von Anita Fröhlich
Ein Unternehmer weist eine bereits seit längerer Zeit bei ihm beschäftigte türkische Arbeitnehmerin an, es fortan zu unterlassen, während der Arbeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen. Er begründet das Verbot damit, dass der Betrieb von vielen Geschäftspartnern besucht werde und die Gefahr bestünde, dass diese den Eindruck erhielten, es handele sich um ein türkisches Unternehmen. Die Frau weigert sich, der Weisung Folge zu leisten und wird daraufhin entlassen. Hat der Arbeitgeber die Religionsfreiheit seiner Arbeitnehmerin verletzt? Dies ist nur dann der Fall, wenn sich das Grundrecht auf freie Religionsausübung im Privatrechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auswirkt. Die damit einhergehende Frage nach der Grundrechtseinwirkung im Privatrecht wird oft unter dem Stichwort Drittwirkung bzw. horizontale Grundrechtswirkung behandelt.
Warum Grundrechtseinwirkung und nicht Menschenrechtseinwirkung? Besteht hier ein Unterschied? Als Grundrechte werden allgemein die durch die Verfassung als solche garantierten Rechte bezeichnet. Menschenrechte sind in internationalen Abkommen enthalten. Wird in diesem Beitrag vermehrt von Grundrechten gesprochen, so liegt das daran, dass er sich mit den nationalen Verfassungen und weniger mit dem internationalen Recht auseinandersetzt. Es sollen aber auch die in internationalen Abkommen enthaltenen und von der Verfassung rezipierten Menschenrechte sowie die von der Verfassung interpretativ abgeleiteten Rechte von dem hier verwendeten Begriff Grundrechte umfasst sein.
Zum Artikel: Sind Privatpersonen an die Menschenrechte gebunden?