Vom Paulus zum Saulus: Stichworte zu russisch-sowjetischen Traditionen im Völker(straf)recht

24. April 2023 | Von | Kategorie: Strafgerichtsbarkeit

von Otto Böhm

 

Der Krieg Russlands in der Ukraine unterminiert völkerrechtliche Normen. Für die historisch-politische Bildungsarbeit sollen hier Kontinuitäten und Brüche skizziert werden. Fixpunkte sind dabei der alliierte Kriegsverbrecherprozess in Nürnberg 1945/46, die Menschenrechtsarbeit von Memorial und die Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofes sowie die Verwendung des Verbrechensbegriffes „Völkermord“.

Rechts-Zivilisation als universelles Gefüge

„Diesen Angeklagten einen vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu bringen.“ (Robert H. Jackson in: Nürnberger Menschenrechtszentrum 2015, S. 58)[1] Das vielzitierte Diktum des US-Anklägers Robert H. Jackson aus der Eröffnungsrede zum alliierten Hauptkriegsverbrecherprozess in Nürnberg am 20. November 1945 erfuhr am 24. Februar 2022 eine Aktualisierung: Symbolisch wird der Giftbecher für den ‚Kriegsverbrecher Putin‘ schon gefüllt. Aber Jacksons Hoffnung auf eine internationale Strafverfolgung von Verbrechen – auch der eigenen – gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte wird vermutlich einmal mehr enttäuscht werden.

Am historischen Ort des Jackson-Statements gibt es inzwischen ein Memorium Nürnberger Prozesse. Zu seiner Einweihung am 21. November 2010 war auch der russische Außenminister Sergej W. Lawrow gekommen. Er nannte das Tribunal von 1945/1946 in seinem Redebeitrag den „bedeutendsten Prozess der Zivilisation“ (Süddeutsche Zeitung vom 22.11.2010, S. 13). Zivilisation wurde dabei im Singular, als eine Instanz, verstanden, wie auch vom Hauptankläger Jackson, der ‚die Zivilisation‘ zur letztinstanzlichen Anklägerin ausgerufen hatte: Am Anfang und am Ende seiner Anklagerede macht er sich zum Sprecher nicht nur der anklagenden „Vereinten Nationen“, sondern der Zivilisation: „Die Untaten, die wir zu verurteilen und zu bestrafen suchen, waren so ausgeklügelt, so böse und von so verwüstender Wirkung, dass die menschliche Zivilisation es nicht dulden kann, sie unbeachtet zu lassen, sie würde sonst eine Wiederholung solchen Unheils nicht überleben.“ (Jackson, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum 2015, S. 62 und S. 163)

Wladimir Putin vertritt für Russland heute ein imperiales Verständnis von Völkerrecht, durch das die Universalität von 1945 (und von 2010?), wie sie im Begriff einer ‚menschlichen Zivilisation‘ gefordert ist, fragmentiert wird. Zwar ließ sich die ‚Instanz Zivilisation‘ weder 1945 noch lässt sie sich heute, weder in der Praxis des Völkerrechtes noch vor der postkolonialen Kritik, gradlinig als Begründungs- und Legitimationsinstanz für das hier zu reflektierende Völkerstrafrecht einsetzen. Stefan-Ludwig Hoffmann sieht den Begriff der Zivilisation durch den der Menschenrechte ersetzt. (Hoffmann 2015, S. 175) Das Völkerrechtshandbuch von Herdegen kennt den Begriff der Zivilisation ebenfalls nicht mehr. Jedoch werden darin die „Grundwerte der modernen Völkerrechtsordnung“ (Herdegen 2009, S. 52) zusammengefasst, von der UN-Charta über die internationalen Gerichte bis zu den Verträgen zum Schutz der Menschenrechte. Dieses „Gefüge“ (ebd., S. 54) kann für eine kategoriale historisch-politische Bildung (vgl. Böhm 2019) weiterhin als zivilisatorische Errungenschaft, kurz Zivilisation, bezeichnet werden, wenngleich dabei immer auch die ‚westlichen‘ Überlegenheitselemente kritisch mitreflektiert werden müssen.

Russland und das Völkerrecht: From making to breaking

Welche Konkretion kann der Begriff „Zivilisation“ in modernen Kriegen überhaupt erfahren? Üblicherweise gibt hier die Haager Landkriegsordnung aus dem Jahr 1907 Aufschluss, in der es, ergänzend zur Beschränkung der Methoden und Mittel der Kriegführung („militärische Schädigungshandlungen“),  in der sog. Martens‘schen Klausel heißt: „In Fällen, die von den geschriebenen Regeln des internationalen Rechts nicht erfasst sind, verbleiben Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus den feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.“ (Herdegen 2009, S. 382 f.) Fyodor Martens (1845-1909), der russische Diplomat und Völkerrechtler, steht hier für den maßgeblichen Beitrag des zaristischen Russlands zur Entwicklung dieser zivilisatorischen Norm. Als Gründe und Motive für das russische Engagement zählt Michael Riepl den idealistisch-humanitären Zeitgeist am Ende des 19. Jahrhunderts, hohe diplomatische Ansprüche und militärstrategische Überlegungen auf; denn Russland hatte die größte Zahl der Soldaten in einer militärisch rückständigen Armee, sodass für wichtig gehalten wurde, Menschenleben zu schützen. (vgl. Riepl 2022, S. 61 ff.) In ihrer Rezension zur aktuellen Untersuchung von Riepl im Völkerrechtsblog vom 13.4.2022 bringt Caroline von Gall den russisch-sowjetisch-russischen Weg auf die Kurzformel: „While Russia today is a country that breaks international law, in the 19th century it was a country that used to make international law.” Riepl unterstreicht in seiner Beschreibung des Weges vom Goldenen Zeitalter in das Graue Zeitalter (Riepl 2022, S. 139-173), der Wende vom Paulus zum Saulus (Riepl S. 22, S. 384 ff.), die entscheidende Bedeutung des Prozesses in Nürnberg.

Moskau in Nürnberg

Durch das alliierte Militärgericht von Nürnberg 1945/46, das von der Sowjet-Union maßgeblich mitvorbereitet wurde[2], sollten Kriegsverbrechen nicht nur, wie durch das Humanitäre Recht der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konventionen, geächtet, sondern auch die dafür Verantwortlichen bestraft werden. Die Leitung der sowjetischen Nürnberg-Kommission, in der auch der namhafte russische Völkerrechtler Aron Trainin (18831957) mitarbeitete, wurde an Andrej Vyšinskij, dem stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, dem ehemaligen Staatsanwalt und „Drahtzieher des stalinistischen Großen Terrors“ (Antipow 2015, S. 233). Im Nürnberg-Konzept Stalins lassen sich Muster einer Mentalitätsgeschichte erkennen, auf die das Regime Putins zurückgreifen kann: der Sowjetpatriotismus des Großen Vaterländischen Krieges war eine Verteidigung der Humanität und der Zivilisation gegen die Barbarei, Moskau ein Hort des Humanismus, von dem aus die Rechte der (russischen) Menschen verteidigt werden; das wird gegenwärtig in kriegslegitimatorischer Absicht gegen die Ukraine aufgerufen, ungeachtet der Opfer, die zuerst die durch die Stalin‘sche Politik hervorgerufene Hungersnot zu Beginn der 1930er Jahre (Naimark 2010, S. 75-83) und dann durch Wehrmacht und Einsatzgruppen auch in der Ukraine zu beklagen waren. (Antipow 2015, S. 266) Denn als Fazit der sowjetischen Nationalitätenpolitik während des Zweiten Weltkrieges, auch im Hinblick auf die offensichtliche Zentralität der Judenvernichtung in Mittel- und Osteuropa, fasst Antipow zusammen: „Als Hauptopfer dieses ‚Großen Vaterländischen Krieges‘ sollten alle Nationen und Ethnien des multinationalen Staates, das ‚Sowjetvolk‘, vor allem jedoch dessen slawische Titularnationen, in Sonderheit: die Russen erscheinen.“ (ebda., S. 270)

Tatsächlich aber provozierte das Auftreten der Sowjets in Nürnberg auch den Vorwurf der Siegerjustiz und machte die egalitären Begriffe des Völkerrechtes zuschanden; gerade die Angriffskriege gegen Polen und Finnland und die Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung sollten unbedingt außerhalb des Gerichtssaals gehalten werden; denn unter dem „tu-quoque-Prinzip“ hätten die deutschen Verteidiger durchaus darauf Bezug nehmen können. (vgl. Hirsch 2020, S. 8 f.)

Nicht außerhalb des Gerichtssaals wollte die sowjetische Anklage die Verbrechen an polnischen Offizieren, die unter der Chiffre „Katyn“ in die Geschichte eingegangen sind, halten. Auf Betreiben der Sowjets war der Punkt in die Nürnberger Anklageschrift mit aufgenommen worden: unter Anklagepunkt III, Abschnitt C (Mord und Misshandlungen an Kriegsgefangenen) hieß es: „Im September 1941 wurden 11.000 kriegsgefangene polnische Offiziere im Katyner Wald in der Nähe von Smolensk getötet”. Im Februar 1946 erläuterten die sowjetischen Ankläger, die Massenhinrichtungen seien „von einer deutschen Militärformation” vorgenommen worden, die den Tarnnamen ‚Stab 537, Pionierbataillon‘ führte.” (Weber 2015, S. 321). Nach einer detaillierten Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung folgten allerdings die westalliierten Richter der sowjetischen Argumentation keineswegs; wegen der Kriegsverbrechen von Katyn wurde in Nürnberg keiner der Angeklagten verurteilt. Der von Stalin unterschriebene Befehl vom 5. 3. 1940 zur Liquidation der polnischen „Volkschädlinge“ ist seit 1991 in Russland bekannt. Auch Putin nannte am 10.5.2010 beim Treffen mit dem polnischen Präsidenten Donald Tusk an einem Ehrenmal im Wald von Katyn die Behauptung von der deutschen Täterschaft eine „zynische Lüge“. (Wiener Zeitung vom 8. 4. 2010, S. 4)

Die marxistisch-leninistische Ideologie verstand Recht als ein Machtinstrument und systemabhängiges Überbau-Element. Dementsprechend strebte die Sowjet-Union die Stabilisierung eines eigenen Rechtsverständnisses im Rahmen des sozialistischen Internationalismus an. Es war folgerichtig, dass sich die Vertreter der Sowjet-Union nach 1945 aktiv an der weiteren Ausformulierung von VN-Prinzipien wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder der Völkermordkonvention beteiligten. Die Sowjets waren also frühe Unterstützer des Kampfes der VN gegen Völkermorde, die sie als Formen des faschistischen Rassismus verstanden (vgl. Pendas 2010, S. 238).

Die menschenrechtsorientierte Zwischenphase mit Memorial

Mit dem Ende der Sowjet-Union eröffnete sich die Möglichkeit, die Verbrechen des Stalinismus zu erforschen und damit an die zivilisatorischen Errungenschaften der „Transitional Justice“, also der gerechten Überwindung von Diktaturen und Bürgerkriegen unter den Prinzipien von Öffentlichkeit, Wahrheit und Wiedergutmachung, anzuschließen[3]. Boris Jelzin, Präsident von 1991 bis 1999, verbot die KPdSU und unterstützte die Arbeit von Memorial, 1987 gegründet als Initiativgruppe „Für die Bewahrung der Erinnerung an die Opfer von Gesetzlosigkeit und Repressalien in der Vergangenheit unseres Landes“. (Lezina 2014, S. 166) Die Historikerinnen und Historiker der Organisation forschten in den Archiven zu den Verfolgungen von 1920 bis 1950. Sie dokumentierten die Verbrechen an den ukrainischen Bauern, die manipulierten Hungersnöte und die Opfer der Schauprozesse in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre und des Lagersystems Gulag zwischen 1930 und 1954. Diese Aufklärungs- und Erinnerungsarbeit stand jedoch dem vergangenheitspolitischen Projekt Putins immer deutlicher im Wege: Die Erinnerungen an das zaristisch-imperiale wie das sowjetisch-stalinistische Staatswesens sollten in einen umfassenden Staatspatriotismus integriert werden (siehe Scherrer 2014).

Schon unter Jelzins Präsidentschaft gab es einen Zusammenhang von Repression nach innen und militärischer Aggression nach außen (vgl. Behrends 2022). Die gewaltsame Sicherung russischer Einflusszonen im Kaukasus sollte nicht durch das menschenrechtliche Engagement des zivilgesellschaftlichen Sektors in der russischen Gesellschaft gestört werden. Mit den beiden Tschetschenienkriegen (1994-1996 und 1999-2009) wurde der neue Spielraum wieder eingeschränkt. Die Arbeit von Sergej Kowaljow (1930-2021), für Memorial in den Obersten Sowjet gewählt und von 1990 bis 1993 Vorsitzender des parlamentarischen Komitees für Menschenrechte, wurde beispielsweise von Jelzin selbst wegen dessen Kritik an den Menschenrechtsverletzungen im ersten Tschetschenienkrieg zunehmend erschwert. Die zum Jahresende 2021 in Russland aufgelöste Menschenrechtsorganisation Memorial gab zuletzt die Verzehnfachung der Zahl der politischen Gefangenen in Russland seit 2015 bekannt, nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine kamen noch einmal 15 000 dazu. (Perragin 2022) Elemente der politischen Strafjustiz sind „ein neues Blasphemiegesetz, höhere Geldstrafen für nicht genehmigte Versammlungen, eine verschärfte Kriminalisierung. ‚Diffamierung‘ von Regierungsvertretern und „Respektlosigkeit“ gegenüber Ordnungskräften wurde als Straftat geahndet, ‚jede Form der Unterstützung‘ für einen Staat oder eine Organisation, die „die Sicherheit Russlands bedrohen“, als Hochverrat. Und das ‚Gesetz über ausländische Agenten‘ diente dazu, die Tätigkeiten aller Organisationen, die Geld aus Drittländern erhalten, drastisch einzuschränken.“ (Perragin, ebd.)

Russland und der IStGH

Im Jahr 2008 startete Russland eine fünftägige Militäroperation gegen Georgien. Sie wurde völkerrechtlich als Schutzmaßnahme für die Völker in Abchasien und Ossetien gegen Angriffe Georgiens legitimiert, obwohl Südossetien Teil des georgischen Staatsgebietes war. Die dortigen Separatisten hatten sich unter den Schutz Moskaus gestellt, für die Bewohner gab es russische Pässe. Da Georgien Mitgliedsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs ist, konnte der IStGH eine Untersuchung eröffnen. Aber erst im Frühjahr 2022 wurden Haftbefehle gegen drei hohe Funktionäre Südossetiens eröffnet, die während des Krieges gegen Georgien hohe Regierungsämter bekleideten. Chefankläger Karim Khan teilte in Den Haag mit, dass die Männer verdächtigt würden, Kriegsverbrechen begangen zu haben. Darunter fallen Misshandlungen, Folter, Geiselnahme und illegale Vertreibung georgischer Bürgerinnen und Bürger. (siehe Die Zeit vom 31.3.2022, S. 2)

Nach dem Aufstand unterschiedlicher Kräfte in Kiew im Winter 2013/2014 (siehe Bartkowski 2014) wurde der Sturz der prorussischen Regierung Janukowytsch zur entscheidenden Legitimation der russischen Völkerrechtsbrüche gegenüber der Ukraine, indem er als faschistischer Putsch (zu Realität und Propaganda des Bildes ‘Ukrainische Faschisten‘ siehe Davies 2022; Gabowitsch 2022; Borovyk 2022a) verunglimpft wurde. Die neue Regierung in Kiew – die Ukraine ist nicht Vertragsstaat des IStGH (zu den Begründungen siehe Senatorowa 2018) – begab sich nach Artikel 12,3 des Römischen Statuts unter die Rechtsprechung des IStGH für Verbrechen, die auf ihrem Territorium während des Aufstandes zwischen dem 21.11.2013 und dem 22.2.2014 begangen wurden. Die damalige Chefanklägerin Fatou Bensouda befand 2015, die begangenen Verbrechen seien nicht so systematisch und ausgedehnt gewesen, dass ein Hauptverfahren gerechtfertigt wäre. Allerdings wurde das Mandat dann auf die Untersuchung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Ostukraine erweitert. Kurz nach Beginn der Invasion gab Karim Khan bekannt, dass die Untersuchungen jetzt verstärkt werden (ICC 2022; Überblicke zur aktuellen völkerstrafrechtlichen Situation: Ambos 2022a; Hiéramente 2022; Schunda 2022; Schaller 2022; Rath 2022; Veser 2022).

Russland hatte das Römische Statut des IStGH noch nicht ratifiziert (also durch die nationalen Verfassungsorgane genehmigt) und seine Unterschrift im Jahr 2018 wieder zurückgezogen mit der Begründung, die Arbeit des Gerichtes sei teuer und ineffektiv. Nach dem 24.2. 2022 begann der neue Chefankläger Karim Khan, von 39 Vertragsstaaten dazu aufgefordert, auf der Grundlage der schon vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu Verbrechen auf dem Boden der Ukraine zu ermitteln. (vgl. Kress 2022) Wo, gegen welche Täter und mit welchen Anklagepunkten am Ende Prozesse stattfinden werden, lässt sich zurzeit noch nicht absehen.[4]

Völkermord: Kampfbegriff oder beweisbarer Verbrechenskomplex?

Der Zweite Weltkrieg mit dem Überfall durch die Wehrmacht und den über 20 Millionen sowjetischen Toten ist logischerweise eine symbolische Ressource für die russische Propaganda. Ihr Missbrauch beginnt jedoch schon mit der aktuellen Reinterpretation des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses: Verhandelt worden sei neben dem deutschen Angriffskrieg der Völkermord an der sowjetischen Bevölkerung. Allerdings spielte Völkermord in Nürnberg weder als Verbrechenstatbestand noch als umgangssprachliche Bezeichnung für Massenverbrechen gegen bestimmte ethnische Gruppen eine zentrale Rolle. Genozid gelangte immerhin in die Nürnberger Anklage, doch im Urteil des Gerichts kam der Begriff gar nicht vor.

Bekanntlich war der Einsatz von Rafael Lemkin erst mit der Verabschiedung der entsprechenden Konvention am 9.12. 1948 erfolgreich (vgl. Huhle 2016, S. 30). Zu Beginn des Krieges in der Ukraine, den Russland mit der Begründung begonnen hatte, einen Völkermord an der russischen Bevölkerung im Donbass zu verhindern, hat der Internationale Gerichtshof (IGH), der ebenfalls seinen Sitz in Den Haag hat, am 16. März 2022 eben dies mit großer Mehrheit verneint. Die Entscheidung ist folgenlos geblieben, der IGH kann sein abschließendes Urteil, dass der Angriff eingestellt werden müsse, nicht durchsetzen. Der bemerkenswerte völkerrechtliche Sachverhalt ist dabei: Art. 9 der Völkermordkonvention sieht vor, dass Streitfälle zwischen den Vertragsstaaten dem IGH unterbreitet werden. Und indem Russland sich zum Verteidiger der Völkermordkonvention macht, unterstellt es sich zumindest hier dem Völkerrecht und der Völkermordkonvention, um deren ultimativen Auftrag, Völkermord zu verhindern, für sich in Anspruch zu nehmen. Der ukrainische Historiker Mykola Borovyk wies zuletzt den Aufstieg des Begriffes Völkermord in Zusammenhang mit der antiukrainischen Mobilisierung in einem Vortrag beim Potsdamer Einstein-Forum nach. (Borovyk 2022b) Demgegenüber liegt es näher, bei den russischen Kriegszielen und der Kriegsführung von Genozid zu sprechen. Der Osteuropahistoriker Schulze Wessels (2022) stellt dazu fest:
„Wie der Faschismusbegriff ist auch der Begriff des Völkermords oder des Genozids als wissenschaftliches Konzept und als politisches Schlagwort doppeldeutig. …Russlands Kriegsführung gegen die Ukraine zeichnet sich durch die Merkmale eines intendierten Völkermords aus, wie eine rechtswissenschaftliche Studie des Wallenberg Centre for Human Rights aufzeigt: Russland begeht gezielte Kriegsverbrechen gegen ukrainische Zivilisten, zerstört lebenserhaltende Infrastrukturen wie Krankenhäuser und Energie- und Wasserversorgung, negiert und dämonisiert die Ukraine als Nation und hat eine Million Ukrainerinnen und Ukrainer, darunter etwa 200 000 Kinder, aus den besetzten Gebieten nach Russland deportiert.“

Die Entscheidung, ob die Verbrechen, auf die sich der Fokus von völkerstrafrechtlichen Ermittlungen richtet, angemessener unter Völkermord oder unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gefasst werden, kann als eine strategische Entscheidung interpretiert werden (Kemmerer 2022):

„Den Ukrainern geht es um den Nachweis eines Genozids, der die Absicht zur Vernichtung einer ganzen nationalen, ethnischen, rassischen, religiösen oder sozialen Gruppe voraussetzt – und ein Einschreiten der Staatengemeinschaft forcieren müsste. Auf deutscher Seite hingegen (und auch in den Äußerungen der EU-Kommissionspräsidentin) liegt der Fokus auf dem weiter gefassten Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.“

Aus menschenrechtlicher Sicht soll hier eine gewisse Skepsis gegenüber dem inflationären Begriff ‚Genozid‘ angemeldet werden. Zum einen erschwert die Erweiterung des juristischen zu einem politischen und oft rhetorisch gebrauchten Begriff seine intendierte völkerstrafrechtliche Wirkung, weil ihm damit die „Rückbindung an die Autorität und sachliche Kontrolle der juristischen Instanzen“ (Huhle 2016, S. 20) fehlt. Und schon im Vorfeld der Verabschiedung der Konvention von 1948 gab es zwei grundlegende Probleme: Politische und soziale Gruppen sind nicht in die Liste derer aufgenommen, die durch diesen völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind. Damit ist beispielsweise der „Völkermord“ der Roten Khmer in Kambodscha 1974 im Sinne des Wortes keiner mehr; die Opfer waren, wie bei anderen kommunistisch-stalinistisch-maoistischen Großverbrechen auch Teil einer politischen oder sozialen Gruppe. Zum anderen bringt die Definition „nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe“ (Artikel 2 der Konvention, seit 2002 so auch im deutschen Völkerstrafgesetzbuch, Artikel 6) immer auch die kulturelle Dimension und das Problem des schwer zu bewertenden „kulturellen Genozides“ (beispielsweise bei Gesetzen über den Gebrauch der Muttersprache) mit sich. Als besser handhabbare rechtliche Definition plädiert Huhle für „Crimes against Humanity“ als Taten, „die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs“ (Huhle ebd., S.  37) begangen worden sind. Und zur Beschreibung von schweren, systematischen und langandauernden Menschenrechtsverbrechen ohne direkte rechtliche Qualifizierung könnte auf den schon im Nürnberger Verfahren verwendeten Begriff „atrocities“ zurückgegriffen werden. (Huhle, ebd.)

Fazit

Moskau nutzt die Elemente des Völkerrechtes und ‚interpretiert‘ sie im Sinne der russischen Sicherheitsinteressen und seiner antifaschistischen Geschichte. Diese Lesart motiviert den Blick auf die hier skizzierte Entwicklung. Für eine Auseinandersetzung in der Bildungsarbeit sollte festgehalten werden: Auch wenn völker(straf)rechtliche Normen interpretierbar sind und in der Praxis entsprechend den nationalen Interessen gehandhabt werden (, liegen ihnen doch Grundregeln der Völkerrechtsgemeinschaft zugrunde, die nicht beliebig sind. In ihnen „kommt ein Mindestmaß an gemeinsamen Grundwerten zum Ausdruck.“ (Herdegen 2008, S. 47) Den ambivalenten Umgang Russlands mit dem Völkerrecht kennzeichnet Christian Schaller im Jahr 2018 so: Zum einen verteidige Moskau das Nichteimischungsprinzip, die Autorität des Sicherheitsrates und die Normen und Prinzipien der VN mit kritischer Spitze gegen ‘den Westen und seine Doppelstandards‘. (siehe Schaller 2018, S.5 f.)[5] Zum anderen handle Russland dann nach eigenen Regeln, wenn es um seine „Vorherrschaft im postsowjetischen Raum“ und um seine „privilegierten Interessen“ gehe (ebd., S. 5) Das Nichteimischungsprinzip und die individuellen Menschenrechte spielten dann eine untergeordnete Rolle, wenn es um die Rechte russischer Bürger und russischsprachiger Menschen im „nahen Ausland“ (ebd., S. 5) gehe. Die internationalen, VN-gestützten Konfliktlösungsmechanismen würden so untergraben. (ebd., S. 6).

Der Angriffskrieg, den Russland gegenwärtig in der Ukraine führt, kann nicht als eine mögliche Interpretation des Völkerrechtes verteidigt werden; der offensichtliche Bruch mit den universellen Normen zeigt sich auch in der Kombination von nach außen gerichteten imperialen Absichten und innerer Missachtung der Menschenrechte, die ja Teil des Völkerrechtes und eine Grundlage des Völkerstrafrechtes geworden sind. Die Politik von Gewalt, Angst und Repression findet sowohl nach innen als auch nach außen statt. Dabei gab es auch in der russisch-sowjetischen Geschichte durchaus Beiträge zur zivilisatorischen Zähmung von zwischenstaatlicher Gewalt. Und die 1990er Jahre waren auch eine Phase der Auseinandersetzung mit der eigenen, stalinistischen Doppelbödigkeit bei der antifaschistischen Verteidigung von Humanität und Menschenrechten.

 

Literatur

Ambos, Kai (2022a):  Ukraine-Krieg und internationale Strafjustiz, in: DRiZ_4-2022_Ambos_S170.pdf (uni-goettingen.de); 12.8.2022)

Ambos, Kai (2022b): Die ukrainische Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen ist durch Zweifel belastet, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1.6.2022

Antipow, Lilia (2015): „Die wahrhaft räuberischen Pläne der hitlerischen Angreifer gegen die Sowjet-Union.“ Zur Eröffnungsrede des sowjetischen Hauptankläger Roman Rudenko, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum (Hrsg.), S. 227-277

Bartkowski, Maciej (2014): Analyse: Die Maidan-Revolution in der Ukraine – Gewaltloser Widerstand in gewaltgeladener Situation, Bundeszentrale für politische Bildung (https://www.bpb.de/themen/europa/ukraine/181536/analyse-die-maidan-revolution-in-der-ukraine-gewaltloser-widerstand-in-gewaltgeladener-situation/; 16.6.2022)

Behrends, Jan C. (2022): Unter dem deutschen Radar. Die postsowjetischen Kriege 1991 bis 2022, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. 79. Jg., 28-29, 2022, S. 212-27

Böhm, Otto (2019): Die Suche nach Schuld und Gerechtigkeit. Eine politische Fachdidaktik des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg, Hochschulschrift FAU Erlangen (urn:nbn:de:bvb:29-opus4-120812; 16.6.2022)

Böhm, Otto / Huhle, Rainer (2015): „Die wahre Klägerin vor den Schranken dieses Gerichts ist die Zivilisation.” Zur Eröffnungsrede des amerikanischen Hauptanklägers Robert H. Jackson, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum (Hrsg.), S. 21-60

Borovyk, Mykola (2022a): »Die Ukraine ist nicht einmal ein Staat«. Von der Geschichtsfälschung zum Angriffskrieg, in:: »Blätter« 4/2022, S. 47-53(https://www.blaetter.de/ausgabe/2022/april; 12.8.2022)

Borovyk, Mykola (2022b): „Russische Propaganda: Instrumentalisierung des Völkermords bei dem Angriff auf die Ukraine“. Redebeitrag auf der Konferenz Hijacking Memory 2022 (https://www.hkw.de/de/app/mediathek/video/91272; 12.8.2022)

Davies, Franziska (2022): Das Feindbild vom ukrainischen ‚Faschisten‘, in: evangelische aspekte Die Zeitschrift der Evangelischen Akademikerschaft in Deutschland, 32. Jg., Heft Mai 2022, S. 21-23

Gabowitsch, Mischa (2022):  Von »Faschisten« und »Nazis«

Russlands Geschichtspolitik und der Angriff auf die Ukraine, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 67. Jg., Heft 5/22, S. 55-62

Gall, Caroline von (2022): Russia’s Approaches to International Humanitarian Law, Völkerrechtsblog vom 13.4.2022; Articles written by Caroline von Gall on Völkerrechtsblog (voelkerrechtsblog.org)16.6.2022)

Gresh, Alain (2022): Asymmetrische Aufmerksamkeit Warum der Globale Süden das westliche Narrativ zum Krieg in der Ukraine nicht teilt, in: Le monde diplomatique Mai 2022, S. 7

Herdegen, Matthias (2009): Völkerrecht. 8., überarb. und erw. Aufl., München: Beck

Hiéramente, Mayeul (2022): Ukraine-Krieg: eine völkerstrafrechtliche Einordnung, in: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. ( https://dgvn.de/meldung/ein-voelkerrechtlicher-blick-auf-den-ukraine-krieg; 16.6.2022)

Hirsch, Francine (2020): Soviet Judgment at Nuremberg: A New History of the International Military Tribunal after World War II, Oxford: University Press

Hirsch, Francine (2022): Ukraine and Russia Are Both Looking to the Nuremberg Trials – But Finding Different Lessons in the History; https://Why Ukraine and Russia Both Look to the Nuremberg Trials | Time; 12.8.2022)

Hoffmann, Stefan-Ludwig (2010): Zur Genealogie der Menschenrechte, in: Hoffmann, Stefan-Ludwig (Hrsg.): Moralpolitik. Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Göttingen: Wallstein-Verlag, S. 7-37

Huhle, Rainer (2016): Völkermord. Kurze Geschichte eines unglücklichen Begriffs, in: Fritz Bauer Institut (Hrsg.), Der Völkermord an den Armeniern 1915/16, Einsicht 15, Bulletin des Fritz Bauer Instituts, S. 30-38

Huhle, Rainer (2022): „Transitional Justice“ – Wege und Sonderwege, in: Jahrbuch für Historische Kommunismusforschung, Berlin: Metropol Verlag, S. 205–224

ICC (International Criminal Court) (2022): Ukraine (https://www.icc-cpi.int/ukraine; 16.6.2022)

Kemmerer, Alexandra (2022): Zweifacher Betreff Die Ermittlungen wegen russischer Kriegsverbrechen in der Ukraine haben begonnen. In begrifflichen Vorentscheidungen spiegeln sich politische Interessen. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7.4.2022, S. 13

Kress, Claus (2022): Gigant ohne Glieder Zur Reform des ICC, in: FAZ NET vom 27.7.2022; https://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/strafgerichtshof-gigant-ohne-glieder-18203039.html 12.8.2022)

Lezina, Evgenija (2014): Memorial und seine Geschichte. Russlands historisches Gedächtnis, in: Osteuropa, 64. Jg., 11-12/2014, S. 165-176

Naimark, Norman M. (2010): Stalin und der Genozid, Berlin: Suhrkamp Verlag 2010

Nürnberger Menschenrechtszentrum (Hrsg.) (2015): Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg 1945/46. Die Reden der Hauptankläger, neu gelesen und kommentiert. Hamburg: CEP Europäische Verlagsanstalt. Lizenzausgabe. Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung

Pendas, Devin O. (2010): Auf dem Weg zu einem globalen Rechtssystem? Die Menschenrechte und das Scheitern des legalistischen Paradigmas des Krieges, in: Moralpolitik, Göttingen: Wallstein-Verlag, S. 226-255

Perragin, Charles (2022): Die gefangenen Seelen Die russische Strafjustiz kehrt zu den repressiven Methoden der Sowjetunion zurück, in: Le monde dilomatique, Juli 2022, S. 10-11

Rath, Christian (2022): Ermittlung des Internationalen Strafgerichtshofs: Was droht Putin?, in: Vorwärts vom 4.3.2022 (Ermittlung des Internationalen Strafgerichtshofs: Was droht Putin? | vorwärts (vorwaerts.de); 12.8.2022)

Riepl, Michael (2022): Russian contributions to international humanitarian law, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft

Schaller, Christian (2018): Völkerrechtliche Argumentationslinien in der russischen Außen- und Sicherheitspolitik Russland, der Westen und das „Nahe Ausland“, SWP-Studie Juni 2018: Berlin

Scherrer, Jutta (2014): Russland verstehen? Das postsowjetische Selbstverständnis im Wandel, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Heft 47-48, S. 17-26

Schunda, Regine (2022): Krieg und Frieden in der Ukraine – der Ukraine-Krieg aus völkerrechtlicher Sicht, insbesondere mit Blick auf die Menschenrechte, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum (https://www.menschenrechte.org/wp-content/uploads/2022/05/Krieg-und-Frieden-in-der-Ukraine.pdf; 16.6.2022)

Senatorowa, Oksana (2018): Die Ukraine und der Internationale Strafgerichtshof: Der lange Weg zur Gerechtigkeit Analyse: Die Ukraine und der Internationale Strafgerichtshof: Der lange Weg zur Gerechtigkeit | bpb.de; 12.8.2022)

Weber, Claudia (2015): Krieg der Täter. Die Massenerschießungen von Katy?. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung

 

Dr. Otto Böhm ist Politik- und Erziehungswissenschaftler mit beruflicher Laufbahn in einem Zeitungsverlag und Mitbegründer des Nürnberger Menschenrechtszentrums.

 

[1] Diese berühmte Metapher vom vergifteten Becher stand in Jacksons Redemanuskript, er ließ den Satz aber beim Vortrag aus. In das Prozessprotokoll gelangte er dennoch, weil diesem sein Manuskript zugrunde lag, das bereits während seines Vortrages zirkulierte. (Böhm / Huhle 2015, S. 58).

[2] Die US-amerikanische Historikerin Francine Hirsch (2020) hat eine Untersuchung der sowjetischen Rolle in Nürnberg vorgelegt, mit der sie das liberal-demokratische, westliche Nürnberg-Narrativ um die Ambiguitäten der sowjetischen Beiträge ergänzen will. (Hirsch 2020, S. 6-8)

[3] Das Konzept von „Transitional Jusitce“ (TJ) wurde in den 1990er Jahren entwickelt, „um die im Zuge von Erfahrungen in Lateinamerika entwickelten Ideen einer TJ in ein universelles Konzept für die Ablösung von Diktaturen durch Demokratien zu verwandeln; v. a. in Osteuropa ist das Ergebnis eher ernüchternd.“ (Huhle 2022, S. 222)

[4] Den Stand (Ende Juli) im völkerstrafrechtlichen Umgang mit Kriegsgefangenen resümiert Reinhard Veser (Veser 2022)

[5] „Der Nato-Einsatz gegen Jugoslawien und die Unterstützung der Unabhängigkeitsbestrebungen des Kosovo, der Einmarsch in Afghanistan und im Irak, der Sturz des Gaddafi-Regimes in Libyen oder die Luftschläge gegen die Assad-Regierung – all diese Fälle belegen nach Einschätzung Russlands, wie sehr sich der Westen vom Völkerrecht abgewandt hat.“ (Schaller 2018, S. 5); siehe auch Gresh zur verbreiteten Wahrnehmung im „Globalen Süden“: „Aus der Perspektive des Globalen Südens konstatiert etwa Tedros Adhanom Ghebreyesus, Präsident der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dass das Geschehen in Tigray und in Jemen, Afghanistan oder Syrien nicht dieselbe Aufmerksamkeit erhalte wie der Krieg in der Ukraine: ‚Ich weiß nicht, ob die Welt dem Leben von Schwarzen und Weißen die gleiche Beachtung schenkt.‘ Der WHO-Chef hatte schon im Hinblick auf die Coronakrise bemerkt, manche Menschen seien offenbar ‚gleicher als andere‘“. (Gresh 2022, S.7)

 

Kommentare sind geschlossen