NMT – Ein Handbuch zu den Nürnberger Nachfolgeprozessen

23. Juli 2013 | Von | Kategorie: Rezensionen

Priemel, Kim C. / Alexa Stiller (Hg.): NMT – Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung, Hamburg: Hamburger Edition 2013, 928 Seiten

Klappern gehört zum Handwerk, das gilt wohl auch für wissenschaftliche Publikationen. Die beiden Herausgeber dieses gewichtigen Kompendiums der „Nürnberger Militärtribunale“ beginnen ihre ausführliche Einführung jedenfalls mit einer Überfrachtung der Bedeutung ihres Gegenstands und zugleich der Übertreibung von dessen bisheriger Vernachlässigung, die sogleich misstrauisch macht – ein Misstrauen, dies sei vorweggenommen, das sich für große Teile des Bandes als unbegründet erweist. Insofern wäre es nicht nötig, schon den in der Sache zutreffenden, von den amerikanischen Miitärbehörden auch so bezeichneten und allgemein eingebürgerten Begriff der „Nürnberger Nachfolgeprozesse“ als abwertend zu verstehen und diese 12 Verfahren (NMT), die von 1947 bis 1949 im historischen Nürnberger Gerichtsgebäude stattfanden, stattdessen als „auch in historischer Hinsicht wirkmächtiger“ zu qualifizieren als das International Military Tribunal (IMT) von 1945/46. Das geht denn auch nicht ohne innere Widersprüche ab, wenn die NMT einmal als bloß fiktive innere Einheit, dann wieder als „Prozessserie mit eigenem Profil“ und einem originären distinkten Ansatz vorgestellt werden. Auch die Einmaligkeit des eigenen Unterfangens hätte sich etwas diskreter postulieren lassen, zumal wenn ein so gewichtiges Werk wie das von Kevin Jon Heller zwar erwähnt wird, wo es als Beleg dienlich ist, den HerausgeberInnen aber nicht als „Gesamtdarstellung aus einer Feder“ zu gelten scheint (S. 20), die es zweifellos ist (1). Warum schließlich der von der französischen Militärgerichtsbarkeit in Rastatt durchgeführte Prozess gegen Hermann Röchling und andere Manager der Stahlwerke Röchling als „Fall 13“ in die Reihe der NMT aufgenommen wurde, wird weder aus den Worten der Herausgeber noch im entsprechenden Beitrag zu diesem Verfahren überzeugend deutlich. Dass dieser Prozess, anders als die meisten von den einzelnen Besatzungsmächten durchgeführten Prozesse, wie die NMT auf der Basis des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durchgeführt wurde und auch im Anhang der Prozessbände der „Grünen Reihe“, die die NMT dokumentieren, aufgeführt wird (2), ist jedenfalls keine hinreichende Erklärung, denn dann hätte man auch weitere Prozesse, nicht zuletzt die Verfahren der von der britischen Militärverwaltung eingerichteten Control Commission Courts in die Reihe der NMT aufnehmen müssen. Vor diesen ebenfalls auf Basis des Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingerichteten britischen Gerichten wurde Anklage gegen mindestens 148 Personen wegen Crimes against Humanity wie der Verfolgung von Juden und Sinti/Roma oder der Zwangssterilisierung und Ermordung von Behinderten erhoben (3), ehe solche Fälle dann in die Kompetenz des (deutschen) Obersten Gerichtshof für die Britische Zone übertragen wurden.
Die HerausgeberInnen stellen das Buch ausdrücklich „nicht als Anthologie“, sondern als „Gesamtdarstellung, die erstmals eine umfassende, aus den Quellen gearbeitete Analyse aller NMT-Verfahren bietet,“ vor, welches aufgrund seiner Struktur als „Handbuch“ nutzbar sei. Dass der wissenschaftliche Primatsanspruch zu relativieren ist, wurde bereits erwähnt. Als Handbuch aber darf das Werk in der Tat beanspruchen, gegenüber der vorhandenen Literatur erheblichen Mehrwert zu bieten. Es ist in drei große Teile gegliedert: Zunächst werden die 13 Verfahren einzeln vorgestellt. Im zweiten Teil, überschrieben mit „Hintergründe – Akteure, Recht, Rezeption“ finden sich 9 Essays über zentrale Themen und Fragestellungen der Prozesse. Der dritte Teil schließlich bietet vor allem tabellarische Übersichten.
Für die Beiträge zu den einzelnen Verfahren und die thematischen Essays haben die Herausgeber sechs Fragestellungen formuliert, mit dem Ziel, ein einheitliches Erkenntnisinteresse und wohl auch eine vergleichbare Struktur vor allem der Darstellungen der einzelnen Verfahren zu erreichen. In den entsprechenden Beiträgen ist davon allerdings wenig zu spüren. Jeder Prozess wird von den AutorInnen nach eigenen Schwerpunktsetzungen, mit verschiedensten Theorieansätzen und ohne gemeinsame gliedernde Struktur vorgestellt. Die Gewichte von deskriptiver Darstellung des Prozessverlaufs, Analyse der Prozessstrategien der einzelnen Akteure, rechtshistorischer Diskussion der einzelnen Anklagepunkte, sozialwissenschaftlichen Theorieansätzen und schließlich das Ausmaß, in dem auch die Wirkungsgeschichte der jeweiligen Verfahren mit in den Blick genommen werden, sind sehr unterschiedlich und erlauben keinen systematischen Vergleich der einzelnen Prozesse. Das mag auch daran liegen, dass die meisten AutorInnen in teils starkem Umfang auf eigene frühere, in ganz unterschiedlichen Kontexten und mit entsprechend unterschiedlichen Fragestellungen entstandene Texte zurückgegriffen haben. Die Basisdaten zu jedem Prozess finden sich dann in systematischer Form im dritten Teil des Buches, wo jeweils die Richter, Ankläger, Angeklagten und ihre Verteidiger sowie die wesentlichen Prozesstermine und auch die herangezogenen Beweismittel zusammengestellt sind.
Die 12 Nürnberger Nachfolgeprozesse sind in der „Grünen Reihe“ der Dokumentenbände durchnummeriert, und zwar entsprechend der chronologischen Reihenfolge der jeweiligen Verfahrenseröffnung, also beginnend mit dem Ärzteprozess und endend mit dem OKW-Prozess. Warum die Herausgeber diese allgemein übliche Anordnung, der sie auch im tabellarischen dritten Teil des Buches folgen, im ersten Teil abgeändert haben, begründen sie in der Einleitung wenig überzeugend, zumal sie selbst konstatieren, dass eigentlich eine innere Logik der 12 Verfahren nicht gibt. Aber mit dem Bleistift in der Hand lassen sich die einzelnen Aufsätze ja wieder zuordnen… Gleichwohl ist allein die Tatsache, dass hier jeder einzelne Prozess relativ umfangreich (meist zwischen 20 und 30 Seiten) vorgestellt wird, von großem Wert, gibt es doch bisher nur wenige Überblicke und ansonsten recht verstreute Einzeldarstellungen der verschiedenen Verfahren. Und was zunächst als Nachteil erscheint, eben die heterogene Herangehensweise an die Verfahren in den jeweiligen Beiträgen, kann in der Summe auch wieder zum Gewinn werden, denn manche Einsichten aus einzelnen Artikeln lassen sich beim Lesen durchaus auf die anderen Verfahren, so unterschiedlich sie im Einzelnen waren, übertragen. Eine Besonderheit ist, dass dem Wilhelmstraßenprozess als einzigem zwei Beiträge gewidmet sind. Da in diesem letzten, spöttisch auch „Omnibusverfahren“ genannten Verfahren eine „sehr gemischte Verbrechergesellschaft“, wie sich Robert Kempner einmal ausdrückte, gemeinsam vor Gericht stand, macht dies durchaus Sinn und hilft, in diesem Prozess eben nicht nur den Prozess gegen v. Weizsäcker und „Das Amt“ zu sehen, sondern auch einen weiteren gegen die Wirtschaftselite des Reichs.
Nach den Artikeln zu den einzelnen Prozessen bietet der zweite Teil des Bandes insgesamt neun Essays zu thematischen Fragestellungen, die sich beim Blick auf die NMT ergeben.
Zu den originellen Essays gehört Jonathan Bushs material- und namensreiche Schilderung der Zusammensetzung der Anklägerstäbe unter der Leitung des praktisch als einzigem von Anfang bis Ende präsenten Telford Taylor. Anschaulich vermittelt er eine Vorstellung von den institutionellen, logistischen und politischen Schwierigkeiten bei der Rekrutierung der insgesamt weit über 1000 MitarbeiterInnen, hebt dabei auch die wichtige Rolle der Personen im Hintergrund hervor und geht auf einigen Seiten auch auf die im damaligen Maßstab relativ hohe Zahl von weiblichen Beschäftigten ein. Eine klare personalpolitische Strategie der Anklagebehörde wird bei alldem dennoch nicht erkennbar, aber es gelingt Bush jedenfalls, gängige Mythen über die Dominanz politisch linker, jüdischer oder New-Deal-Anwälte zu widerlegen.
Einen ähnlichen Versuch eines Überblicks über die Nürnberger Verteidiger kann der Band nicht bieten – das Thema ist selbst hinsichtlich des IMT mit wenigen Ausnahmen bis heute von der Literatur vernachlässigt (4). Dafür stellt Heike Krösche mit Hans Laternser exemplarisch einen der „fleißigsten“ Nürnberger Verteidiger vor und arbeitet an dessen Beispiel die Prozessstrategien, aber auch die heiklen politisch-moralischen Fragen heraus, die sich mit der Zulassung von NSDAP-Mitgliedern oder zumindest NS-Sympathisanten als Verteidiger in Nürnberg für alle Seiten ergaben. Auf einen anderen Aspekt der Verteidigung geht Jonathan Wiesen ein, der sich mit den publizistisch untermauerten Rechtfertigungsstrategien der deutschen Industriellen in den entsprechenden NMT befasst und deutlich macht, wie hier schon in Nürnberg die Grundlinien der späteren Restauration in der Bundesrepublik geprägt wurden.
Auch Ralf Oberndörfer geht in seinen Überlegungen zur Bedeutung der verfahrensrechtlichen Regeln, die den NMT zugrunde lagen, naturgemäß noch einmal auf die Verteidiger ein, diesmal unter dem Blickwinkel des Spielraums, den ihnen diese Regeln öffneten. Im gleichen Aufsatz findet sich ferner eine kurze Charakterisierung der Qualitäten der insgesamt 32 Richter, die in den NMT tätig waren. Oberndörfer nimmt sie gegen den Vorwurf in Schutz, sie seinen „prairie judges“, allenfalls zweite Garnitur gewesen.
Einer weiteren Gruppe widmet sich Laura Jockusch: den jüdischen Akteuren in den Nürnberger Prozessen, seien es Experten im Hintergrund oder Verfahrensbeteiligte. Jockusch greift damit eines der am polemischsten diskutierten Themen der Nürnberger Prozesse auf, ob sie nämlich dem Holocaust einen angemessenen Raum zuerkannt hätten, oder ob die Verbrechen an den Juden vernachlässigt worden seien. Die Frage stellte sich prinzipiell bereits im Vorfeld des IMT – das daher auch weit mehr in ihrem Blick ist als die NMT – bei der Definition der Anklagepunkte, aber auch bei der Frage der aktiven Mitwirkung am Verfahren sowie bei der Auswahl und der Rolle der Zeugen. Jockusch zeichnet ein differenziertes Bild dieser gerade in der späteren Beurteilung der Prozesse so gewichtig gewordenen Frage und zeigt, dass bei zwei zeitgenössischen jüdischen Beobachtergruppen, nämlich den juristischen Experten und jüdischen internationalen Interessensvertretungen einerseits, Sprechern der displaced persons in Deutschland andererseits, schon damals recht konträre Beurteilungen zum Tragen kamen.
Auch der Beitrag von Markus Urban über die Resonanz der Nürnberger Prozesse in der westdeutschen Öffentlichkeit vermag wichtige neue Schlaglichter auf ein viel diskutiertes Thema zu setzen. Es gelingt ihm nicht nur, eine Reihe von Quellen aus verschiedensten Bereichen zusammenzuführen, wichtig ist vor allem, dass er die auch von ihm konstatierte, im Lauf der Jahre stetig wachsende Ablehnung der Prozesse nicht nur schlicht auf das wiedergewonnene Selbstbewusstsein der NS-Funktionsträger zurückführt, sondern diese Tendenzen im Wechselspiel mit der Entwicklung in den USA analysiert, mit der Folge, dass die von Taylor verfolgten Absichten für die NMT zwischen zwei sich ergänzenden Kräften zerrieben wurden: den konservativ-wirtschaftsliberalen US-Juristen und –Politikern einerseits und den restaurativen Tendenzen in Westdeutschland andererseits.
Ein Glanzstück in der Reihe der Essays bilden schließlich Lawrence Douglas‘ Reflexionen über die Bedeutung des Rechtsprinzips „nulla poena sine lege“, bzw. des sogenannten „Rückwirkungsverbots“ in den Nürnberger Prozessen. In souveräner Manier stellt Douglas diesen Lieblingsvorwurf der Verteidiger in den Nürnberger Verfahren zunächst in seinen rechtsgeschichtlichen Zusammenhang, in dem es als ein Instrument der Rechtssicherung, nicht der Verhinderung von Gerechtigkeit entstanden ist. Er stellt die Bemühungen vor allem Jacksons beim IMT vor, die Anwendung internationaler Rechtsprinzipien, die nicht positiv gesetzt waren, dennoch nicht einfach naturrechtlich zu begründen, sondern aus dem Völkerrecht selbst. Bei den NMT war das Problem, wenn die Richter denn wollten, dadurch zu umgehen, dass die Rechtsgrundlage der Prozesse, das Kontrollratsgesetz Nr. 10, mit seiner gegenüber dem IMT erweiterten Definition der Verbrechen gegen die Menschheit, nunmehr kodifiziertes Völkerrecht war. Gleichwohl kam es, und Douglas dokumentiert dies sehr genau, zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten auch unter den Richtern. Erst recht ließen sich die deutschen Verteidiger nicht davon abhalten, weiterhin das Rückwirkungsverbot hochzuhalten. Besonders im Fall des Juristenprozesses, wo Juristen vor Gericht standen, die dieses Prinzip wenige Jahre zuvor zugunsten des Führerprinzips mit Füßen getreten hatten, war diese Argumentation einigermaßen absurd. Im ausführlichen letzten Teil seines Essays setzt sich Douglas denn auch detailliert mit der deutschen juristischen Fachkritik der unmittelbaren Nachkriegszeit an den Nürnberger Prozessen auseinander, wobei er nicht zuletzt in der Verweigerung der deutschen Rechtswissenschaft gegenüber der Idee internationaler Strafgerichtsbarkeit generell ein Hauptproblem sieht. Die Konsequenzen zeigten sich in der Ablehnung, den Tatbestand „Verbrechen gegen die Menschheit“ aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 in deutsches Recht zu überführen (obwohl der Oberste Gerichtshof der Britischen Zone ihn bereits Jahre lang erfolgreich angewandt hatte) oder in der unglücklichen Diskussion um die Verjährung der NS-Verbrechen, die mit dem StGB nur unzureichend erfasst waren.
So finden sich in diesem zweiten Teil einige hervorragende Essays, die wichtige Aspekte der Verfahren – häufig unter Einbezug des IMT – aufgreifen. Dem Anspruch des Bandes als Handbuch werden sie dennoch nur wenig gerecht, denn eine Systematik oder ein roter Faden bei ihrer Auswahl lässt sich nicht erkennen. So gibt es den erwähnten Beitrag über die Gruppe der Ankläger, aber nichts Vergleichbares über die übrigen Hauptakteure wie Richter, Verteidiger oder Zeugen. Unter den Anklagepunkten findet sich ein Essay über „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (Daniel Segesser), aber die ebenfalls sehr umstrittenen Anklagepunkte „Verbrechen gegen den Frieden“ und „Verschwörung“ und auch das nur scheinbar so klare Thema der Kriegsverbrechen erhalten keinen spezifischen Beitrag. Auch wenn erstere im Vergleich zum IMT in den NMT nur noch eine geringe Rolle spielten, wäre eine systematische Darstellung der Gründe hierfür interessant gewesen.
Der dritte Teil des Bandes, mit seiner Fülle von tabellarischen Übersichten, macht das Buch dennoch zu einem höchst willkommenen, in dieser Breite bisher nicht verfügbaren Nachschlagewerk über die NMT. Hier findet sich die „Konkordanz“ der verschiedenen Bezeichnungen und Nummerierungen der NMT, anschließend eine Tabelle der Anklagepunkte in den einzelnen Prozessen sowie der zugehörigen Urteile. Ein längerer Abschnitt bringt für jeden Prozess (auch das IMT ist einbegriffen) die Namen der Richter, Ankläger, Angeklagten und Verteidiger, ferner die Dauer und die wichtigsten Daten der Verfahren und die Zahl der Beweismittel und Zeugen. Eine weitere Tabelle führt die Schuldsprüche, und das Strafmaß für jeden Angeklagten auf, sowie erfreulicherweise auch die tatsächliche Haftdauer bei den zu Zeitstrafen Verurteilten. Es folgen Listen der einzelnen Akteure: sämtliche Richter, einschließlich ihrer vor Nürnberg zuletzt ausgeübten Funktionen; die Ankläger (wobei kurioserweise die Hauptankläger des IMT fehlen, während ihre Mitarbeiter aufgelistet sind); die Verteidiger, jeweils mit Angabe ihrer Mandanten und der verschiedenen Verfahren, in denen sie auftraten. Besonders nützlich ist die Liste der Zeugen, weil aus der Tabelle auch ersichtlich ist, wenn Zeugen in mehreren Verfahren auftraten, nicht selten in anderen Verfahren dann auch als Angeklagte oder umgekehrt. Schließlich erhellen einige Schaubilder die komplizierten Strukturen der Anklage- und Ermittlungsbehörden der Militärregierung. Ein gemeinsames Quellen- und Literaturverzeichnis (leider nicht ganz vollständig), ausführliche Sach- und Namensindexe komplettieren den Band.

(1) Kevin Jon Heller: The Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law, Oxford University Press 2012, 509 Seiten; s. die Rezension auf https://www.menschenrechte.org/lang/de/rezensionen/die-nurnberger-nachfolgeprozesse-endlich-eine-gesamtdarstellung
(2) TRIALS OF WAR CRIMINALS BEFORE THE NUERNBERG MILITARY TRIBUNALS UNDER CONTROL COUNCIL LAW No. 10, vol. XIV, Appendix B
(3) Form, Wolfgang: „Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone: Gründung, Besetzung und Rechtsprechung in Strafsachen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, in: Justizministerium des Landes NRW (Hg.): Verbrechen gegen die Menschlichkeit – Der Oberste Gerichtshof der Britischen Zone, o.O. [2011], S. 8-63 [hier S. 24]
(4) Zum IMT neuerdings: Safferling/Graebke: Strafverteidigung im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess: Strategien und Wirkung, ZStW 123 (2011) Heft 1

Rainer Huhle

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