Kriminalisierung indigener MenschenrechtsverteidigerInnen: Die Verfolgung der Mapuche in Chile

11. April 2019 | Von | Kategorie: Weltregionen, Amerika

von Natalie Friedl

 

In vieler Hinsicht sind die indigenen Völker Lateinamerikas auch heute noch benachteiligte Randgruppen. Durch die Gründung von Organisationen und Parteien sowie die Besetzung politischer Ämter beteiligen sich Indigene zunehmend aktiv an der nationalen als auch der internationalen Politikgestaltung. Heute sorgt besonders die Landrechtsfrage als der zentrale Konfliktpunkt für Unruhen. Neben institutionalisierten Formen der Mobilisierung nutzen LandrechtsverteidigerInnen häufig auch Protestmärsche, Landbesetzungen, Straßenblockaden oder Hungerstreiks, um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen.

Die Gründe für die Zunahme sozialer Protestbewegungen sind vielfältig. Bessere Bildungsmöglichkeiten tragen ebenso dazu bei, wie die Digitalisierung, die völlig neue Möglichkeiten der Kommunikation und Organisation eröffnete. Während die Demokratisierungswelle, die Lateinamerika in den achtziger und neunziger Jahren erreichte, eine größere Partizipation der Zivilgesellschaft ermöglichte, sorgten andererseits neoliberale Reformen für Unzufriedenheit und generierten Motive für sozialen Widerstand. Nicht zuletzt sind auch unterstützende Initiativen und Entwicklungsprojekte internationaler Organisationen ein Katalysator indigener Mobilisierungsbewegungen.

Neben dieser positiven Entwicklung lässt sich jedoch noch eine weitere Tendenz beobachten; denn beim Versuch die Protestbewegungen einzudämmen werden immer drastischere Maßnahmen ergriffen. Indigene MenschenrechtsverteidigerInnen werden zunehmend eingeschüchtert, bedroht und angefeindet. Nicht selten werden sie zum Opfer gewaltsamer Übergriffe sowie strafrechtlicher Verfolgung.

Indigen ist nicht gleich indigen – Über die westliche Vorstellung indigener Völker

 Bevor diese besorgniserregende Entwicklung genauer thematisiert wird, muss zunächst auf das Selbstverständnis Indigener eingegangen werden: Was macht Indigenität aus, wie wird sie gemessen und wer darf sich als „indigen“ bezeichnen? Die westliche Vorstellung indigener Identität als homogene Gruppe gilt als ein Konstrukt aus Zeiten der Kolonialherrschaft. Die über 400 indigenen Völker Lateinamerikas sind vielmehr von großer Heterogenität gekennzeichnet und unterscheiden sich teilweise stark, was ihre Sprache und Kultur sowie ihre wirtschaftliche Organisationsstruktur oder die Einbindung in westliche Institutionen betrifft. Um sich selbst zu bezeichnen benutzen Indigene deshalb in der Regel nicht den Begriff „indigen“, sondern definieren sich als Mitglied eines spezifischen Volkes. Auch innerhalb eines indigenen Volks muss wiederum zwischen regionalen Gruppierungen differenziert werden. So kann nicht bestritten werden, dass es unter den vorwiegend friedlichen Gruppen auch einige radikale Abspaltungen gibt.

Aufgrund der Vielfalt indigener Völker existieren zwar zahlreiche Arbeitsdefinitionen, aber keine universelle, völkerrechtlich verbindliche Definition von Indigenität. Gemäß dem ersten Artikel des “Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern” der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 169) ist deshalb die Selbstidenti?kation ein wesentliches Kriterium der Identitätsbestimmung Indigener. Auch bei Volkszählungen ist sie das gängige Verfahren, das in allen Ländern Lateinamerikas mit indigenem Bevölkerungsanteil eingesetzt wird, um die ethnische Zusammensetzung der Gesamtbevölkerung zu ermitteln (Comisión Económica para América Latina y el Caribe (CEPAL) 2017: 122).

Der rechtliche Rahmen: Wer schützt indigene MenschenrechtsverteidigerInnen?

Als ethnische Minderheit gelten indigene Völker als eine besonders schutzbedürftige Personengruppe. Internationale Vereinbarungen sollen die Mitglieder indigener Gemeinschaften vor Menschenrechtsverletzungen schützen und ihnen ihre Grundrechte zusichern.

Das wohl universellste Dokument ist die „Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker“, die 2007 von der Generalversammlung verabschiedet wurde. Sie erkennt die kollektiven und individuellen Rechte Indigener an. Besonders relevant für indigene MenschenrechtsverteidigerInnen ist Artikel 40 der Erklärung, der das „Recht auf Zugang zu gerechten und fairen Verfahren […] sowie auf wirksame Rechtsbehelfe bei allen Verstößen gegen ihre individuellen und kollektiven Rechte…“ (Vereinte Nationen 2007: 24) sichern soll.

Über eine geringere Reichweite aber dafür über rechtliche Sanktionsmechanismen verfügt die ILO-Konvention 169 als international völkerrechtlich bindendes Abkommen. Artikel 10 der Konvention bezieht sich auf die Anwendung des Strafrechts auf indigene Völker. Demnach seien im Falle einer Anklage „wirtschaftliche, soziale und kulturelle Besonderheiten zu berücksichtigen“ und „andere Methoden der Bestrafung dem Freiheitsentzug vorzuziehen” (Internationale Arbeitsorganisation 1998).

Im Kontext der Landrechtsfrage soll zum einen das in Artikel 6 der ILO-Konvention verankerte Konsultationsrecht sicherstellen, „dass indigene Völker […] über sie betreffende Maßnahmen informiert, befragt und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, bevor es zur Umsetzung kommt.“ (ebd.). Das Konsultationsrecht garantiert ein Recht auf Mitsprache bei allen Entscheidungen, von denen die indigenen Völker direkt betroffen sind und bietet einen Raum für Dialog, in dem die Anliegen der Minderheit gehört werden können. So können Kompromisslösungen erarbeitet werden, was zum einen die Legitimität der Entscheidung erhöht und zum anderen der Prävention von Konflikten dienen soll (Schilling-Vacaflor / Flemmer 2013: 12). Das Recht, die endgültige Entscheidung zu fällen liegt aber trotz allem noch immer bei staatlichen AkteurInnen. Noch einen Schritt weiter geht deshalb das „Recht auf die freie, informierte und vorherige Zustimmung“ („free, prior and informed consent“) in Artikel 19 der UN-Erklärung. Demnach sollen sich Staaten vor legislativen oder administrativen Maßnahmen beziehungsweise Großprojekten, die sich auf indigene Territorien und Ressourcen auswirken, die Zustimmung der Betroffenen einholen. Das Mitspracherecht ist hier sehr viel stärker ausgeprägt und wird in insgesamt fünf Artikeln der Erklärung aufgegriffen (ebd., S. 14). Im Gegensatz zur ILO-Konvention hat die UN-Erklärung allerdings keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Von einer konsequenten Umsetzung dieser Vorschriften in der Praxis kann jedoch nicht die Rede sein, was mitunter dem bürokratischen und finanziellen Aufwand der Verfahren geschuldet ist. Sicher stellt auch die Möglichkeit, an staatlichen Vorhaben Kritik zu äußern, ein Hindernis für die Implementierung dar, denn dadurch können größere Unzufriedenheiten in der Bevölkerung ein Forum finden (ebd., S. 12).

MenschenrechtsverteidigerInnen begrenzen politische Handlungsmacht und werden daher häufig zum Ziel politischer Verfolgung. Die besondere Schutzverantwortung gegenüber MenschenrechtsverteidigerInnen wurde erstmals in einer Erklärung der Vereinten Nationen festgehalten, die vor nun mehr als 20 Jahren erste internationale Standards zum Schutz derjenigen festgelegte, die weltweit im Einsatz für Menschenrechte aktiv sind (Vereinte Nationen 1998, A/RES/53/144).

Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Global Witness wurden im Jahr 2017 201 UmweltaktivistInnen getötet; über die Hälfte der Fälle ereignete sich in Lateinamerika (Global Witness 2018: 8). Das macht die Region zu einem gefährlichen Pflaster für Menschen, die sich für Umweltthemen einsetzen. Um deren Schutz zu gewährleisten, wurde 2018 von 24 Staaten Lateinamerikas und der Karibik ein regionales, völkerrechtlich bindendes Abkommen verabschiedet, das auf Prinzip 10 der Rio-Erklärung[1] aufbaut. Artikel 9 des sogenannten Escazú-Abkommens thematisiert das Recht der UmweltaktivistInnen, ihre Aktivitäten ungestört auszuüben, sowie die Notwendigkeit der Sicherung ihrer Grundrechte (CEPAL 2018: 29). Auch der UN-Menschenrechtsrat ist besorgt über die zunehmende Gewalt und Kriminalisierung gegenüber UmweltverteidigerInnen. In einem am 21. März 2019 verabschiedeten Dokument (United Nations Human Rights Council 2019, A/HRC/40/L.22/Rev.1) betont der Menschenrechtsrat deshalb ebenfalls die Notwendigkeit, effektive Schutzmechanismen zu implementieren.

Trotz der formellen Anerkennung der Rechte Indigener, sowie der Rechte von MenschenrechtsverteidigerInnen in zahlreichen nationalen und internationalen Erklärungen und Übereinkommen ist die Bereitschaft der Regierungen, die Maßnahmen in die Tat umzusetzen eher gering.

Vom Missbrauch des Strafrechts als Mittel der Unterdrückung sozialen Protests

Im Jahr 2017 waren 67 % der ermordeten MenschenrechtsverteidigerInnen im Einsatz für Landrechte, Umweltthemen oder die Verteidigung der Rechte Indigener (Front Line Defenders 2018: 6). Besonders AktivistInnen in lateinamerikanischen Ländern sind von der zunehmenden Bedrohung betroffen (ebd., S. 12). Während die Morde vermutlich die sichtbarste und schwerste Menschenrechtsverletzung gegenüber indigenen MenschenrechtsaktivistInnen sind, bilden sie jedoch nur einen letzten Schritt in einer Kette zahlreicher Repressionsversuche. Denn davor steht meist die mindestens genauso besorgniserregende Kriminalisierung, mit der versucht wird, die VerteidigerInnen indigener Rechte zum Schweigen zu bringen. Die UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte indigener Völker spricht in ihrem Bericht 2018 von einer „drastischen Zunahme“ (United Nations 2018: 3) dieser Fälle. Während es zu der Anzahl der Mordfälle Schätzungen gibt, liegen zur strafrechtlichen Verfolgung indigener AktivistInnen allerdings keine konkreten Zahlen vor.

Der Missbrauch des Strafrechts gegenüber indigenen Völkern, so die Sonderberichterstatterin, äußere sich durch die Annahme falscher Zeugenaussagen, das Ausstellen von Haftbefehlen mit unzureichender Beweislage oder durch willkürliche Verhaftungen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei besonders bei Führungspersönlichkeiten indigener Bewegungen ein beliebtes Mittel, die treibende Kraft der Bewegung handlungsunfähig zu machen und die Gruppierungen damit ihrer Stimme zu berauben. Auch würden indigene Institutionen und Organisationen unter verschiedensten Vorwänden illegal überwacht (ebd. S. 11). Nicht selten reichen die Einschüchterungsversuche bis zu den VerteidigerInnen der Angeklagten, sowie das familiäre und soziale Umfeld der Betroffenen.

Neben staatlichen Institutionen wie Gerichten, Staatsanwaltschaft, Polizei oder Militär, sind auch multinationale Unternehmen oder Einzelpersonen wie GrundbesitzerInnen, MitarbeiterInnen von Großvorhaben oder private Sicherheitskräfte an der Kriminalisierung beteiligt (IACHR 2015: 35). Auch die GesetzgeberInnen selbst können als passive TäterInnen verantwortlich gemacht werden, da sie durch vage Definitionen von Straftaten, die vorsätzlich falsche Gesetzesauslegung erst ermöglichen (United Nations 2018: 10).

Wandbild in Temuco (Araucanía), das den Landrechtskonflikt darstellt. Foto: Rainer Huhle.

Der grundlegende Mangel an Respekt gegenüber den Landrechten indigener Völker einerseits und die zunehmende Umsetzung wirtschaftlicher Großprojekte andererseits seien Ursachen für die steigende Kriminalisierung (ebd., S. 8). Die starke Bindung indigener Völker an ihre Territorien bildet eine wichtige Grundlage der kollektiven indigenen Identität, doch ihr Lebensraum ist hart umkämpft. Durch wirtschaftliche Großprojekte im Bergbau- oder Infrastruktursektor, die kommerzielle Abholzung von Wäldern oder den Bau von Staudämmen kommt es zu Vertreibung und Umsiedlungen sowie zur Zerstörung von traditionellem Lebensraum. Die BewohnerInnen der Gebiete werden dabei nicht nur ihrer Ressourcen, sondern auch ihrer Existenzgrundlage beraubt. Der Widerstand der betroffenen lokalen Bevölkerung wird von staatlicher Seite jedoch als Bedrohung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes wahrgenommen (ebd., S. 2). Finanziert werden die Vorhaben meist von ausländischen Unternehmen, die den Einwänden der lokalen indigenen Bevölkerung bei der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen wenig oder gar keine Beachtung schenken (ebd., S. 8).

 

Die Mapuche in Chile im Kampf um die Anerkennung ihrer Rechte

Die UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte indigener Völker erwähnt in ihrem Bericht aus Lateinamerika Fälle in Guatemala, Kolumbien, Mexiko, Honduras, Brasilien, Ecuador, und Peru. Die Kriminalisierung indigener MenschenrechtsverteidigerInnen lässt sich jedoch in fast allen Ländern Südamerikas mit indigenem Bevölkerungsanteil beobachten. Einen Sonderfall stellen dabei die Mapuche in Chile dar, deren besondere Problematik im Folgenden genauer betrachtet werden soll.

Bei der letzten Volkszählung Chiles im Jahr 2012 identifizierten sich knapp 10% der chilenischen Bevölkerung als Angehörige der Mapuche, was das Volk zur größten indigenen Gruppierung des Landes macht. Anfang der siebziger Jahre bildeten sich zunehmend mehr Organisationen, die vor allem die Territorialfrage, den Zugang zu Bildung sowie deren sozioökonomische Benachteiligungen adressierten. Unter Präsident Salvador Allende (1970 – 1973) wurden diese Forderungen erstmals ernst genommen und es kam im Zuge von Landrechtsreformen zur Enteignung von GroßgrundbesitzerInnen, wobei ein Großteil deren Landbesitzes an die Mapuche übertragen wurde. Doch diese Fortschritte, die schon unter seinem Vorgänger Eduardo Frei (1964 – 1970) begonnen hatten, wurden während der Militärdiktatur Pinochets wieder zunichte gemacht. Das Pinochet-Regime veranlasste die erneute Enteignung der indigenen Völker Chiles, die daraufhin in Comunidades (kleine Reservate) zurückgedrängt wurden. Ab den neunziger Jahren kam es deshalb vermehrt zu – meist friedlichen – Landbesetzungen, bei denen die entwendeten Territorien zurückgefordert wurden. Um die aufkeimenden Protestbewegungen einzudämmen, gingen Polizeikräfte in mehreren Fällen gewaltsam gegen die DemonstrantInnen vor; einige Mapuche wurden bei friedlichen Landbesetzungen von PolizistInnen erschossen (Gesellschaft für bedrohte Völker 2013: 9).

Chile gilt im Hinblick auf Demokratisierungsprozesse oft als Paradebeispiel Lateinamerikas. Auch was die Anerkennung der Rechte Indigener betrifft, hat das Land durchaus positive Entwicklungen zu verzeichnen: Mit der Verabschiedung des Indigenengesetzes „Ley indígena“ im Jahr 1993 entstand auch die Corporación Nacional de Desarrollo Indígena (CONADI), eine Institution, zu deren Aufgaben neben der Förderung indigener Kultur und Sprache auch der Schutz der Landrechte zählt. Die Ratifizierung der ILO-Konvention 169 durch Chile im Jahr 2008 war ebenfalls ein wichtiger – wenn auch längst überfälliger – Schritt nach vorne.

Aus Sicht der Mapuche ist eine Gleichstellung aber noch lange nicht erreicht. Neben der Rückgabe ihrer Gebiete als zentrale Forderung verlangen sie ebenfalls ihre konstitutionelle Anerkennung, die Chance auf faire Gerichtsverhandlungen, die Entmilitarisierung der Mapuche-Regionen im Süden des Landes sowie die Abschaffung des umstrittenen Anti-Terror-Gesetzes.

Ley 18.3144: Das Erbe Pinochets

Chile bildet im Kontext der Kriminalisierung indigener MenschenrechtsverteidigerInnen insofern einen Sonderfall, da es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung noch immer eines Instruments bedient, das aus den Zeiten der Militärdiktatur stammt. Das Anti-Terror-Gesetz Nr. 18.314 wurde während der Pinochet-Diktatur 1984 beschlossen, mit dem Ziel Oppositionelle und RegimegegnerInnen strafrechtlich verfolgen zu können, und ist auch fast 30 Jahre nach dem Ende der Militärdiktatur noch gültig.

Problematisch ist besonders die vage Terrorismusdefinition im ersten Artikel des Gesetzes. Demnach kann eine Straftat als Terrorismus eingestuft werden, sobald sie mit der Absicht begangen wird, Angst in der Bevölkerung zu verbreiten[2] (Ministerio del Interior 1984: 1). Unter Berufung auf eine Gefährdung der nationalen Sicherheit kann das Gesetz also bei Delikten wie der Verwendung von Spreng- oder Brandsätzen angewandt werden, ohne Rücksicht darauf, dass dies im Kontext sozialer Proteste und nicht von Terrorismus geschieht. (Inter-American Commission of Human Rights 2015: 77). Die instrumentalen Möglichkeiten des „Ley Antiterrorista“ räumen der Justiz große Macht ein: Zum einen erlaubt das Gesetz eine verlängerte Untersuchungshaft von bis zu zwei Jahren – laut Amnesty International ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Außerdem ermöglicht es die Verurteilung auf Basis anonymer Zeugenaussagen, was eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit nicht zulässt. In den ersten sechs Monaten des gerichtlichen Verfahrens kann die Verteidigung in ihren Ermittlungen erheblich behindert werden, indem ihr die Einsicht in die Ermittlungsakten verwehrt wird (Amnesty International Chile 2018: 5).

Die Verfolgung der Mapuche im Fall Luchsinger-Mackay

Aufgrund seiner umfassenden Befugnisse steht das Gesetz seit Jahren stark in der Kritik vieler internationaler Menschenrechtsorganisationen. In einem ausführlichen Bericht untersucht Amnesty Chile zwei Gerichtsverfahren von 2017 und 2018, in denen das Anti-Terror-Gesetz als Form der Kriminalisierung gegen die Mapuche Anwendung fand. Der wohl bekannteste Fall ereignete sich am 4. Januar 2013: Bei einem Brandanschlag auf das Haus der GroßgrundbesitzerInnen und AgrarunternehmerInnen Luchsinger-Mackay kam das Ehepaar ums Leben.

Bei einer zweiten gerichtlichen Untersuchung des Falls im Jahr 2017 wurden gegen alle elf verdächtigen Mapuche, die der Brandstiftung mit Todesfolge angeklagt wurden, der Terrorismusvorwurf erhoben. Weitere Anklagepunkte waren der illegale Besitz von Schusswaffen und Munition. Die Anwendung des Ley 18.314 wurde mit der Behauptung, die Brandstiftung diente vorsätzlich der Verängstigung und Vertreibung der lokalen LandwirtInnen und GrundbesitzerInnen, begründet.[3]

„Freiheit für die politischen Gefan-genen der Mapuche“ forderte dieses Plakat. Foto: Rainer Huhle.

Im Fall Luchsinger-Mackay wurden laut Amnesty International von staatlicher Seite verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Verteidigung einzuschüchtern und sogar maßgeblich in ihren Ermittlungen zu behindern. So wurde ihr beispielsweise die Einsichtnahme in die Ermittlungsunterlagen verwehrt und ZeugInnen, die mit ihrer Aussage zur Entlastung einer der Angeklagten beitragen hätten können, wurden von der chilenischen Polizei verhaftet, bevor eine Befragung stattfinden konnte (Amnesty International Chile 2018: 22). Das Fehlen von Audio- oder Videoaufnahmen der Befragungen lässt außerdem Zweifel an den Befragungsmethoden aufkommen (ebd., S. 27). Der Angeklagte José Peralino, der die Tat 2015 gestand und damit die Wiederaufnahme der Ermittlungen veranlasste, zog sein Geständnis ein Jahr darauf zurück und erhob den Vorwurf der Folter. Seinen eigenen Aussagen zufolge sei er unter massivem Druck von Seiten der Staatsanwaltschaft zu einem Geständnis gezwungen worden (ebd.). Auch der ehemalige UN-Sonderberichterstatter über Terrorismusbekämpfung Emmerson kritisiert das Anti-Terror-Gesetz scharf: Er spricht von einer überproportionalen, missbräuchlichen Anwendung gegen Mapuche-AktivistInnen (United Nations 2014: 12). Für äußerst problematisch hält er, dass das Gesetz mitunter Delikte abdeckt, die gleichzeitig unter das reguläre Recht fallen. Diese Doppelung führe zu Unklarheiten bei der rechtlichen Abgrenzung und räume der Justiz entsprechend einen zu großen Ermessensspielraum ein. Die Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes verringere die Chance auf eine faire Verhandlung für die Angeklagten deutlich.

Zwei Reformversuche des Gesetzes, die durch die Regierung Bachelet unternommen wurden, blieben erfolglos.[4] Auch unter dem 2018 erneut gewählten Präsidenten Sebastián Piñera, der sich schon während seiner ersten Amtszeit von 2010 bis 2014 für eine Anwendung des Gesetzes gegen die Mapuche im Luchsinger-Fall aussprach, scheint eine Reform nicht in Sicht. Im Gegenteil: Direkt nach seinem erneuten Amtsantritt ließ der konservative Unternehmer eine Sondereinheit zur Terrorismusbekämpfung einrichten, die nun maßgeblich zur Militarisierung der Mapuche-Regionen im Süden des Landes beiträgt. Das sogenannte „Comando Jungla“ dient seitdem vorwiegend der Verfolgung von Mitgliedern der Mapuche. Die dort bereits überproportionale Polizeipräsenz wurde im Februar dieses Jahres durch die Ausrufung des Ausnahmezustands aufgrund von Waldbränden in den Regionen Araucanía und Bío Bío zusätzlich verstärkt.

Nosotros y los otros: Die Rolle der ethnischen Herkunft bei der Rechtsprechung

Im Anbetracht des Konflikts zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Staats und den Landrechtsansprüchen der Indigenen verwundert es nicht, dass unter indigenen MenschenrechtsaktivistInnen besonders diejenigen von strafrechtlicher Verfolgung betroffen sind, die im Einsatz für Landrechte und Umweltschutz sind. Doch welche Rolle spielt nun die ethnische Identität bei der strafrechtlichen Verfolgung? Die Grenzen zwischen indigenen MenschenrechtsaktivistInnen, UmweltaktivistInnen und KleinbäuerInnen sind aufgrund der sich überschneidenden Motive und Forderungen der Gruppen fließend. Trotzdem gibt es zahlreiche Untersuchungen, die auf eine strukturelle Diskriminierung Indigener innerhalb des Justizsystems hinweisen.

Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (IACHR) argumentiert in einem Bericht, der den Fall „Norín Catrimán et al.“ untersucht, dass die ethnische Identität Indigener im Rechtsprechungsprozess durchaus eine Rolle spiele. Bei der Urteilsbegründung im Catrimán-Fall seien Argumente verwendet worden, die nachweislich auf Vorurteilen gegenüber Indigenen basierten (IACHR 2014: par. 421). Eine aktuelle Studie untermauert diesen Vorwurf des IACHR mit Zahlen: Demnach haben Angehörige der Mapuche durch ihre ethnische Zugehörigkeit eine 25 % höhere Wahrscheinlichkeit, während laufender gerichtlicher Ermittlungen in Untersuchungshaft gehalten zu werden (Instituto Sistemas Complejos de Ingenería 2019).

Aus Medienanalysen wird eine deutliche Stigmatisierung der Mapuche durch die chilenischen Massenmedien ersichtlich.[5] In der öffentlichen Berichterstattung werden sie unter anderem als konfliktsuchende, gewaltbereite AktivistInnen dargestellt, die die Ordnung und Sicherheit des Landes gefährden wollen (Sáez Gallardo 2017: 132). So tragen Massenmedien zur Entstehung rassistischer Einstellungen gegenüber ethnischen Minderheiten bei. Mittels semantischer als auch visueller Mechanismen konstruiert die Berichterstattung eine „symbolische Grenze“ zwischen „Indigenen“ und „Nicht-Indigenen“. Dadurch wird eine noch tiefere Spaltung der chilenischen Gesellschaft in „nosotros y los otros“ (dt. „wir und die anderen“) (ebd., S. 129) verursacht. In den Medien wird durch die Stigmatisierung ein Feindbild konstruiert, das sich in allen Gesellschaftsbereichen festgesetzt hat – so auch im Rechtswesen.

Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sehen sich Mapuche mit alltäglicher – verbaler sowie institutioneller – Diskriminierung konfrontiert (Merino 2008: 288). Jorge Luchsinger, ein Cousin des Toten im Luchsinger-Mackay Fall, hat die Mapuche in einem Interview als „depredadores“ (dt. Raubtiere) bezeichnet (La Nación 2015), und der chilenische Innenminister Chadwick charakterisierte das Volk als „mächtigen Feind“ (GfbV 2013: 11). Die strukturelle Diskriminierung indigener Völker ist in Chile – wie in vielen anderen lateinamerikanischen Ländern – auch 200 Jahre nach dem offiziellen Ende der spanischen Kolonialherrschaft noch allgegenwärtig. Doch es bleibt nicht bei Anfeindungen und Benachteiligungen im alltäglichen Leben; auch im Rechtssystem haben sich diskriminierende Praktiken etabliert, die die Kriminalisierung ethnischer Minderheiten zur Folge haben.

Durch diese Kriminalisierung wird der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt und das legitime Recht auf die Verteidigung der Menschenrechte diskreditiert. Das Ziel der Kriminalisierung ist nie der/die einzelne AktivistIn; die strafrechtliche Verfolgung Einzelner soll ganze Protestbewegungen ausbremsen. Statt die Forderungen der indigenen Völker anzuhören und Verhandlungen zur Kompromissfindung einzuleiten, wird auf repressive Maßnahmen zurückgegriffen, die den Konflikt verschärfen und die Fronten weiter verhärten lassen.

Um Konflikte zu vermeiden ist es notwendig, dass bereits existierende, präventive Maßnahmen wie das Konsultationsrecht oder das Recht auf freie, vorherige, informierte Zustimmung in der Praxis konsequent umgesetzt werden. Durch die Etablierung zusätzlicher Schutzmechanismen muss ein Umfeld geschaffen werden, in dem indigene Völker ihre Rechte frei von Gefahren verteidigen können. Kommt es trotz allem zu ungerechtfertigter strafrechtlicher Verfolgung von MenschenrechtsaktivistInnen, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, deren Forderungen als legitim anzuerkennen und die Verantwortlichen der Kriminalisierung zur Rechenschaft zu ziehen. Im Fall Chiles ist eine Reform des Anti-Terror-Gesetzes zwingend notwendig, um die missbräuchliche Auslegung gegen die Mapuche zu verhindern und faire Verhandlungen für die Angeklagten zu gewährleisten.

Literaturverzeichnis:

Amnesty International Chile 2018: Pre-Juicios Injustos. Criminalización del Pueblo Mapuche a través de la Ley “Antiterrorista” en Chile. (AMR 22/8862/2018) London: Amnesty International Chile.

Comisión Económica para América Latina y el Caribe (CEPAL) 2017: Los pueblos indígenas en América (Abya Yala): Desafíos para la igualdad en la diversidad. Santiago de Chile: Naciones Unidas.

Comisión Económica para América Latina y el Caribe (CEPAL) 2018: Regional Agreement on Access to Information, Public Participation and Justice in Environmental Matters in Latin America and the Caribbean. Santiago de Chile: United Nations.

Front Line Defenders 2018: Annual Report on Human Rights Defenders at Risk in 2017. Dublin: Front Line Defenders.

Gesellschaft für bedrohte Völker 2013: The Mapuche Conflict. Origins and Status Quo. Göttingen: Gesellschaft für bedrohte Völker.

Global Witness 2018: ¿A Qué Precio? Negocios irresponsables y el asesinato de personas defensoras de la tierra y del medio ambiente en 2017. London: Global Witness.

Instituto Sistemas Complejos de Ingenería 2019: Mapuches y pobres a la cárcel. Estudio confirma discriminación judicial a la hora de dictar prisión preventiva. http://www.isci.cl/mapuches-y-pobres-a-la-carcel-estudio-confirma-discriminacion-judicial-a-la-hora-de-dictar-prision-preventiva/, zuletzt geprüft am 30.03.2019.

Inter-American Commission of Human Rights 2015: Criminalization of the Work of Human Rights Defenders. (OEA/Ser.L/V/II.Doc. 49/15)

Inter-American Court of Human Rights 2014: Case of Norín Catrimán et al. (Leaders, Members and Activists of the Mapuche indigeneous people) v. Chile,  http://www.corteidh.or.cr/docs/casos/articulos/seriec_279_ing.pdf     , zuletzt geprüft am 01.04.2019.

Internationale Arbeitsorganisation 1989: Übereinkommen 169: Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern. Genf: Internationale Arbeitsorganisation, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_norm/@normes/documents/publication/wcms_100900.pdf, zuletzt geprüft am 01.04.2019.

Merino, María Eugenia 2008: Una tipología del discurso de discriminación percibida en mapuches de Chile, in: Revista Signos 2008: 41(67), S. 279-297.

Ministerio del Interior 1984: Determina conductas terroristas y fija su penalidad. Chile: Biblioteca del Congreso Nacional de Chile. http://bcn.cl/1v1bp, zuletzt geprüft am 01.04.2019.

o. A. 2015: La Guerra personal de Luchsinger. Chile: La Nación. http://lanacion.cl/2005/07/30/la-guerra-personal-de-luchsinger/ , zuletzt geprüft am 30.03.2019.

Sáez Gallardo, Julio 2017: Racismo en la Prensa Chilena: Deconstrucción de la frontera simbólica en la representación social del Mapuche como el otro, in: ConTextos 2014: 32, S. 121-134.

Schilling-Vacaflor, Almut / Flemmer, Riccarda 2013: Das Recht auf vorherige Konsultation: Rechtsnormen, Praxis und Konflikte in Lateinamerika. Bonn: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (Hrsg.).

United Nations, Human Rights Council 2014: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, Ben Emmerson. (A/HRC/25/59/Add.2) Genf: United Nations.

United Nations, Human Rights Council 2018: Report of the Special Rapporteur on the rights of indigenous peoples. (A/HRC/39/17) Genf: United Nations.

United Nations, Human Rights Council 2019: Recognizing the contribution of environmental human rights defenders to the enjoyment of human rights, environmental protection and sustainable development. (A/HRC/40/L.22/Rev.1) Genf: United Nations.

Vereinte Nationen, Generalversammlung 1998: Erkla?rung u?ber das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fo?rdern und zu schu?tzen. (A/RES/53/144) New York: Vereinte Nationen.

Vereinte Nationen, Generalversammlung 2007: Resolution 61/295: Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker. New York: Vereinte Nationen. https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/BILDER/bilder_themenschwerpunkte/indigene_Voelker/Resolution_Nr._61_295_Erklaerung_der_Vereinten_Nationen_ueber_die_Rechte_der_indigenen_Voelker.pdf, zuletzt geprüft am 01.04.2019.

[1] Die Rio-Erklärung ist das Ergebnis der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992. Sie beinhaltet 27 Grundsätze des Umweltschutzes und gilt als Geburtsstunde des internationalen Leitprinzips der nachhaltigen Entwicklung.

[2] Die Formulierung im Gesetzestext lautet: “cuando el hecho se cometa con la finalidad de producir en la población o en una parte de ella el temor justificado de ser víctima de delitos de la misma especie”.

[3] 2018 wurden acht der elf angeklagten Mapuche freigesprochen, drei wurden zu lebenslänglicher Haft (José Tralcal Coche und Luis Tralcal Quidel) beziehungsweise 5 Jahren Bewährung (José Peralino Huinca) verurteilt. Im Oktober 2018 wurden die beiden Haftstrafen auf jeweils 18 Jahre reduziert, da der Strafgerichtshof den terroristischen Charakter der Tat zurückzog.

[4] Teile des Gesetzes wurden 2010 (20.467) und 2011 (20.519) reformiert. Keine der Reformen beinhaltete jedoch wesentliche Änderungen was die problematische Klassifizierung von Terrorismus anbelangt.

[5] Die hier ausgewählte Medienanalyse „Racismo en la prensa chilena“ bezieht sich auf den Zeitraum 2010 bis 2014 und schließt somit den Fall Luchsinger-Mackay ein.

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