Das Statut des IStGH – seine Stärken / seine Schwächen – Informationen rund um den Internationalen Strafgerichtshof

17. September 2003 | Von | Kategorie: Strafgerichtsbarkeit

Einführung
Das Statut des IStGH – seine Stärken / seine Schwächen
Geschichte
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Kontakt: Otto Böhm

Einführung:

In der internationalen Staatengemeinschaft und der Gemeinschaft der Nichtregierungsorganisationen wuchs,
gefördert durch das Ende des kalten Krieges und angesichts der neuen schweren Konflikte z.B.
im früheren Jugoslawien, die Überzeugung,
dass schwerste Verbrechen den Frieden und die Sicherheit in der gesamten Welt gefährden,
dass diese schwersten Verbrechen nicht länger ungesühnt bleiben dürfen,
dass ihre effektive Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und verbesserte internationale Zusammenarbeit sichergestellt werden muss,
dass ein Ständiger Internationaler Strafgerichtshof zur Prävention weiterer solcher schwerster Verbrechen beitragen kann
und dass ihre Aufklärung nicht zuletzt auch dem Interesse der Opfer an Rehabilitation und Entschädigung dient.
Aus diesen Gründen wurde die Gründung des IStGH beschlossen.

Die folgenden Artikelangaben beziehen sich auf das Statut des IStGH. Der vollständige Text
des Statuts ist nachzulesen unter: http://www.un.org/icc/, in deutsch unter
http://www.cicc.de/dokumente/statut.pdf

Das Statut des IStGH

Der Gerichtsbarkeit des IStGH unterliegen schwerste Verbrechen des Völkerrechts (“Core Crimes”, Art. 5-8)
Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
Kriegsverbrechen,
“Aggression”.
Der Gerichtshof wird tätig, wenn:
ein Vertragsstaat ihm einen Fall überträgt,
der nach Kapitel VII der UN-Charta handelnde UN-Sicherheitsrat ihm einen Fall überträgt,
der Anklagevertreter selbst die Ermittlungen einleitet (Amtsermittlungsgrundsatz). (vgl. Art. 13 ff.)
Der Gerichtshof handelt nach
dem Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter
(vgl. Art. 25 ),
dem Grundsatz der Komplementarität,
d.h. der Gerichtshof wird nur tätig, wenn und soweit die nationalen Gerichte dazu nicht in der Lage sind, also nur in den schlimmsten Fällen (vgl. Art. 1, 17),
dem Grundsatz des “fair trial”, d.h. ein fairer Prozessverlauf wird garantiert
(vgl. Art. 62 ff)
und gewährleistet den Schutz der Interessen von Opfern und Zeugen (vgl. Art. 68, 69, 75).

Die Grenzen des Gerichtshofes:
Das Statut bindet als völkerrechtlicher Vertrag nur die Staaten, die es unterzeichnet haben und tritt erst nach Unterzeichnung durch 60 Staaten in Kraft.
“Aggression” ist zwar als Tatbestand im Statut verankert, aber noch nicht definiert und deshalb wirkungslos.
Art. 18 stellt Hürden auf, die die Ermittlungen des IStGH verlangsamen und den Beginn eines Prozesses verzögern.
Die Einleitung von Ermittlungen durch die Anklagebehörde ist nur möglich, wenn der Staat der Tatbegehung bzw. der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, dem Statut beigetreten sind, d.h. die Staatsangehörigkeit der Opfer bzw. der Staat der Ergreifung des Täters sind dafür belanglos. (vgl. Art. 12, 13).

Fazit:
Der IStGH wird als unabhängiger und permanenter Gerichtshof etabliert. Er hat die Chance, sich – obwohl das Statut stark von Kompromissen geprägt ist – zu einem effektiven Instrument des internationalen Menschenrechtsschutzes zu entwickeln.

Entstehungsgeschichte

1945 Internationales Militärtribunal (IMT) in Nürnberg
1946 Internationales Militärtribunal für den Fernen Osten (IMTFE) in Tokio
1948 Die UN-Generalversammlung beauftragt ILC (International Law Commission), die Möglichkeit eines ständigen internationalen Strafgerichtshofes zu untersuchen
1948, 9. Dezember:
Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords sieht in Art. 6 ein internationales Strafgericht für dieses Verbrechen vor, das aber nicht eingerichtet wird.
1950 Bestätigung der “Nürnberger Prinzipien” als Bestandteil des internationalen Rechts durch die UNO
1951/53 Sonderausschuss der UN-Generalversammlung erarbeitet Entwürfe für einen IStGH
1953-89 Während des Kalten Krieges wird die Arbeit für einen IStGH nicht fortgesetzt
1989 Trinidad und Tobago schlagen vor, die Arbeit für einen IStGH fortzusetzen
1990 UN-Generalversammlung beauftragt die ILC, ihre Arbeit mit Bezug auf einen IStGH wiederaufzunehmen
1993 ILC-Entwurf für ein Statut wird in der UN-Generalversammlung eingebracht
1993 Einrichtung des Ad-hoc-Tribunals für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) auf Basis einer UN-Sicherheitsratsresolution
1994 Einrichtung des Ad-hoc-Tribunals für Ruanda (ICTR) auf Basis einer UN-Sicherheitsratsresolution
1994-98 Vorbereitungskomitees unter maßgeblicher Beteiligung von NROs überarbeiten den ILC-Entwurf
1998 Am 17.7.98 nimmt die Staatenkonferenz in Rom das Statut für den IStGH mit 120 zu 7 Stimmen an (21 Enthaltungen)
2000: Am 31. Dezember unterzeichnet US-Präsident Clinton das Statut, empfiehlt aber gleichzeitig, dass die USA es nicht ratifizieren.
2002, 11. April:
Schneller als erwartet wird am 11. April die nötige Mindestzahl von 60 Ratifizierungen des Statuts überschritten. Während fast alle europäischen und viele lateinamerikanische und afrikanische Staaten dem Vertrag über den IStGH beigetreten sind, halten sich wichtige Staaten abseits, darunter China, Indien, Pakistan, Russland und die USA.
2002, 6. Mai:
In einem beispiellosen und völkerrechtlich fragwürdigen Schritt zieht die US-Regierung ihre Unterschrift zurück und bekräftigt ihre grundsätzliche Ablehnung eines unabhängigen internationalen Strafgerichtshofs. Gleichwohl hat der IStGH mit (Stand: Mai 2002) 66 Ratifikationen und 139 Unterzeichnungen eine ungewöhnlich breite und rasche Unterstützung gefunden.
2002, 1. Juli:
Das Statut des IStGH tritt in Kraft. Damit kann der Gerichtshof über Taten verhandeln, die ab dem 1. Juli 2002 begangen wurden.
2002. 12. Juli:
UN-Sicherheitsresolution 1422
Soldaten in Friedensmissionen sollten grundsätzlich von Ermittlungen und Anklagen vor dem IStGH ausgeschlossen sein. Diese Immunitätsforderung stellten die Vereinigten Staaten als Bedingung für die im Juli 2002 fällige Verlängerung des UN-Mandates in Bosnien (SFOR) im Sicherheitsrat. Am 12. Juli 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat unter massivem Druck der USA die Resolution 1422, nach der der IStGH zunächst für ein Jahr, bis zum 30. Juni 2003, daran gehindert ist, Ermittlungen gegen Angehörige von Nichtvertragsstaaten wegen solcher Handlungen aufzunehmen, die mit einer von der UNO autorisierten friedenserhaltenden oder friedensdurchsetzenden Operation im Zusammenhang stehen.
2003: 11. März:
Versammlung der Vertragsstaaten in Den Haag
Die Versammlung wählte vertragsgemäß die 18 Richter des Strafgerichts für gestaffelt jeweils drei, sechs oder neun Jahre. Das Gericht besteht aus einer Vorverfahrens- einer Hauptverfahrens- und einer Berufungskammer. Präsident des Gerichts wurde der Kanadier Philippe Kirsch, der schon zum Erfolg der Rom-Konferenz maßgeblich beigetragen hat. Weiter wurden gewählt:
Maureen Clark (Irland),
Elizabeth Odio Benito (Costa Rica),
Fatoumata Diarra (Mali),
Akua Kuenyehia (Ghana),
Navanethem Pillay (Südafrika),
Sylvia Steiner (Brasilien),
Anita Usacka (Litauen),
Rene Blattmann (Bolivien),
Adrian Fulford (Großbritannien),
Karl T. Hudson-Phillips (Trinidad und Tobago),
Claude Jorda (Frankreich),
Erkki Kourula (Finnland),
Georghios Pikis (Zypern),
Mauro Politi (Italien),
Tuiloma Neroni Slade (Samoa),
Sang-Hyun Song (Süd-Korea),
Hans-Peter Kaul (Deutschland).

2003: 10. Juni:
Verlängerung der Straffreiheit für UN-Soldaten nach Sicherheitsresolution 1422 durch die Resolution 1487. Frankreich, Deutschland und Syrien enthalten sich.

2003, 16. Juni:
Der Argentinier Luis Moreno Ocampo tritt das Amt des Leiters der Anklagebehörde (Office of the Prosecutor) an. Damit ist der Gerichtshof funktionsfähig. Es sind bereits hunderte von Anzeigen eingegangen: 499 Mitteilungen aus 66 Ländern, die meisten aus Deutschland (99), aus Europa insgesamt 193, 70 aus den USA. Die meisten Schrieben sind Protestschreiben von aufgebrachten Bürgern, 75 Aussagen von Zeugen oder Opfern von Gräueltaten. Eine große Zahl betrifft laut Ocampo den Irak, der nicht unter die Gerichtsbarkeit des ICC fällt. Analysiert soll aber die Lage in Kongo (6 Anzeigen) werden, wenn die Vorermittlungskamme ihr Einverständnis gibt.

Links:

Internationaler Strafgerichtshof (offizielle Seite, Englisch):
http://www.icc-cpi.int/php/show.php?id=home&l=EN
Römisches Statut:
http://www.cicc.de/start.html
Deutsches Völkerstrafgesetzbuch:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vstgb/index.html
Coalition for an International Criminal Court
(umfassende und stets aktuelle Information in Englisch)
http://www.iccnow.org/

Literatur:

Bredow, W.v.:
Zivilisierungsagentur Strafgerichtshof Wenn die Staatenwelt schwächer wird, wer schützt dann die Menschen? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. 3. 2003, Nr. 60, S. 6
Eser, A.:
Auf dem Weg zu einem internationalen Strafgerichtshof: Entstehung und Grundzüge des Rom-Statuts, in: Die Strafrechtswissenschaften im 21. Jahrhundert Festschrift für Professor Dr. Dionysios Spinellis, Sonderdruck der Abteilung für Strafrechtswissenschaften, Jur. Fakultät der Universität Athen, Hrg. Nestor Courakis, Athen 2001
Fassbender, B.:
“Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem ‘Weltinnenrecht’?”, in Aus Politik und Zeitgeschichte, B27-28/2002,
S.32-38
Geißler, N:
Die internationale Strafgerichtsbarkeit – Jüngere Entwicklungen und Ausblick, in: Friedrich-Ebert-Stiftung: Kurzberichte aus der internationalen Entwicklungszusammenarbeit
Hasse, J./Müller, E./Schneider, P. (eds.):
Humanitäres Völkerrecht. Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 2001, (Frieden durch Recht vol.1)(mit einigen Beiträgen zum ICC, die man auch einzeln aufführen könnte)
Kaul, H.-P.:
Der Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs – Schwierigkeiten und Fortschritte, in: Vereinte Nationen 6/2001, S. 215 – 222;
Kaul, H.-P.:
Der Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs – Schwierigkeiten und Fortschritte, in: Vereinte Nationen 6/2001, S. 215 – 222
Kreß, C.:
Der Internationale Strafgerichtshof und die USA Hintergründe der Sicherheitsratsresolution 1422, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 9/2002, S. 1087 – 1100
Kreß, C.:
Weltstrafgericht unter Druck, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 8/2003, S. 909 – 912
Lüder, S. R.:
“Zur Rechtsnatur des Internationalen
Strafgerichtshofes”, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationen (Bochum), 3-2001, S. 136-143
Zimmermann, A. /Scheel, H.:
Zwischen Konfrontation und Kooperation Die Vereinigten Staaten und der Internationale Strafgerichtshof, in: Vereinte Nationen August 2002, S. 137 – 143
Zumach, A.:
Kein Pardon im Hinterhof – Der neue Internationale Strafgerichtshof entstand gegen den Willen der USA und vieler anderer Großmächte des Weltsicherheitsrates. Jetzt muss er auch genutzt werden., in: tageszeitung vom 9. April 2002, S. 12.
Weitere Artikel von Gerd Poppe, Kai Ambos, Niels Geißler und Otto Böhm sind im “Jahrbuch Menschenrechte” (http://www.jahrbuch-menschenrechte.de/ nachzulesen

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