Das Menschenrecht auf Wasser – wichtiger denn je!

24. September 2019 | Von | Kategorie: Soziale Menschenrechte

Keynote auf der Konferenz „Wasser – ein Menschenrecht!“, anlässlich des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises 2019

von Prof. Dr. Michael Krennerich

 

Trotz großer Entwicklungsbemühungen hat UN-Schätzungen[1] zufolge noch immer fast jeder dritte Mensch auf der Welt kein sicheres Trinkwasser auf dem Grundstück verfügbar, frei von Kontaminierung und bei Bedarf jederzeit verfügbar. Davon haben geschätzte 785 Millionen Menschen nicht einmal eine Trinkwasser-Grundversorgung, verstanden als eine geschützte Trinkwasserquelle innerhalb eines Radius von 30 Minuten für den Hin- und Rückweg. Ähnlich mangelhaft ist die sichere Sanitärversorgung. Zwar handelt es sich bei solchen Angaben nur um grobe Schätzungen, doch zeigen sie ein gewaltiges Problem an. Viele, oft auch tödliche Krankheiten wären vermeidbar, wenn sauberes Trinkwasser und eine hygienische Sanitärversorgung verfügbar und zugänglich wären. Seit langen ist daher eine angemessene Trinkwasser- und Sanitärversorgung ein wichtiges Entwicklungsziel der Vereinten Nationen. Es findet aktuell in den Sustainable Development Goals seinen Ausdruck, die u.a. vorsehen, die Verfügbarkeit und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten. Das Motto lautet: Leave no one behind.

Die Verankerung des Menschenrechts auf Wasser

Damit greifen die Sustainable Development Goals eine wichtige menschenrechtspolitische Forderung auf: nämlich einen offenen, diskriminierungsfreien und bezahlbaren Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu einer angemessenen Sanitärversorgung. Die menschenrechtliche Bedeutung des Themas wurde im Jahre 2010 durch Resolutionen der UN-Vollversammlung und des UN-Menschenrechtsrates zum Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung unterstrichen. Die beiden Resolutionen stießen weltweit auf große Beachtung. Sie bekräftigten die globale Anerkennung des Menschenrechts – oder eigentlich besser: der Menschenrechte auf Wasser und Sanitärversorgung – und damit verbundener staatlicher Pflichten.

Diese ergeben sich auf Ebene der Vereinten Nationen entweder implizit aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt). In den beiden Dokumenten sind zwar die Rechte auf Wasser und Sanitärversorgung nicht ausdrücklich erwähnt, leiten sich dort aber aus den Rechten auf angemessenen Lebensstandard und Gesundheit ab. Oder sie ergeben sich explizit aus solchen globalen und regionalen Menschenrechtsabkommen, die expressis verbis auf Wasser Bezug nehmen (etwa im Zusammenhang mit den Recht auf angemessenen Lebensstandard, Gesundheit oder soziale Sicherheit).

Mit dem Einsetzen einer unabhängigen Expertin zu den menschenrechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu sicherem Trinkwasser und Sanitärversorgung im Jahre 2008 und den bereits erwähnten Resolutionen des Jahres 2010 wurden entsprechende menschenrechtliche Staatenpflichten nochmals betont. Unabhängig von der anhaltenden Kontroverse, ob es sich um eigenständige oder abgeleitete Menschenrechte handelt, müssen die Staaten ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Wasser und Sanitärversorgung umzusetzen, wenn sie nicht gegen das Völkerrecht verstoßen wollen.

Im Folgenden werde ich mich – auch der Einfachheit halber – auf das Menschenrecht auf Wasser beschränken und die menschenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Sanitärversorgung auslassen. Dabei werde ich zunächst etwas über das Menschenrecht auf Wasser allgemein sagen, um anschließend auf Chile eingehen, das Land aus dem unser Preisträger kommt.

Das Menschenrecht auf Wasser: Inhalt und Staatenpflichten

Was verbirgt sich hinter dem Menschenrecht auf Wasser? Hier ist der Allgemeine Kommentar des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte hilfreich, der bereits 2003 das Recht auf Wasser aus den Rechten auf angemessenen Lebensstandard und Gesundheit des UN-Sozialpaktes abgeleitet hat. Ein solcher Allgemeiner Kommentar ist zwar nicht rechtsverbindlich. Doch kommt ihm eine wichtige Bedeutung bei der Auslegung des jeweiligen Rechts zu.

Dem UN-Ausschuss zufolge hat jeder Mensch das Recht auf unbedenkliches, zugängliches und erschwingliches Trinkwasser in ausreichender Menge (wobei sich die Wassermenge an den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation ausrichtet und abhängig ist u.a. von Klima, von Arbeitsbedingungen und vom Gesundheitszustand der Menschen). Um das Menschenrecht auf Wasser vollständig umzusetzen, muss Trinkwasser also verfügbar sein, es muss gesundheitlich unbedenklich sein, und es muss für alle Menschen zugänglich sein. „Zugänglich“ bedeutet: Die Menschen sollen nicht kilometerweit laufen müssen, um sich Trinkwasser zu besorgen; sie müssen sich Trinkwasser auch finanziell leisten können; sie dürfen beim Zugang zu Trinkwasser nicht diskriminiert oder behindert werden.

Aus dem Menschenrecht auf Wasser ergeben sich drei Arten staatlicher Verpflichtungen: Achtungspflichten verlangen von den Vertragsstaaten, das Recht auf Wasser zu achten und nicht selbst zu verletzen. Der Staat darf also z.B. nicht bestimmten Bevölkerungsgruppen den gleichberechtigten Wasserzugang verwehren. Er muss ferner traditionelle Wassernutzungsrechte beispielsweise von indigenen Gruppen achten. Auch darf er nicht selbst die Wasserversorgung von Menschen gefährden, in Folge etwa von Landvertreibungen oder auch infolge von Verschmutzung und Überbeanspruchung von Wasserressourcen durch staatliche Unternehmen.

Schutzpflichten bestehen in der staatlichen Verpflichtung, den Einzelnen gegen unzulässige Eingriffe in sein Recht durch Dritte zu schützen. Der Staat muss also eingreifen, wenn beispielsweise private Unternehmen in gesundheitsgefährdender Weise Wasserressourcen verschmutzen, unzulässig Wasserressourcen verknappen, horrende Wasserpreise verlangen, die sich arme Menschen nicht leisten können, oder gar die Wasserversorgung von nicht zahlungskräftigen Kunden unterbinden. Schutzpflichten ergeben sich gerade auch im Zusammenhang mit Privatisierungen der Wasserversorgung. Darauf werden wir später nochmals eingehen.

Gewährleistungspflichten verlangen von Vertragsstaaten schließlich, positive Maßnahmen zu ergreifen, um den Menschen zu ermöglichen, ihr Recht auf Wasser zu nutzen, beispielsweise über den Aufbau und Erhalt entsprechender Infrastrukturen der Wasserversorgung und durch ein nachhaltiges Wassermanagement, dass die Menschen einbezieht. Die Priorisierung einer Mindestversorgung von Wasser für alle ist menschenrechtlich ebenso geboten, wie die Gewährleistung, dass öffentliche Mittel zur Umsetzung des Rechts auf Wasser nicht veruntreut werden. Auch muss Menschen in Not geholfen werden.[2]

Nun erfordert das Recht auf Wasser allerdings nicht, dass sauberes Trinkwasser kostenfrei und in unbegrenzter Menge bereitgestellt wird. Auch begeht ein Staat nicht gleich eine Menschenrechtsverletzung, wenn nicht alle Menschen auf seinem Territorium angemessenen Zugang zu Wasser haben. Vielerorts lassen sich solche Missstände nicht von heute auf morgen beheben, sondern bedürfen langfristiger Entwicklungsbemühungen. Doch ist der Staat gefordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten – ggf. mit internationaler Hilfe – gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Wasser für alle, besonders aber für unterversorgte Menschen, fortschreitend zu verwirklichen. Ressourcenknappheit rechtfertigt nicht, untätig zu bleiben. Selbst ärmste Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, entsprechend ihre Ressourcen aktiv zu werden, und reichere Staaten stehen in der Verantwortung, ihnen dabei zu helfen.

Welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden, um das Menschenrecht auf Wasser umzusetzen, liegt freilich weitgehend im politischen Ermessen des jeweiligen Staates. Es gibt also keinen Masterplan für die Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser, der weltweit anwendbar wäre. Dafür sind die Länderunterschiede zu groß und haben die – im Idealfall demokratisch gewählten – Regierungen auch unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie ein nachhaltiges Wassermanagement aussieht.

So lässt sich aus dem Recht auf Wasser auch kein generelles Verbot von Privatisierungen der Wasserversorgung ableiten. Privatisierungen sind möglich, solange staatliche Institutionen mittels Regulierung, Kontrollen und Sanktionen dafür Sorge tragen, dass das Wasser allgemein verfügbar, erschwinglich und von angemessener Qualität ist. In der Praxis wirft allerdings die Privatisierung von Wasser oft erhebliche menschenrechtliche Probleme auf, beispielsweise, weil die Wassertarife stark ansteigen oder wirtschaftlich unrentable Gebiete nicht an die Wasserversorgung angeschlossen werden. Hier fehlt es dann oft an staatlichen Vorgaben, Kontrollen und Sanktionen, die – so paradox es klingen mag – gerade im Falle von Privatisierungen besonders effektiv sein müssen. Zugleich spiegeln Konflikte um Wasser immer auch Macht- und Verteilungskonflikte in einer Gesellschaft wider. Es handelt sich also nicht nur um ein technisches, sondern vor allem um ein politisches und rechtliches Problem.

Völkerrechtlich stehen vornehmlich die einzelnen Staaten in der Pflicht, das Menschenrecht auf Wasser in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umzusetzen. Haben sie aber auch Pflichten über ihre Landesgrenzen hinaus? Zumindest sollte das auswärtige Handeln eines Staates – nehmen wir als Beispiel Deutschland – nicht die Menschen in anderen Ländern daran hindern, ihr Menschenrecht auf Wasser zu nutzen (Do not harm-Ansatz). Auch sollte der Staat hierzulande darauf hinwirken, dass beispielsweise deutsche Unternehmen das Menschenrecht auf Wasser in anderen Ländern achten und nicht verletzen. Schließlich stellt sich auch die Frage, inwieweit ein so reicher Staat wie Deutschland eine Verpflichtung hat oder zumindest in der politischen Verantwortung steht, andere Ländern bei der Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser zu unterstützen. Hier ist der ganze Komplex sogenannter extraterritorialer Staatenpflichten angesprochen, die – abgesehen davon, dass es sich um ein Wortungetüm handelt – auch rechtlich wie politisch hochumstritten sind.

Das Menschenrecht auf Wasser – einklagbar?

Bislang habe ich von Staatenpflichten gesprochen, die sich aus Menschenrechtsabkommen ergeben. Demnach sind beispielsweise alle Vertragsstaaten des UN-Sozialpaktes, so arm sie auch sein mögen, verpflichet, das Menschenrecht auf Wasser zu achten, zu schützen und, mit den verfügbaren Mitteln, fortschreitend umzusetzen. Nun korrespondieren mit solchen Staatenpflichten nicht automatisch individuelle Rechtsansprüche. Gerade gegenüber wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten gibt es Vorbehalte, dass sie nicht einklagbar wären. Hier sind zwei Aspekte zu unterscheiden:

Zum einen die Frage, ob das Menschenrecht auf Wasser der Sache nach hinreichend bestimmbar ist, um es nicht nur gesellschaftspolitisch einzufordern, sondern auch vor Gerichten und in Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Diese Frage nach der – im Juristendeutsch – „materiellen Justiziabilität“ ist zu bejahen. Aus dem Menschenrecht auf Wasser lassen sich der Sache individuelle Rechtsansprüche ableiten, insbesondere dann, wenn der Staat selbst das Menschenrecht auf Wasser verletzt oder er offenkundig zu wenig unternimmt, um die Menschen zu schützen und das Recht umzusetzen. Stellen Sie sich vor, der Staat würde es zulassen, dass aus dem Wasserhahn kontaminiertes Wasser kommt – und würde weder etwas dagegen unternehmen noch die Menschen darüber informieren. Wir würden „auf die Barrikaden“ gehen und wohl auch vor Gericht. Oder nehmen wir an, der Staat würde etwa die Siedlung einer gesellschaftlichen Minderheit, etwa eine Roma-Siedlung, von der Wasserversorgung abtrennen, wie dies etwa in der bulgarischen Hauptstadt Sofia geschehen ist. Sollte man dagegen nicht klagen können?

Eine andere Frage ist jedoch, ob den Menschen entsprechende Verfahren zur Verfügung stehen, um gegen Verletzungen des Rechts auf Wasser Beschwerden oder Klagen zu erheben. Hier geht es dann also nicht mehr um die materielle, sondern um die prozessuale Justiziabilität des Menschenrechts auf Wasser, die nicht immer gegeben ist. Dabei unterscheiden sich die Staaten zunächst darin, ob sie internationale Beschwerdeverfahren zu den jeweiligen Menschenrechtsabkommen akzeptieren. Mit dem 2013 in Kraft getretenen Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt besteht beispielsweise die Möglichkeit, gegen eine Verletzung der Paktrechte (wie des Rechts auf Wasser) eine Individualbeschwerde einzulegen – sofern die jeweiligen Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert haben. Chile und Deutschland haben zwar beide den UN-Sozialpakt, nicht aber das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert.

Weiterhin unterscheiden sich die Staaten darin, ob vor nationalen Gerichten Verletzungen des Menschenrechts auf Wasser eingeklagt werden können. Dies ist entweder dann möglich, wenn das in Menschenrechtsabkommen verankerte Recht auf Wasser vor Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden kann. Hier kritisierte der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dass nationale Gerichte in Chile (sowie übrigens auch in Deutschland) zu wenig auf die Rechte des UN-Sozialpaktes unmittelbar Bezug nehmen.[3]

Oder aber das nationale Recht deckt den Schutzbereich des Menschenrechts auf Wasser auf und ermöglicht entsprechende Klagen auf Grundlage nationaler Gesetze. Einige Länder – wie Bolivien, Ekuador, Uruguay und die Republik Südafrika – haben das Recht auf Wasser sogar in der Verfassung verankert. Das erleichtert es für gewöhnlich, entsprechende Rechtsverletzungen vor nationalen Gerichten einzuklagen. In Chile (wie auch in Deutschland) sieht indes die Verfassung kein Grundrecht auf Wasser vor, lassen sich verfassungsrechtliche Ansprüche allenfalls mittelbar, etwa über andere Grundrechte geltend machen. In Chile käme hier etwa das Recht auf Leben oder das Recht auf gesunde Umwelt in Frage. Allerding gibt es diesbezüglich kaum Rechtsprechung, die sich auf Wasser bezieht.[4]

Die Wasserversorgung in Chile aus menschenrechtlicher Perspektive

Betrachten wir nun aus der menschenrechtlichen Perspektive die Wasserversorgung in Chile, also dem Land, aus dem der Preisträger des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises kommt. Chile ist ein Land mit ausreichend Wasserressourcen, die allerdings auf über 4000 Kilometer Länge regional sehr unterschiedlich verteilt sind und unterschiedlich genutzt werden. Im wasserreichen Süden spielt Wasser für die Gewinnung hydroelektrischer Energie eine große Rolle, im sehr trockenen Norden wird im Bergbau viel Wasser benötigt und in der Zentralregion und im zentralen Norden wird eine Unmenge Wasser für die Landwirtschaft genutzt, die mit etwa 80% den größten Wasserverbrauch des Landes ausmacht. Gerade auch der Gemüse, Obst- und Weinanbau für den Agrarexport fällt dabei ins Gewicht.

Chile ist zugleich das einzige Land Lateinamerikas, in der die Wassernutzungsrechte und die Wasserversorgung fast komplett an private Nutzer und Anbieter vergeben sind. Dies ist allerdings nicht nur der neoliberalen Wirtschaftspolitik der Pinochet-Diktatur (1973-1989) geschuldet, die hierfür die rechtlichen Grundlagen gelegt hat, sondern auch den danach gewählten demokratischen Regierungen, die auf privates Kapital setzten, um eine umfassende Wasser- und Sanitärversorgung im Land herzustellen. So besteht heute ein freier, weitgehend deregulierter Markt, in dem die Eigentumsrechte an Wasser vor allem in den Händen von einigen wenigen nationalen und internationalen Unternehmen liegen, die (bis 2005) vom Staat kostenlos Nutzungsrechte erhalten oder diese auf dem freien Wassermarkt gekauft haben. Im Unterschied etwa zu Deutschland, wo Wassernutzungsrechten in Form von widerruflichen bzw. befristeten Bewilligungen erteilt und mit allerlei Auflagen versehen werden, können in Chile die einmal erworbenen Nutzungsrechte beliebig übertragen oder weiterverkauft werden. Dies hat erheblich zur Konzentration des privaten Eigentums an Wassernutzungsrechten geführt. Hinzu kommt, dass die Wassernutzungsrechte nicht an den Landbesitz gekoppelt sind. So kann es sein, dass man zwar Land besitzt, aber nicht die Nutzungsrechte für das Wasser im Boden.

Menschenrechtliche Probleme ergeben sich nun überall dort, wo es den Menschen für den täglichen Bedarf an sauberem Trinkwasser mangelt – beispielsweise, weil die Verfügbarkeit von Trinkwasser durch den übermäßigen Verbrauch gerade in der Agrarexportwirtschaft oder dem Bergbau eingeschränkt wird. Hier wäre menschenrechtlich gefordert, dass chilenische Gesetze und die chilenische Regierung im Falle von Wasserknappheit die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung priorisieren und diese über die wirtschaftlichen Interessen von Agrarproduzenten und Bergbauunternehmen[5] stellen. Rechtlich stellt sich hier jedoch das Problem, dass die Verfassung(srechtsprechung) zwar Wasserressourcen als öffentliches Gut versteht, aber dass das in der Verfassung garantierte Recht auf Eigentum die bereits vergebenen Wassernutzungsrechte schützt. Abgesehen von einer immer wieder eingeforderten Verfassungsreform könnte hier allenfalls eine progressive Rechtsauslegung entgegensteuern, die aus dem Recht auf Leben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Trinkwasser begründet und so eine Abwägung von Verfassungsrechtsgüter ermöglicht.[6]

Einige weitere Probleme in Bezug auf das Menschenrecht auf Wasser seien lediglich stichpunktartig genannt, beispielsweise die gesundheitsgefährdende Verschmutzung von Wasser, etwa durch den Bergbau und die industriell betriebene Landwirtschaft. Wenn Berichte zutreffen, dass durch solche Wasserverschmutzungen in einigen Gegenden vermehrt Krebs- und Nervenerkrankungen auftreten, dann muss der Staat wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen.

Menschenrechtlich problematisch ist weiterhin, wenn Menschen die Wasserzufuhr abgestellt wird, weil sie die Trinkwassertarif nicht mehr zahlen können und es ihnen schwerfällt, entsprechende Unterstützungszahlungen des Staates zu beantragen. Zumindest eine Mindestversorgung an sauberem Trinkwasser ist menschenrechtlich geboten. (Ein ähnliches Problem finden wir hier in Deutschland übrigens mit Stromabstellungen, die aus Sicht des Menschenrechts auf Wohnen problematisch sind).

Menschenrechtlicher Handlungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Wasserversorgung (etwa mittels Tanklaster) in Landesteilen, in denen Wassermangel herrscht, sowie auch in informellen Siedlungen. Wenngleich die Zahl informeller Siedlungen in Chile im regionalen Vergleich nicht allzu groß ist, gab es 2017 immerhin landesweit rund 700 sog. Campamentos, in denen etwa 160.000 Menschen unter schwierigen Bedingungen lebten, oft ohne gesichertem Zugang zu Trinkwasser.[7]

Wasserkonflikte in Petorca

Unser Preisträger kommt aus der Provinz Petorca in der Region Valparíso. Dort werden vor allem auch Avocados angebaut, die in großen Mengen nach Europa ausgeführt werden und deren Produktion dort besonders viel Wasser benötigt. Wasserengpässe ergeben sich zum einen dadurch, dass auf Grundlage der Wassernutzungsrechte, die in den Händen einiger weniger Privateigentümer konzentriert sind, den Flüssen und dem Grundwasser übermäßig viel Wasser entnommen wird. Zum anderen wird offenbar illegal Fluss- und Grundwasser abgepumpt und auf die Felder umgeleitet, ohne dass dies hinreichend sanktioniert wird. Hieraus ergeben sich Konflikte mit der ländlichen Bevölkerung in der Region.

Die im Jahre 2010 gegründete Organisation Movimiento para la Defensa del Agua, la Tierra y la Protección del Medio Ambiente” (MODATIMA)[8] – zu deutsch: „Bewegung zur Verteidigung des Wassers, des Landes und des Umweltschutzes” – protestiert gegen das, aus ihrer Sicht, Rauben und Horten von Wasser durch die industrielle Landwirtschaft und setzt sich angesichts des Wassermangels für eine ausreichende Wasserversorgung der Bevölkerung ein. In ihrem Forderungskatalog betont sie, dass Wasser keine Ware, sondern ein öffentliches Gut sei, spricht sich gegen Privatisierungen von und Spekulationen mit Wassernutzungsrechten aus und fordert eine hinreichende öffentliche Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.

Wie wir aus vielen Ländern Lateinamerikas, aber auch aus anderen Weltregionen leider wissen, ist der Einsatz für soziale Menschenrechte und Umweltbelange oft gefährlich. Selbst in Demokratien, zu denen Chile zählt, sind Aktivistinnen und Aktivisten mitunter von Menschenrechtsverletzungen betroffen, wenn sie entsprechende Missstände anprangern und die Interessen mächtiger Personen empfindlich berühren. Gerade erst im März diesen Jahres hat aus diesem Grund der Menschenrechtsrat eine Resolution verabschiedet, in der die große Bedeutung von „environmental human rights defenders“ für die Umsetzung der Menschenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung betont wird.[9]

Auch Rodrigo Mundaca und weitere Mitglieder von MODATIMA wurden bedroht und eingeschüchtert, nachdem sie die illegalen Wasserentnahmen in Petorca bekannt gemacht haben. Außerdem wurden sie mit Verleumdungsklagen überzogen. Solche Klagen sind Teil des Handlungsrepertoires der Avocado-Produzenten, die ihre eigene Verantwortung für den Wassermangel in der Region herunterspielen, die Menschenrechtsaktivisten als Öko-Terroristen und ideologisch-verbrämte Extremisten diffamieren sowie MODATIMA und der internationalen Presse unterstellen, mit Übertreibungen und Falschinformationen die Avocado-Produktion zu verunglimpfen.[10] Über all dies wird hier in Nürnberg Rodrigo Mundaca selbst noch berichten.

Aus menschenrechtliche Sicht ermutigend ist, dass lokale Menschenrechtsaktivisten in Chile es nicht nur geschafft haben, das Thema auf die nationale politische Agenda zu bringen. Ihnen gelang es auch, internationale Aufmerksamkeit und Unterstützung zu gewinnen. In einer globalisierten Welt ist es nun einmal wichtig, dass wir die drängenden Menschenrechts- und Umweltprobleme gemeinsam angehen: durch internationales Recht, durch politische Aktionen und durch unser alltägliches Verhalten. Und obwohl die „Macht des Einkaufswagens“ beschränkt ist, können wir selbst als Verbraucherinnen und Verbraucher dazu beitragen, dass in anderen Teilen der Welt Wasser nicht auf Kosten anderer Menschen verschwendet oder verschmutzt wird. Zugleich müssen wir aber die Unternehmen hierzulande in die Pflicht nehmen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte nicht verletzt werden, und zwar alle Menschenrechte, sowohl die sogenannten bürgerlichen und politischen als auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen. Die „Initiative Lieferkettengesetz“[11] – ein Bündnis aus 64 zivilgesellschaftlichen Organisationen – fordert beispielsweise, in Deutschland einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der Unternehmen verpflichtet, auch im Rahmen ihrer ausländischen Lieferketten Menschenrechte und Umweltstandards zu achten. Ohnehin sind bereits jetzt Vertragsstaaten des UN-Sozialpaktes völkerrechtlich verpflichtet, auch im Rahmen der Handels- und Rohstoffpolitik die Menschenrechte zu achten. Angesichts der Folgen des Klimawandels, der Auswüchse der globalen Weltwirtschaft, des Bevölkerungswachstums und der sich wohl verstärkenden Wasserkonflikte werden wir dem Menschenrecht auf Wasser dabei verstärkt Bedeutung schenken müssen. Seine Umsetzung ist wichtiger und vielleicht auch schwieriger denn je!

 

Literatur:

Aedo, María Paz o.J.: Wasser, Demokratie und Menschenrechte: das chilenische „Modell“, abrufbar unter: www.boell.de.

Ambrus, Mónika 2017: Access to water services: the World Bank and water rights, in: Hesselmann, Marlies/ Hallo de Wolf, Antenor/ Toebes, Birgit (Eds.): Socio-Economic Human Rights in Essential Public Services Provision, London: Routledge.

Bauer, Cal. J. 2015: Water Conflicts and Entrenched Governance Problems in Chile’s Market Model, in: Water Alternatives, Vol. 8, No. 2, 147-172.

Boehmwald Porta, Karl 2018: Das chilenische und das deutsche Wasserrecht im Vergleich, in: Beiträge zum Europa- und Völkerrecht, Heft 16, Halle: Institut für Wirtschaftsrecht.

Chávarro, Jimena Murillo 2015: The Human Right to Water. A Legal Comparative Perspective at the International, Regional and Domestic Level, Cambridge/Antwerp/Portland: intersentia.

Dobner, Petra 2010: Wasserpolitik, Berlin: Suhrkamp.

Human Rights Council 2014: Report of the Special Rapporteur on the human right to safe drinking water and sanitation, Catarina de Albuquerque: Common violations of the human rights to water and sanitation, A/HRC/27/55, 30 June 2014.

Human Rights Council 2018: Report of the Special Rapporteur on adequate housing as a component of the right to an adequate standard of living, and the right to non-discrimination in this context, on her mission to Chile, A/HRC/37/53/Add.1, 17 January 2018.

Krennerich, Michael 2010: Das Menschenrecht auf Wasser – weit mehr als ein unverbindliches Ziel, in: NJW-aktuell, Heft 39, 18 f.

Krennerich, Michael 2013: Soziale Menschenrechte – zwischen Recht und Politik, Schwalbach/Ts.: Wochenschau-Verlag.

Riedel, Eibe/ Rothen, Peter (Hrsg) 2006: The Human Right to Water, Berlin: Berliner Wissenschaftsverlag.

Rodríguez Valenzuela, Javier Antonio 2016: Observaciones a la evolución y comunicación ambiental de MODATIMA: Elaboraciones semánticas y discursivas en el conflicto ambiental de la Provinca de Petorca, Universidad de Chile.

Santos, Carlos et al. 2014: Las Canillas Abiertas de América Latina III. El agua como bien común y derecho humano. Luchas y desafíos a 10 años del Plebiscito del Agua en Uruguay, Montevideo.

Schmidt, Erik 2019: Wasser – ein Menschenrecht leidet in Chile unter Knappheit und Missmanagement, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum (Hrsg.): Jahresbericht 2018, Nürnberg: NMRZ, 17-23, abrufbar unter: www.menschenrechte.org.

Sultana, Farhana/ Loftus, Alex (Eds.) 2012: The Right to Water. Politics, governance and social struggles, London/New York: Earthscan.

Vásquez Pealta, Francisco Javier 2013: Justicia en los ríos: La Lucha del Movimiento por el acceso al agua, la tierra y la protección del medio ambiente en la Provincia de Petorca,

Wehr, Ingrid 2018: The socio-environmental impact of the avocado industry in Petorca Province, abrufbar unter: https://cl.boell.org.

Winkler, Inga 2011: Lebenselixier und letztes Tabu. Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitätsversorgung, Tübingen: Deutsches Institut für Menschenrechte.

 

[1] Vgl. etwa die Website von UNICEF zur Weltwasserwoche 2019: https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/weltwasserwoche-2019-zehn-fakten-ueber-wasser/172968.

[2] Zu einer Typologie von Verletzungen des Menschenrechts auf Wasser siehe den Bericht der damaligen UN-Sonderberichterstatterin Catarina de Albuquerque: A/HRC/27/55, 30 June 2014.

[3] Vgl. Committee on Economic, Social and Cultural Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Chile, E/C.12/CHL/CO/4, 7. Juli 2015, Abs. 7.

[4] Vgl. Murillo Chávarro 2015: 213 ff.

[5] „The Committee recommends that the State party should ensure access to drinking water and sanitation services for the most disadvantaged and marginalized groups, particularly in rural areas, and take the necessary steps to ensure moderate use of water by the mining industry, including the adoption of standards for the processing of waste water in mining”, lautete bezeichnenderweise eine der Empfehlungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in seinen “Abschließenden Bemerkungen” von 2015 gegenüber Chile (E/C.12/CHL/CO/4, 7 Juli 2015, Abs. 27).

[6] Vgl. Murillo Chavarro 2015: 261.

[7] Vgl. den Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Wohnen zu Chile: A/HRC/37/53/Add.1, 17. Januar 2018, Abs. 45 und 50.

[8] http://modatima.cl

[9] A/HRC/RES/40/11, 2 April 2019.

[10] Vgl. Wehr 2018.

[11] https://lieferkettengesetz.de

 

 

 

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