isisc.org/public/chicago%20principles%20-%20final%20-%20may%209%202007.pdf

[2] Balint, Jennifer L.: “Conflict, Conflict Victimization, and Legal Redress, 1945-1996”, in: Law and Contemporary Problems, Vol. 59: No. 4, S. 231-247

[3] Steve Stern kommt in seiner dreibändigen, über zehn Jahre entstandenen Studie über Pinochets Chile nach sorgfältiger Abwägung auf eine Zahl von 3.500 bis 4.500 Todesopfern, unter Berücksichtigung des „Faktors Furcht“, der einen Teil der Familienangehörigen abgehalten hat, den Tod eines Angehörigen zu melden, vgl. Steve J. Stern: Reckoning with Pinochet, Book Three of the Trilogy: The Memory Box of Pinochet’s Chile, Durham&London 2010, S. 390-92

von Rainer Huhle

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